BESCHLUSS 18 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilsenats Kammergerichts 20 November wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 19 . Juni Nachtrag erwarb Kläger Beklagten sanierende Eigentumswohnung Stellplatz Garage Nachbargrundstück . Vertrag heißt Beklagten wesentlichen Mängeln bekannt sei . Berliner Gaswerke betrieben Gelände Ende Zweiten Weltkriegs Gasanstalt Betrieb üblicherweise umweltgefährdende Stoffe entstanden . Flächen wurden Juli Altlastenverzeichnis Landes aufgenommen . April kam Rechtsvorgängerin Beklagten Auftrag gegebenes Gutachten Ergebnis Entsorgung kontaminierter Bodenmassen Anforderungen Altlastenfreiheitstestat gegeben seien . Testat wurde beantragt . September stellte Geschäftsführer Beklagten beauftragter Sachverständiger Spielflächen Risikowert Kinderspielplätze überschritten sei . Kläger focht Kaufvertrag Dezember arglistiger Täuschung . Senatsverwaltung teilte Juni Bodenverunreinigungen Vergleich anderen Gaswerkstandorten ungewöhnlich gering seien . bestehe Gefährdung sei auch erkennbar Eigentümer Heranziehung ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet würden . April befreite Senatsverwaltung Grundstück Altlastenverdacht Wirkungspfades Boden Mensch . Schreiben 7 Juli teilte Senatsverwaltung Beklagten schließlich Grundstück Wirkungspfade Verdacht schädliche Bodenveränderung befreit werde . Urteil 4 . September wurde Beklagte rechtskräftig Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Rückauflassung verurteilt NZB-Verfahren Senat . vorliegenden Rechtsstreit hat Kläger zunächst Feststellung verlangt Beklagte Grunde verpflichtet sei Schaden ersetzen 11 . Dezember 8 . September Weigerung entstanden sei Eigentümereintragung rückwirkend Grundbuch löschen . Später hat Antrag teilweise dahingehend konkretisiert Beklagte Zahlung Schadensersatz erfolglosen Rechtsstreits Abwehr Wohngeldern Kosten Grundbuchberichtigung Forderungen Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsvorgängerin Beklagten freizustellen habe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Beschwerde will Zulassung Revision erreichen Klageanträge weiter verfolgen kann . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerde ist unzulässig Kläger geboten siehe nur Senat Beschluss 25 Juli glaubhaft gemacht hat Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . 1 . Berufungsgericht hat Klageanträge Nennwert Titel Anträge jeweils € bewertet . Wert Klageantrags Feststellung Ersatzpflicht Beklagten Grunde künftige Schäden hat € geschätzt . Zusammen bezifferten Klageantrag Abschlag % Feststellungsanträge ergibt Wert € . 2 . Kläger wendet Bewertung Klageantrags 3 . hält Schätzung Berufungsgerichts willkürlich . möglichen Schaden erleiden könne Ersatz Beklagte Feststellungsantrag ziele gehöre Haftung § . früherer Grundstückseigentümer . Bezogen Zeitraum Eigentümer Grundbuch eingetragen gewesen sei ergäben erhebliche Risiken . Sanierungsmaßnahmen verbundenen Kosten könnten Senat bekannt sei Millionen mindestens Zehntausende gehen . Selbst entsprechend § Abs. Satz WEG Kläger nur teilschuldnerische Haftung zugrunde lege sei Betrag € völlig unrealistisch . Beschwer Klägers Bezug mögliche Feststellung ergebenden Konsequenzen wirtschaftliche Belastung lägen Sicherheit deutlich über € . sei insgesamt Beschwer über € Einrechnung Werte Freistellungsanträge überschritten . 3 . reicht Glaubhaftmachung € überschreitenden Beschwer . Schreibens Senatsverwaltung Juni Bodenverunreinigungen Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen seien erkennbar sei Eigentümer Heranziehung ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet werden könnten hätte Kläger zukommenden Kosten beziffern Angaben glaubhaft machen müssen . kommt Berufungsgericht Hinweisbeschluss 31 Juli angekündigt hat Wert Klageantrags € festzusetzen ersichtlich gewesen sei weiteren Schäden Kläger befürchte . hat Kläger erinnert übrigen Hinweisen Beschluss Berufungsgericht eingeräumten Frist Stellung genommen hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Festsetzung Gegenstandswerts hat Senat anderer Anhaltspunkte Streitwertfestsetzung Berufungsgerichts übernommen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung