NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. S. Unterschrift Beurkundung Beteiligten notariellen Urkunde erfordert Unterzeichnung wenigstens Familiennamen ; Unterzeichnung ausschließlich Vornamen hat Unwirksamkeit Beteiligten abgegebenen Erklärungen Folge . . 25 . Oktober V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 Juli aufgehoben Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Juni abgeändert . Klage Beklagten wird abgewiesen . Kosten I. Instanz werden folgt verteilt : Gerichtskosten Ausnahme Säumnis Beklagten verursachten tragen Klägerin Beklagte je Hälfte . außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt Klägerin ; außergerichtlichen Kosten trägt Beklagte Hälfte . übrigen tragen Klägerin Beklagte außergerichtlichen Kosten selbst . Beklagte trägt Säumnis verursachten Kosten allein . Kosten Rechtsmittelinstanzen trägt Klägerin . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : notariell beurkundetem Vertrag 27 . April erwarben Rechtsmittelverfahren mehr beteiligte Beklagte Beklagte Klägerin Grundstück Preis Mio. DM . Abschluß Vertrags wurde Beklagte ersten Vorsitzenden vertreten ; unterschrieb Urkunde lediglich Vornamen " " . Klägerin verlangt Beklagten Gesamtschuldnern Zahlung Teilbetrags DM Zinsen . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Beklagte hat Urteil angefochten . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Revision verfolgt Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Kaufvertrag wirksam . Unterzeichnung gesetzlichen Vertreter Beklagten ausschließlich Vornamen genüge Beurkundungserfordernis § . Schriftformerfordernis Namenszug Unterzeichnenden ausreichend identifiziere . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . 1 . Erfolg macht Revision allerdings geltend § Abs. Satz § kongruent auszulegen seien Folge eigenhändige Namensunterschrift notariellen Urkunde zwingend Familiennamen Unterzeichnenden enthalten müsse . Auffassung übersieht Sinn Zweck § eindeutige Identifizierbarkeit Ausstellers privatschriftlichen Urkunde ist . geht Unterschriftsleistung § Abs. Satz jedoch noch ausgeführt werden wird . Vorschriften haben somit nur unterschiedliche Anwendungsbereiche auch entsprechende verschiedene Zielsetzungen . Auch Vorschrift § gibt Revision vertretene Ansicht qualifizierten elektronischen Signatur soll Zweck verfolgt werden Unterschriftsleistung . 2 . Umstand türkische Staatsangehörige Familiennamen tragen müssen besagt Auffassung Revision allein deutschen Notar beurkundeter Kaufvertrag belegenes Grundstück Namensbestandteilen beteiligten türkischen Staatsangehörigen unterschrieben werden muß . Insoweit gilt nämlich ausschließlich deutsche Verfahrensrecht . 3 . Ausgangspunkt rechtlichen Beurteilung Revisionsverfahren Bedeutung ist vielmehr § Satz . bedarf Grundstückskaufvertrag Wirksamkeit notariellen Beurkundung . Anforderungen Formerfordernis stellen sind regeln § Vorschriften Beurkundungsgesetzes . Nur kommt hier Fall § vorliegt . 4 . § Abs. Satz muß Notar errichtete Niederschrift Gegenwart Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden . Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung ; Urkunde Unterschrift führt Unwirksamkeit Beurkundung Limmer : Eylmann/ Vaasen BNotO/BeurkG § Rdn . . Unterschrift wird dokumentiert Beteiligten Erklärungen zurechnen lassen Urkunde körperlichen Form genehmigen ; Unterschrift dient formelles Zeichen Verantwortungsübernahme Geltung Gültigkeit beurkundeten Rechtsgeschäfts Echtheit beurkundeten Willens Beteiligten . Urkunde enthält etwa Erklärungen Notars mitgeteilten Willens Beteiligten abgibt eigenen Willenserklärungen Beteiligten . Identifizierbarkeit Beteiligten ist indes Sinn Unterschrift ; dient § treffende Identitätsfeststellung vgl. KG ; aaO . 5 . Namensbestandteile Unterschrift enthalten muß regelt Gesetz . Sinn Zweck Unterschriftserfordernisses ergibt allerdings Unterzeichnung Urkunde Namen erfolgen muß Beteiligte tatsächlich führt also kennzeichnet ; nur dann können beurkundeten Erklärungen individuell bestimmten Person zugeordnet werden . ist Gebrauch Vornamens Familiennamens zweifellos Fall bürgerliche Namen Person besteht Familiennamen mindestens Vornamen 61 . Aufl . § Rdn . . auch Unterzeichnung nur Familiennamen reicht Wirksamkeit Urkunde ; individualisiert nämlich Unterzeichner hinreichend Kennzeichnung Person Unterscheidung anderen vgl. . 5 . Dezember allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls engeren Bekanntenkreises erst recht Rechtsverkehr Familiennamen erfolgt . Gegebenenfalls kann bestimmten Personengruppen auch Unterzeichnung notarieller Urkunden ausschließlich Vornamen genügen nämlich dann Person Unterzeichnenden eindeutig kennzeichnet . ist dann Fall Vornamen Öffentlichkeit allgemein bekannt ist kirchliche Würdenträger Angehörige Hochadels vgl. ; 3 . Aufl . § Rdn . ; 2 . Aufl . Rdn . 19 ; Mecke/ 2 . Aufl . § Rdn . ; 12 . Aufl . . 6 ; . notarielle Urkunde auch dann wirksam ist andere Personen ausschließlich Vornamen unterzeichnen ist chung Schrifttum umstritten bejahend . ; 136 ; aaO ; verneinend TestG ; OLG 544 ; ; 14 . Aufl . § Rdn . ; Firsching 24 ; Glaser aaO ; Festschrift Schippel S. . Senat entscheidet Streitfrage dahingehend Unterschrift Unwirksamkeit abgegebenen Erklärungen Folge hat . Zweck Unterschriftsleistung kann bloße Unterzeichnung Vornamen erreicht werden . Bürgerliche Gesetzbuch trifft ausschließlich Regelungen Familiennamen sei Geburtsname . sei Ehename § . Bestimmungsrecht Geburtenbuch einzutragenden Vornamen § PStG ist näher geregelter Ausfluß elterlichen Sorge § . Rechtsverkehr dient somit Familienname Vorname Person anderen unterscheiden . einmal allgemeiner Übung kommt Vornamen Unterscheidungsfunktion ; vielmehr ist insoweit Gebrauch Familiennamens allgemein üblich . Will rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben unterschreibt demgemäß wenigstens Familiennamen . Vorname wird üblicherweise Schriftverkehr Familienangehörigen engen Bekannten benutzt rechtsverbindlichen Erklärungen enthalten sind . Namensbestandteilen kommt also unterschiedliche Bedeutung . läßt Unterzeichnung notariellen Urkunde nur Vornamen sicher entnehmen Unterzeichner wirklich Echtheit beurkundeten Willens Geltung beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will . Funktion kann schließlich Unterzeichnung Familiennamen erfüllen . Nur hier gegebenen Fall etwa ausländischer Beteiligter Grund Heimatrechts Familiennamen führt gilt . Notar darf selbstverständlich Unterschrift geführten Namen verlangen . Unterschriftsleistung Beteiligten Familiennamen ist Struktur Urkundsverfahrensrechts angelegt . Beurkundung Willenserklärungen fertigt Notar Niederschrift abgegebenen Willenserklärungen aufnimmt Abs. Nr. . Anders Falle Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen gerichtliches Protokoll Abs. Nr. begnügt Gesetz notariellen Beurkundung Zeugnis Urkundsperson hier Notars § Abs. Beteiligten Erklärungen aufgenommene Niederschrift genehmigt haben . Genehmigung muß vielmehr eigenhändigen Unterschrift Beteiligten Ausdruck finden § Abs. Satz . Haben Beteiligten unterschrieben so wird § Abs. Satz vermutet Niederschrift Gegenwart Notars vorgelesen zulässig vorgelegt wurde Genehmigung erhalten hat . abschließende Unterschrift Notars Urkunde § Abs. begründet Vermutung allein . eigenhändigen Unterschrift Beteiligten kommt mithin Notarunterschrift eigenständige gleichrangige Bedeutung . Anlaß Anforderungen Unterschrift Beteiligten § Abs. Satz Erfordernissen Schriftform grundsätzlich hier vorliegenden Ausnahmen abgesehen Unterzeichnung Familiennamen erforderlich ist -9- ken besteht . würde Zweck Bedeutung Unterschrift Urkundsbeteiligten gerecht . Eigenständigkeit Unterschriftsleistung liefe auch zuwider Wirksamkeitsdefekte Unterzeichnung Rückgriff Inhalt vorangehenden Niederschrift beseitigen . Beweiswirkung § hängt wiederum rechtsgültigen Unterschrift Beteiligten . Substituierung Urkundselements wird Gebot doppelten Unterschriftsleistung Beurkundungsverfahren kennzeichnet gerecht . Bezeichnung Beteiligten Eingang notariellen Urkunde § Abs. Nr. Schlüsse Familiennamen desjenigen ziehen lassen nur Vornamen unterzeichnet hat hilft Mangel mithin . Beurkundungsgesetz vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr . Notar hat Identität Beteiligten nur auch Zwecke vergewissern Vollständigkeit Unterschriftsleistung Beurkundeten beurteilen vermag . Amtspflicht ist hinzuwirken . Umstand Auflockerung Formstrenge Testamentsgesetz 31 Juli . Unterzeichnung Vorund Familiennamen absolutes Wirksamkeitserfordernis eigenhändigen Testaments mehr ist § Abs. bleibt notarielle Urkunde auch letztwillige Verfügung Inhalt hat Bedeutung . Formerleichterung will weiteren Sinne " favor testamenti " Erklärung Erblassers auch juristischen Beratung bedient hat Wirksamkeit verhelfen . Gesichtspunkte spielen Beurkundung Verantwortlichkeit Notars Rolle . Auch läßt Zusammenhang Anforderungen Unterschrift Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke tigkeitsempfindens zuwiderlaufen soll Ansprüche Form Unterschrift scheitern lassen Zweifel Urheberschaft besteht Fall Unterzeichnung notarieller Urkunden nur Vornamen übertragen . Dort kommt nämlich Unterschrift erster Linie Identifizierungsfunktion Unterzeichnung notariellen Urkunde ausgeführt Fall ist . Schließlich führt hier vertretene Auffassung auch Erschwerungen notariellen Beurkundungspraxis . Notar Identität Beteiligten feststellen muß vollständigen Namen kennt sorgen muß Beteiligten Urkunde unterschreiben bedeutet zusätzlichen Mehraufwand Unterschriftsleistung dringen Beteiligter nur Vornamen unterschreibt Urkunde eigenen Unterschrift abzuschließen Beteiligte wenigstens Familiennamen unterschrieben haben . 6 . mußte erste Vorsitzende Beklagten Urkundsbeteiligter § Abs. Urkunde wenigstens Familiennamen Anfang Urkunde enthaltenen Wiedergabe Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat unterschreiben . Unterschrift nur Vornamen enthält sind Erklärungen unwirksam . hat Folge Kläger nur Anspruch Kaufpreiszahlung Beklagten auch Zahlungsanspruch Beklagten hat . hier Grundstückseigentum aufgeteilt Ganzes Erwerber veräußert werden soll steht gemeinschaftlicher Anspruch Eigentumsübertragung ; Anspruch ist unteilbare Leistung gerichtet so § eingreift . 3 November . Anspruch ist jedoch wirksam beurkundet . . Kostenentscheidungen beruhen § § Abs. Abs. . Tropf Schmidt-Räntsch