NAMEN Verkündet : 24 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied Verbands Einheit Abtretung vorgemerkten Übereignungsanspruchs Besitzübertragung veräußert insoweit Aufgabe Urteil 14 . Juni VII ; Erwerber ist werdender Wohnungseigentümer anzusehen . Urteil 24 Juli AG Nürtingen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Oktober wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Tochter Beklagten Folgenden : Streitverkündete kaufte notariellem Vertrag 14 Juli Bauträgerin Eigentumswohnung Tiefgaragenstellplätze Teilung Bauträgerin gehörenden Grundstücks entstanden waren . Eintragung Auflassungsvormerkung erfolgte 19 Juli . 22 . September wurde erstmals weiterer Erwerber Eigentümer Grundbuch eingetragen . Spätestens Jahr überließ Bauträgerin Streitverkündeten Wohnung Stellplätze Nutzung . notariellem Vertrag 2 . Oktober veräußerte Streitverkündete Wohnung Stellplätzen Beklagte . 12 . Oktober wurde Abtretung Auflassungsvormerkung Grundbuch eingetragen . Derzeit leben Beklagte Streitverkündete Wohnung . 23 . Oktober wurden Einheiten Zwangsversteigerung Dritten zugeschlagen . klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt Beklagten Zahlung Abrechnungsspitzen Jahr rückständiges Hausgeld Zeitraum Januar Oktober anteilige Zahlung Sonderumlage . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . zugelassenen Revision will Klägerin Zurückweisung Berufung erreichen . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts Urteil f. veröffentlicht ist schuldet Beklagte geforderten Beträge . Werdende Wohnungseigentümerin sei Streitverkündete . Rechtsstellung sei Abtretung Auflassungsvormerkung Beklagte übergegangen . Zweck Anerkennung Rechtsfigur werdenden Wohnungseigentümers nämlich Loslösung Meinungsbildung Gemeinschaft teilenden Eigentümer sei erreicht erste Erwerber jeweiligen Einheit hier Streitverkündete Rechtsstellung erlangt habe . sei Beklagte Zweiterwerberin endgültigen Erwerb Eigentums beitragspflichtig stimmberechtigt . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte schuldet geforderten Beträge Wohnungseigentümerin Sinne § Abs. ist . entsprechende Anwendung Norm scheidet werdende Wohnungseigentümerin anzusehen ist . Rechtsstellung hat Streitverkündete spätestens Jahr erlangt Folge nur seither Kosten Lasten tragen hat näher teilenden Bauträgerin erstrittene Urteil Senats 11 . Mai . . . hat Jahr vorgenommene Veräußerung geändert . 1 . Rechtsprechung Senats ist Entstehungsphase Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls Innenverhältnis teilenden Eigentümer Ersterwerbern vorverlagerte Anwendung Wohnungseigentumsgesetzes geboten Käufer rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen vertraglich vereinbarten Übergangs Lasten Nutzungen Wohnung berechtigtes Interesse haben Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte Verwaltung Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben . ist anzunehmen wirksamer Übereignung Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt Übereignungsanspruch Auflassungsvormerkung gesichert ist Besitz Wohnung Erwerber übergegangen ist . kann werdende Wohnungseigentümer einerseits Mitwirkungsrechte ausüben . Andererseits hat nur gemäß § Abs. WEG Kosten Lasten tragen vgl. Senat Beschluss 5 . Juni . . ; Urteil 11 . Mai . ; teilende Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch Urteil 11 . Mai aaO . . gilt Grundsatz auch dann Erwerbsposition erst Entstehung Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich verfestigt Senat Urteil 11 . Mai aaO . . . Veräußerung Wohnungen vollständig rechtlich Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat Bundesgerichtshof vorverlagerte Anwendung Wohnungseigentumsgesetzes stets abgelehnt sog. Zweiterwerb vgl. Urteil 24 . März . ; Senat Beschluss 1 . Dezember . ; Beschluss 18 . Mai . ; Beschluss 5 . Juni . . 2 . besondere rechtliche Behandlung Erwerbs Wohnungseigentum Entstehungsphase Wohnungseigentümergemeinschaft beruht Überlegung insbesondere Aufteilung Bauträger grundlegend Eigentumserwerb bestehenden Gemeinschaft unterscheidet zwar Abwicklung Gewährleistungsrechten verbundenen Verzögerungen Eigentumsumschreibung typischen Interessenkonflikte Erwerbern Bauträgern . Übergangsphase ist Mitwirkung Erwerber Regeln sinnvoll Geltung Beteiligten ohnehin anstreben . vertragliche Vereinbarung teilendem Eigentümer Ersterwerbern stößt indessen Schwierigkeiten nur Verhältnis Vertragsparteien beschränken Erwerber gleichermaßen einbeziehen müsste . geht Zweiterwerb lediglich Zeitpunkt Mitgliederwechsels bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft eingehend Ganzen Senat Beschluss 5 . Juni . . . 3 . Veräußerung Einheit werdenden Wohnungseigentümer führen kann Erwerber werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist mitgliedschaftliche Stellung Zweiterwerber erst vollendeten Eigentumserwerb erlangt ist bislang abschließend geklärt . Urteil Bundesgerichtshofs 14 . Juni lag Sachverhalt zugrunde Gründungsstadium Gemeinschaft Erwerber Rechte Erwerbsvertrag Besitz Wohnung Eintragung Grundbuch dritte Person übertragen hatte . Bundesgerichtshof ließ damals zwar offen Erwerber zunächst Wohnungseigentümer anzusehen gewesen wäre war aber Ansicht jedenfalls Rechtshängigkeit erfolgte Weiterveräußerung endgültig Gemeinschaft Wohnungseigentümer ausgeschieden sei . verneinte Zuständigkeit Wohnungseigentumsgerichte Senat später insoweit Aufgabe erstgenannten Entscheidung Klagen Gemeinschaftsverhältnis ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bejaht hat ; ging jedoch Ausscheiden werdenden Wohnungseigentümers Gemeinschaft Urteil 26 . September . . Teilen Literatur wird meist Bezugnahme genannte Urteil 14 . Juni vertreten Rechtsstellung werdender Wohnungseigentümer könne Abtretung Vormerkung gesicherten Anspruchs Verschaffung Besitzes übertragen werden Weitnauer/Lüke 9 . Aufl . § . 9 ; Timme Timme 2 . Aufl . . 41 ; Weitnauer 95 ; Seuss schrift Bärmann Weitnauer S. f. ; Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft S. f. ; . überwiegender Ansicht wird Veräußerung Wohnung werdenden Wohnungseigentümer sogenannten Zweiterwerb gleichgestellt ; 6 . Aufl . § . ; 12 . Aufl . . 19 ; Timme/Dötsch 2 . Aufl . . ; Kümmel Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten 11 . Aufl . . 9 ; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter 4 . Aufl . . 54 ; Wenzel ; 235 ; ; Zeit Invollzugsetzung Gemeinschaft . Werdender Wohnungseigentümer soll Frage erörtert wird Zedent bleiben Timme/Dötsch 2 . Aufl . . . 4 . Senat entscheidet Frage zuletzt genannten Auffassung dahingehend werdende Wohnungseigentümer Zedent auch dann Mitglied Verbands bleibt Einheit Abtretung vorgemerkten Übereignungsanspruchs Besitzübertragung veräußert insoweit Aufgabe Urteil 14 . Juni ; Erwerber Zessionar ist werdender Wohnungseigentümer anzusehen . Ausgangspunkt ist weiterhin geboten Wohnungseigentumsgesetz direkt anzuwenden . Zession führt noch immer Grundbuch eingetragene teilende Eigentümer Wohnungseigentümer Sinne § Abs. anzusehen ist . liefe nämlich Anerkennung werdenden Wohnungseigentums verfolgten Ziel zuwider möglichst frühzeitigen Übergang Entscheidungsmacht teilenden Eigentümer Erwerber erreichen Senat Beschluss 5 . Juni . . ; Urteil 11 . Mai . . ; fehlte auch inneren Rechtfertigung Eintritt teilenden Eigentümers Verband Zession Weise beteiligt ist . ist Zedent Zessionar werdender Wohnungseigentümer anzusehen . besseren Gründe sprechen Ersteres . Ansicht Berufungsgerichts ist Zessionar allerdings begrifflich Zweiterwerber Ersterwerber Eigentum unmittelbar teilenden Eigentümer erwirbt . Auflassungsvormerkung kann isoliert abgetreten werden . geht nur dann Anwendung § Zessionar Abtretung gesicherten Anspruchs Übertragung Eigentums Zedenten geschlossenen Kaufvertrag erfolgt vgl. Senat Urteil 17 . Juni f. ; Versäumnisurteil 27 . Oktober . 16 ; Urteil 10 . Oktober . 8) . eher formale Sichtweise spricht jedoch Gründe Senat erster Linie besonderen Behandlung Ersterwerber Veräußerung teilenden Bauträger bewogen haben nachfolgende Zession zutreffen . Insbesondere hebt Berufungsgericht zutreffend Demokratisierungsinteresse Erwerber vgl. Senat Beschluss 5 . Juni . ersten Erwerb gesicherten Rechtsposition Bauträger Zedenten Genüge getan ist . Fortan ist Zedenten Zessionar Zweiterwerb möglich -9- übung Stimmrechts Tragung Kosten Lasten Innenverhältnis vertraglich regeln . Schon spricht Veräußerung Zweiterwerb behandeln Einzelrechtsnachfolger werdenden Wohnungseigentümers andernfalls stärkere Rechtsstellung erlangte eingetragenen Eigentümers so bereits . Einwand Revision Gesamtrechtsnachfolge auch Rechte Pflichten werdenden Wohnungseigentümers Rechtsnachfolger übergehen ist zwar richtig besagt aber Folgen rechtsgeschäftlichen Weiterveräußerung . Übergang Mitgliedschaft brächte gravierende praktische Folgeprobleme . ist Gebot Rechtssicherheit Verband unschwer ermitteln kann mitgliedschaftlichen Rechte Pflichten innehat also Eigentümerversammlungen eingeladen werden muss dort Stimmrecht ausüben darf Kosten Lasten tragen hat . Veräußerung werdenden Wohnungseigentümer ist Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlichen Gewissheit ersichtlich . außen erkennbar ist Abtretung Bauträger gerichteten Übereignungsanspruchs Übergang Auflassungsvormerkung führt § analog . vollzieht nämlich Grundbuchs . Wird hier Grundbuch eingetragen geschieht nur deklaratorisch Wege Berichtigung vgl. Staudinger/Gursky § . ; Meikel/Böttcher 11 . Aufl . . 34 ; jeweils kann Übergang Rechte Pflichten Wohnungseigentümers bewirken . erwirbt Zessionar gleichermaßen gefestigte Rechtsposition Zedent Eintragung Abtretung Grundbuch originären Vormerkung geminderte Sicherungswirkung zukommt näher Senat Versäumnisurteil 27 . Oktober DNotZ f. Anm . . außen weiteres erkennbar ist auch Besitzübergang . wäre Auffassung Revision zwingend erforderlich Zessionar werdender Wohnungseigentümer angesehen werden kann Abtretung Übergang Nutzungen Lasten führt . Feststellung Besitzverhältnisse bereitet jedoch besondere Schwierigkeiten Bundesgerichtshof Zweiterwerb bewogen haben auch insoweit diskutierte faktische Wohnungseigentum abzulehnen Urteil 24 . März . ; Anschluss Senat Beschluss 1 . Dezember . Schon Feststellung Besitzübergang Bauträger Zedenten erfolgt ist kann Wohnungseigentümergemeinschaft praktische Probleme stellen vgl. Drabek . ist noch hinnehmbar Bauträger Einheit regelmäßig Anschluss Errichtung Gebäudes vorherige Eigennutzung übergibt Vorgang jedenfalls typischerweise äußerer Merkmale feststellbar ist . können Besitzverhältnisse Zession Außenstehende undurchsichtig erweisen . gilt durchgehend vermieteten Wohnung zeigt aber auch vorliegenden Fall anschaulich . Zedentin Zessionarin Wohnung gemeinsam bewohnen wäre Ausscheiden Zedentin Verband außen ersichtlich . führt Aufnahme Zessionarin Wohnung Besitzerin nur Besitzdienerin Sinne § geworden ist vgl. nur Beschluss 19 . März . . Interessen Beteiligten rechtfertigen anderes Ergebnis . Zessionar erlangt zwar Rechte Wohnungseigentümers kann jedoch Innenverhältnis entsprechende vertragliche Regelungen sicherstellen Rechtsstellung weitgehend Wohnungseigentümers angenähert wird vgl. Riecke/Schmid/Lehmann-Richter 4 . Aufl . . . Auch Zedent kann vertraglich absichern Schuldbeitritt Zessionars Wege echten Vertrags Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart vgl. Zweiterwerber Senat Beschluss 18 . Mai . Rechtsposition unterscheidet eingetragenen Veräußerers erster Linie Erwerb Wohnungseigentum Gründungsphase Gemeinschaft Abwicklung Gewährleistungsrechten Jahre hinziehen kann vgl. Senat Beschluss 5 . Juni . 12 ; Urteil 11 . Mai . . . infolgedessen längere Zeit fortbestehende Haftung Außenverhältnis ist zwar problematisch kann aber Einzelfall auch Zweiterwerb ergeben ist geeignet aufgezeigten Bedenken Übergang Rechtsposition überwinden . Sicht Wohnungseigentümergemeinschaft wird Weise ehesten gewährleistet Mitglieder erforderlichen Sicherheit bestimmt werden können . Bedürfnis ist höher gewichten mögliche vollstreckungsrechtliche Nachteile ergeben können Zedent Hausgelder schuldet spätere Umschreibung Eigentums jedoch Zessionar erfolgt . Ohnehin wird Zedent eigenen Interesse Veräußerung regelmäßig Schuldbeitritt Zessionars vereinbaren ; ermöglicht Wohnungseigentümergemeinschaft Umschreibung Eigentums Vollstreckung Wohnungseigentum etwaiger Rückstände . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Weinland Vorinstanzen : AG Nürtingen Entscheidung Entscheidung