NAMEN Verkündet : 12 . April Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja § 1 . fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig Sachmangel veräußerten Wohnungseigentums ; Frage Genehmigungsbedürftigkeit haben Zivilgerichte eigener Verantwortung Bindung erst Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid beantworten . 2 . Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz ; steht gleich Verkäufer Vorliegen Tatsachen hätte aufdrängen müssen Mangel Kaufobjekts begründen . Urteil 12 . April V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Senats 8 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : notariell beurkundetem Vertrag 9 . Dezember kauften Klägerin damaliger Lebensgefährte Beklagten sanierte Dachgeschosswohnung Preis € . Haftung Sachmängel war ausgeschlossen . Klägerin Wohnung Jahr verkaufen wollte stellte Wohnung gehörenden Balkon Baugenehmigung vorlag . Ehefrau Beklagten gestellter Bauantrag war bereits Februar zurückgewiesen worden Beklagte jedoch Kenntnis erlangt haben will . Dachgeschoss Sanierung Wohnung genutzt worden war ist streitig . Schreiben 27 . März forderten Käufer Beklagten 15 . April Baugenehmigungen beizubringen . ging Beklagte verwies Schreiben 15 . April lediglich nur Wohnraum saniert modernisiert aber Statik eingegriffen worden sei ; gleiches gelte Balkone . Übrigen sei bereits früher bewohnt gewesen . Schreiben 17 . April erklärten Käufer Rücktritt Kaufvertrag forderten Beklagten Rückzahlung Kaufpreises 25 . April boten Erklärungen Rückauflassung abzugeben . bestandskräftig gewordenem Bescheid 22 . Juni untersagte Bauamt gänzlich Nutzung Wohnzwecken hob Untersagung später Balkons wieder erteilte schließlich 23 . September Baugenehmigung Auflagen . Genehmigung zugrundeliegenden Bauantrag nahm Beklagte allerdings Widerspruchseinlegung . Klägerin erstrebt eigenem Recht Prozessstandschaft früheren Lebensgefährten Rückabwicklung Kaufvertrages . verlangt Zahlung 102.490,28 € Zug Zug Rückauflassung Eigentumswohnung . fordert weiteren Schadensersatz Höhe € beantragt Feststellung Annahmeverzuges . behauptet Beklagte habe Fehlen Baugenehmigung arglistig verschwiegen . Richtigkeit Behauptung hat Landgericht überzeugt Grundlage Klageanträge Grunde nach gerechtfertigt erklärt . ist Oberlandesgericht Ergebnis gefolgt . Senat zugelassenen Revision möchte Beklagte Abweisung Klage erreichen . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Voraussetzungen Erlass Grundurteils . Begründet sei Klage Grunde Fehlen notwendigen Baugenehmigung Sachmangel darstelle Beklagte arglistig verschwiegen habe § . bestandskräftige Untersagungsverfügung Recht ergangen sei Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig gewesen seien hätten Zivilgerichte prüfen ; Übrigen zeige später erteilte Baugenehmigung genehmigungsbedürftigen Tatbestand auszugehen sei . Arglist sei Beklagten vorzuwerfen Anlehnung Bankenhaftung entwickelten Grundsätze schon dann gegeben sei Verkäufer Immobilie aufklärungspflichtige Tatsachen Umständen Einzelfalles zumindest hätten aufdrängen müssen . Weigere hier Verkäufer Umständen ebenfalls aufdrängenden Bedeutung Käufer Kenntnis nehmen müsse positivem Wissen gleichstehen . II . Revision ist begründet . 1 . verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt Revision Recht bezifferten Feststellungsklage Erlass Grundurteils vornherein ausscheidet vgl. nur Urteil 4 . Oktober 155 ; 29 . Aufl . . 3 ; vgl. auch Senat Urteil 12 November ; jeweils . 2 . Materiellrechtlich nimmt Berufungsgericht Unrecht Beklagten sei Berufung vereinbarten Haftungsausschluss § versagt . Grundlage bisherigen Feststellungen lässt Vorliegen aufklärungspflichtigen Sachmangels noch bezogenes arglistiges Verschweigen bejahen . fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig Sachmangel veräußerten Wohnungseigentums vgl. Senat Urteil 30 . April Baubehörde Nutzung Wohnung jedenfalls Erteilung erforderlichen Genehmigung untersagen kann zwar unabhängig Frage Genehmigung Zulassung Ausnahme hätte erteilt werden können vgl. nur Senat Urteil 26 . April . besteht Sachmangel bereits baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt Objekt vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen . Frage bauliche Veränderungen überhaupt genehmigungsbedürftig sind haben Zivilgerichte Vorfrage Fehlerhaftigkeit Kaufsache beantworten vgl. nur Senat Urteil 26 . April aaO S. . Allerdings kommt Frage Sachmangels Genehmigungsbedürftigkeit ausnahmsweise dann Behörde bereits Gefahrübergang auch Arglist § Abs. Satz maßgeblichen Zeitpunkt vgl. nur MünchKomm-BGB/Westermann 6 . Aufl . . ; 72 . Auflage . 8 ; ebenso früheren Recht Senat Urteil 26 . April aaO S. rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat Kaufvertrag vorausgesetzten Nutzung öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen vgl. Senat Urteil 10 . Juni . Gewährleistet Entscheidung Käufer scheidet Sachmangel vgl. Senat Urteil 30 . April . Liegt Gefahrübergang Nutzungsuntersagung ist Kaufobjekt Sachmangel behaftet . Ausnahmetatbestände liegen hier indessen . Nutzungsuntersagungsverfügung erst Gefahrübergang ergangen ist hängt Annahme Sachmangels Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen Zeitpunkt Gefahrübergangs genehmigungsbedürftig waren . Frage haben Zivilgerichte eigener Verantwortung Bindung erst später ergangenen baubehördlichen Bescheid beantworten . Ausreichende Feststellungen Beurteilung Genehmigungsbedürftigkeit hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig jedoch getroffen . Revisionsrechtlich beanstanden sind auch Erwägungen Berufungsgerichts Arglist . setzt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz so etwa Senat Urteil 15 . Juni − ; vgl. auch MünchKomm-BGB/Westermann aaO . 26 ; jeweils ; leichtfertige grob fahrlässige Unkenntnis genügt vgl. Senat Urteil 16 . März f. . . arglistiges Verschweigen ist nur gegeben Verkäufer Mangel kennt zumindest möglich hält zugleich weiß doch rechnet billigend Kauf nimmt Käufer Mangel kennt Offenbarung Vertrag vereinbarten Inhalt geschlossen hätte so etwa Senat Urteil 10 . Juni ; Urteil 7 . März ; vgl. auch Krüger 10 . Aufl . . . ; jeweils . Auffassung Berufungsgerichts genügt Verkäufer Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen dann Arglist Vorsatz abgekoppelt Sache leichtfertige grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde . Senat hat bereits entschieden selbst bewusstes Sichverschließen Anforderungen genügt Arglist stellen sind Urteil 7 . März . Gleichstellung Kenntnis kommt lediglich Betracht bestimmten Tatbestandsmerkmalen rechtliche Gesamt-)Bewertung Tatsachen geht . So erfordert etwa Kenntnis Besitz berechtigt sein Abs. Satz etwas rechtsgrundlos empfangen haben § Abs. nur Wissen tatsächlichen Umstände Nichtberechtigung schließen ist auch Kenntnis Rechtsfolge selbst § Abs. vgl. Urteil 17 . Juni ; § Abs. Satz vgl. Urteil 25 . Februar ZR . Kenntnis Tatsachen ist stets nötig . kann keinesfalls wertende Überlegungen ersetzt werden . Nur Schlusses Tatsachenkenntnis Einschätzung Rechtslage Beispielen Mangel rechtlichen Grundes fehlende Besitzberechtigung kommt Abmilderung Erkenntnisgrades Betracht . rechtliche Gesamtbewertung geht § jedoch . Frage Arglist ist allein entscheidend Verkäufer Mangel begründenden Umstände kennt Senat Urteil 7 . März aaO mögen auch Einzelfall hier revisionsrechtlich unterstellende Genehmigungsbedürftigkeit normativen Gehalt aufweisen . Liegt Kenntnis zumindest Form Eventualvorsatzes ist unerheblich Verkäufer Schluss Sachmangel zieht Senat Urteil 7 . März aaO ; Krüger Krüger/Hertel aaO . . lässt Berufungsgericht Feld geführten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 29 . April XI f. . . ; Urteil 15 . Juni XI . Haftung Banken Zusammenhang Finanzierung sittenwidrig überteuerter Grundstückskäufe herleiten . Auch Haftung setzt nämlich Kenntnis sämtlicher Tatsachen ; nur Gesamtbewertung Umstände reicht Bank sittenwidrige Übervorteilung aufdrängen musste vgl. -9- Urteil 29 . April XI aaO S. . . ist Rechtslage § Abs. Satz § Abs. vergleichbar lässt oben Gesagten aber subjektiven Voraussetzungen Arglist übertragen . Gemessen ist Berufungsurteil auch insoweit rechtsfehlerhaft . Beklagte Sachmangel gekannt wenigstens möglich gehalten hat hat Berufungsgericht anders Landgericht festgestellt ; hat andererseits aber auch verneint . 3 . Berufungsurteil auch anderen Gründen richtig ist unterliegt Aufhebung § . 4 . Rechtsstreit ist Sinne Beklagten § Abs. Endentscheidung reif . Revision rügt 15 . April eingeräumte Frist Beibringung Baugenehmigungen sei knapp bemessen gewesen übersieht Käufer arglistig handelnden Verkäufer Regel überhaupt Gelegenheit Nachbesserung geben muss Senat Beschluss 8 . Dezember f. ; Urteil 12 November . Gewährt Käufer gleichwohl Frist Nachbesserung führt Grundsatz Glauben § lediglich fristgemäß erbrachte Nachbesserung hier fehlt gelten lassen muss vgl. Senatsurteil 12 . März . Käufer darf Widerspruch eigenen Verhalten setzen . weiteren Entgegenkommen ist arglistig täuschenden Verkäufer grundsätzlich gehalten . 5 . ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können § Abs. Satz . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . 6 . erneute Verhandlung Entscheidung wird Folgendes hingewiesen : Käufer trägt Beweislast sämtlicher tatsächlicher Umstände arglistiges Verschweigen begründen sekundären Darlegungslast bestimmten Konstellationen Senat Urteil 12 November aaO S. . . beanstanden ist Annahme Berufungsgerichts Jahren Allgemeinwissen Bürger neuen Bundesländern gehört habe umfangreiche Bauarbeiten Veränderungen Gebäuden genehmigungspflichtig sein können . Auffassung Revision ergibt Senatsurteil 26 . April . Entscheidung ist Senat lediglich weit gehenden Annahme getreten Lebenserfahrung wisse auch Laie Notwendigkeit behördlichen Genehmigung Umgestaltung Trockenspeichers Wohnzwecken . Rahmen erneuten Beweiswürdigung Arglist wird Berufungsgericht jedoch ggf. beachten haben Schluss Eventualvorsatz zwar allein festgestellten Allgemeinwissens jedoch durchaus Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein kann . Rechtsstreit Saldotheorie argumentiert worden ist erscheint schon tragfähig Theorie folgenden Beschränkungen Lasten arglistig Getäuschten eingreifen vgl. nur Urteil 6 . August 31 ; Palandt/Sprau 72 . Aufl . . . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung