NAMEN Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsstreit Verkündet : 3 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Abs. Nr. Satz Buchst . § Abs. Nutzung staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohngebäudes Grundlage Nutzungsvertrages kann Einbeziehung sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen . § Abs. beschränkt Rechtsnachfolge Nutzerseite Einredemöglichkeiten Grundstückseigentümers erstreckt auch Rechtsnachfolger geltenden Regelungen § Abs. erfaßte Fallgestaltungen enthält also zusätzlichen Einredetatbestand . . 3 . Mai KG LG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Land folgenden : Kläger ist Eigentümer ehemals volkseigenen bebauten Kleingartenparzelle Beklagten Besitz gehalten wird . dort errichtete Wohnlaube wurde festes Gebäude umgebaut . 3 . Oktober schlossen Streithelfer Beklagten damaligen Nutzerin Kaufvertrag Gebäude bezogen Folgezeit Rahmen Wohnungstausches . Vereinbarung 7 November überließ Verband Siedler Kleintierzüchter Streithelfern Nutzung Parzelle beginnend 3 . Oktober . VKSK handelnde Vorstand Kleingartenanlage unterzeichnete vorformulierten Nutzungsvertrag eigenhändig versah Vertragsformular Stempel . notariellem Vertrag 2 . Juni verkauften Streithelfer Gebäude zwischenzeitlich errichteter Garage Beklagten . Kläger verlangt Räumung Herausgabe Grundstücks . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Kammergericht Entscheidung abgeändert Klage abgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Revision Klägers . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht spricht Beklagten Besitzrecht Art . § Abs. Satz EGBGB V. § § Abs. Abs. Nr. Satz . ursprünglich errichtete Laube sei Billigung staatlicher Stellen Wohnzwecken geeignetes Gebäude umgebaut Eigenheim genutzt worden . Erwerb Hauses hätten Streithelfer Beklagten dort nur zeitweise gewohnt Jahr Lebensmittelpunkt gehabt . hieraus folgende gesetzliche Besitzrecht hätten notariellem Vertrag 2 . Juni nebst zukünftiger Sachenrechtsbereinigungsansprüche Beklagten übertragen . Kläger könne hiergegen Einrede fehlenden Nutzung Gebäudes Beklagten erheben Voraussetzungen § Abs. lägen Grundstück Zeitpunkt Vertragsabschlusses Beklagten bebaut gewesen sei . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Prüfung Punkten stand . II . Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht Beklagten Räumungsverlangen Klägers möglicherweise gemäß Abs. Besitzrecht Art . § Abs. Satz V. § Nr. § Abs. Nr. § Abs. Abs. Nr. § Abs. § entgegensetzen können . hätte nur dann gelten bereinigungsrechtliche Ansprüche Beklagten § Abs. ausgeschlossen wären . bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen . führt Aufhebung Zurückverweisung . 1 . Streithelfer haben Ankaufs Gebäudes Nutzungstatbestand verwirklicht Inkrafttreten Sachenrechtsbereinigungsgesetzes § Nr. Abs. Nr. erfaßt wird Beklagten Rechtsnachfolger eingetreten sind . Allerdings liegen Berufungsgericht bejahte Regelbeispiel § Abs. Nr. Satz hinreichenden Feststellungen . Vorschrift bezieht Grundstück Wohnhaus geeignetes genutztes Gebäude befindet nur dann Sachenrechtsbereinigung Vertrages Nutzung Bodenflächen Erholung Billigung staatlicher Stellen errichtet wurde Überlassende Wohnnutzung widersprochen hat . Berufungsgericht hat jedoch geklärt Nutzungsgrundlage Umbau ursprünglichen Laube Wohnhaus erfolgt ist . hat festgestellt Ausbau vorgenommen hat noch baulichen Maßnahmen Nutzungsverhältnisses Sinne § durchgeführt worden sind Bewertung 1 . Januar begründeter Nutzungen Vertragsverhältnisse § § : vgl. § Abs. Senat . 6 . April w. . steht lediglich Grundstück Kleingartenanlage liegt . Nutzung Kleingartens Kleingartenanlage stellt zwar Unterfall allgemeinen Nutzung Bodenflächen Erholung § § . Vornutzerin Streithelfer dürfte auch entsprechender Nutzungsvertrag bestanden haben . Verkauf Aufbauten Jahr erfolgte Vorgaben Ziffer Schätzungsrichtlinie Ermittlung Entschädigung Nutzerwechsel Kleingartens Ausgabe abgedruckt Kleingartenwesen Kleintierzucht Kleintierhaltung S. . Ungeklärt bleibt Vornutzerin erstellt hat Errichtung anderen Person etwa VKSK Verpächter Überlassender vorgenommen wurde . Senat kann Sachverhalt nur ausgehen Gebäude Grundstückseigentümer erstellt worden ist auch Streithelfer selbst Besitzzeit Baumaßnahmen durchgeführt haben Neuerrichtung gleichzustellen sind vgl. Abs. . § Abs. Satz Nr. bezeichneten Fallgruppen regeln jedoch bereinigungsrechtlichen Sachverhalte Bau Erwerb Eigenheimen abschließend . Vielmehr hat § Abs. Satz Auffangtatbestand geschaffen auch bislang unentdeckte Fälle Bereinigung zugänglich macht wertender Betrachtung genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind sonstigen Gründen gesetzlichen Zielsetzung Schutzbereich Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen vgl. SachenRÄndG-RegE BT-Drucks . S. ; Senat . 16 . Oktober ; . 25 November ; Senat . 12 . März . Fallgestaltung ist vorliegend gegeben . Regelbeispiel § Abs. Nr. Satz greift nur festgestellt wurde Parzelle befindliche Wohnhaus Nutzungsvertrages § § errichtet wurde . übrigen Voraussetzungen sind erfüllt . Streithelfer übernahmen Billigung staatlicher Stellen VKSK spätestens Jahr errichtetes Wohngebäude Abgeltung VKSK ermittelten Zeitwerts Eigenheim nutzten 2 . Oktober auch Folgezeit durchgängig Wohnung Lebensmittelpunkt . rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts lag jedenfalls Jahr Voraussetzungen § Abs. Nr. entsprechender Umbau ehemaligen Laube Wohnhaus geeignetes Gebäude . Berufungsgericht hat insoweit Schätzungsprotokoll VKSK 3 . September dokumentierten Ausbauzustand gestützt . Revision hiergegen einwendet Gebäude sei stark sanierungsbedürftig dauerhaftes nen ungeeignet gewesen reicht Vortrag Jahr erfolgten staatlichen Genehmigung Wohnnutzung unten grundsätzliche Eignung Gebäudes Wohnzwecken Frage stellen . Jahr erreichte Ausbauzustand ursprünglichen Laube genügt auch Anforderungen § Abs. Nr. SachenRBerG. bauliche Inanspruchnahme Parzelle Wohnzwecken ist Billigung staatlicher Stellen erfolgt . Zwar greift vorliegend Vermutung § Abs. Satz ist festgestellt Umbau Laube Wohnhaus Bauzustimmung Baugenehmigung bestimmten Voraussetzungen Vorstand Sparte VKSK hätte erfolgen können vgl. § VO Bevölkerungsbauwerke S. erteilt worden ist . Auffassung Berufungsgerichts kommt auch Vermutung § Abs. Satz Tragen . hat nämlich hinreichend festgestellt Umbau Wohnhaus abgeschlossen worden ist also 2 . Oktober wahrende Frist Jahren laufen begonnen hat vgl. Senat Urt . 12 . März aaO . Laube Feststellungen Berufungsgerichts Jahr festes Gebäude umgebaut wurde bedeutet noch Zeitpunkt auch Umgestaltung Wohnhaus beendet war . ist staatlichen Billigung Bebauung Kleingartenparzelle Wohngebäude auszugehen . ist jedenfalls Zusammenhang beantragten vollzogenen Wohnungstausch erfolgt verschiedene staatliche Stellen zugestimmt haben vgl. auch Czub Rdn . . Wohnungswechsel möglicherweise zuständigen Stellen genehmigt worden ist vgl. § Abs. -9- § Abs. WLVO S. ändert Vorliegen staatlichen Billigung Gesetzgeber läßt auch ausdrückliche faktische Gestattung Entscheidung Bodennutzung unzuständigen Verwirklichung planwirtschaftlicher Vorgaben bestimmenden Stelle genügen vgl. § Abs. Satz Beschlußempfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . S. ; 10 . Aufl . Rdn . 3 ; Zimmermann : Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen Rdn . 21 ; Czub Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz aaO § Rdn . . Erfordernisse sind vorliegend erfüllt Wohnungstausch bewilligenden hatten gemäß § Abs. Abs. Abs. WLVO Aufgaben Wohnraumlenkung wahrzunehmen . Streithelfer nutzten angekaufte Gebäude Folgezeit nur Billigung staatlicher Stellen auch 7 November VKSK abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrags § § . Zwar ist vorgelegte Vertragsformular § § Abs. Satz Abs. Satz eigenhändig Vorstand Kleingartenanlage unterzeichnet vgl. Autorenkollektiv Kommentar § Anm . nur Stempel versehen worden . Formmangel ist jedoch gemäß § Abs. SchuldRAnpG zumindest geheilt vgl. Senat Urt . 24 . Mai ; aaO § Rdn . 28 ; SchuldRÄndG 2 . Aufl . Stand § SchuldRAnpG Rdn . 12 ; Thiele/ Winterstein aaO § SchuldRAnpG Rdn . . Heilungswirkung erstreckt auch schuldrechtliche Verträge wendungsbereich Sachenrechtsbereinigungsgesetzes einbezogen sind . trifft selbst Regelungen Wirksamkeit Verträge . setzt vielmehr Verträge Zustandekommen geltenden Vorschriften rechtsverbindlich sind . Wirksamkeit Streithelfern abgeschlossenen Nutzungsvertrags scheitert auch fehlenden staatlichen Genehmigung § Abs. Satz Abs. m S. . ist auszugehen Genehmigung eingeholt wurde vgl. Praxis SchuldRÄndG-RegE BT-Drucks . 12/7135 S. . bestehen Anhaltspunkte Genehmigung zwar beantragt jedoch Unvereinbarkeit Nutzerwechsels staatlichen Zielen vgl. § § Abs. Abs. verweigert worden ist . somit zunächst schwebend unwirksame Nutzungsvertrag ist späteren Wegfall Genehmigungserfordernisses vgl. § Nr. Ersten Zivilrechtsänderungsgesetzes 28 . Juni S. endgültig wirksam geworden vgl. auch SchuldRÄndG-RegE BT-Drucks . 12/7135 S. ; Senat . 3 . März ; SchuldRÄndG aaO Rdn . . Streithelfer Beklagten nutzten 2 . Oktober vgl. § Abs. Wohngebäude zwar möglicherweise Vertragsverhältnisses § § errichtet jedoch Grundlage Nutzungsvertrages staatlicher Billigung entgeltlich übernommen wurde . Fallgestaltung rechtfertigt Zielsetzung Gesetzgebers ebenso § Abs. Nr. Satz genannte Regelbeispiel Einbeziehung sachenrechtliche Bereinigung . setz räumt Investitionen Schaffung Erwerb Wohnraum dienten bauliche Investitionen Wohnzwecken grundsätzlich Vorrang Interessen Grundstückseigentümer so ausdrücklich SachenRÄndG-RegE BT-Drucks . S. . Schutzbedürftigkeit Aufwendungen soll also abhängen Erstellung Gebäudes nur Ankauf getätigt wurden vgl. insb. Abs. Abs. dort bezeichneten Fälle Errichtung Erwerb Wohn)gebäuden gleichstellen ; vgl. ferner § SchuldRAnpG SchuldRÄndG-RegE BT-Drucks . 12/7135 S. . Entscheidend ist vielmehr Investitionen Beschaffung Wohnraum Lebensführung unverzichtbaren Gut dienten vgl. BT-Drucks . S. ; . zentrale Bedeutung Wohnraums hat Gesetzgeber auch veranlaßt zwar Grundlage Nutzungsverhältnisses gemäß § § errichteten Wochenendhäuser wohl aber staatlicher Billigung erfolgten Ausbau Wohnhäuser sog. unechte Datschen Sachenrechtsbereinigung unterstellen vgl. § Abs. Nr. § Abs. Nr. Satz ; BT-Drucks . S. S. vgl. auch . aufgezeigten Zielsetzung Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist gerechtfertigt geboten Regelbeispiel § Abs. Nr. Satz Fälle gleichzustellen zwar ungeklärt ist Ausbau errichteten Laube Eigenheim Nutzungsverhältnisses § § erfolgt ist aber Ankäufer Eigenheims staatlicher Billigung bezieht Ablauf 2 . Oktober Grundlage Vertrages Sinne § nutzt . Beklagten sind Kaufvertrages 2 . Juni Streithelfern § Abs. Nr. Satz SachenRBerG zustehende Rechtsstellung eingetreten § Abs. § Abs. . gilt unabhängig wirksam Eigentum Wohngebäude erlangt haben . Sofern Streithelfer Sondereigentum Wohnhaus erworben hätten wären Beklagten Einzelrechtsnachfolger Nutzerstellung eingetreten vgl. Czub : Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz aaO § Rdn . 4 ; aaO Rdn . § Rdn . 13 ; 3 . Aufl . Rdn . 2 ; Vossius 2 . Aufl . Rdn . § Rdn . . rechtsgültige Eigentumsübertragung setzt allerdings zunächst Vornutzerin Streithelfer gemäß § Abs. § Abs. Abs. vgl. BT-Drucks . S. ; ; vgl. auch § § Abs. Abs. Satz vgl. Senat Urt . 22 . Dezember sonstigen Vorschriften gesondertes Eigentum Gebäude erlangt hat . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt Rechtsfrage jedoch beantworten . Gebäude Sondereigentum bestanden Beklagten folglich Eigentum erlangt haben sollten sind gleichwohl Abschluß Kaufvertrages 2 . Juni Rechtsnachfolger Streithelfer geworden . ergibt § Abs. Satz Nr. Halbs . SachenRBerG. Streithelfer können Nutzerstellung Kaufvertrag Vornutzerin ableiten wiederum Lage Dinge Gebäude selbst errichtet Rechtsvorgänger übernommen hat . ist Streitfall Errichter bis Streithelfern reichenden geschlossenen Kette Verkaufsfällen auszugehen . wirksamen Rechtsnachfolge Streithelfer steht Kaufverträge Sondereigentum Verkäufers stehendes Bauwerk § Abs. Nr. nichtig waren . Fälle trifft § Abs. Nr. besondere Regelung . gilt Rechtsnachfolger Nutzer auch Käufer Gebäudes selbständiges Gebäudeeigentum entstanden war Kaufvertrag 3 . Oktober abgeschlossen worden ist . Bestimmung ist Fälle beschränkt § Abs. vorgesehene selbständige Gebäudeeigentum entstanden ist erfaßt grundsätzlich auch genannten Stichtag abgeschlossenen Kaufverträge Gebäude Grundeigentum getrenntes Eigentum Sondereigentum begründet worden ist so wohl Sachenrechtsbereinigung ; Rdn . 43 ; Sachenrechtsbereinigung Anspruchsgrundlagen S. Rdn . . ergibt Sinn Zweck Vorschrift . Gesetzgeber wollte Regelung ehemaligen verbreiteten unzutreffenden Vorstellung Rechnung tragen fremdem Grund errichteten Gebäude stünden Eigentum Nutzers könnten jedenfalls wirksam veräußert werden vgl. BT-Drucks . S. . Rechtsgeschäften sollte rechtliche Anerkennung versagt werden auch Rechtswirklichkeit ehemaligen Jahrzehnte hinweg verbindlich erachtet wurden . gen gelten aber nur § Abs. genannten Fälle überall dort hier Sondereigentum stehende Gebäude bauliche Anlagen anderen Grundstückseigentümer verkauft wurden . 2 . Juni abgeschlossenen Kaufvertrages haben Streithelfer erworbene Person Bereinigungstatbestand § Abs. Nr. erstarkte Rechtsstellung Beklagten übertragen . haben zwar möglicherweise Eigentum erlangt . haben aber jedenfalls Abgeltung Gebäudewertes Besitz staatlicher Billigung fremden Grundstück errichteten Wohngebäude erhalten . Besitzübertragung genügt Beklagten Nutzungsposition Streithelfer verschaffen . Rechtsnachfolge § Abs. Satz Nr. Halbs . setzt naturgemäß Erwerb Gebäudeeigentum . Nr. genannten Errichter Gebäudes wird Gesetz gerade Eigenschaft Nichteigentümer Nutzerstellung eingeräumt . folgt Zusammenhang § Abs. Satz Nr. Nr. Nr. Folglich wird Rechtnachfolge Nutzers § Abs. Satz Nr. schon bewirkt Kaufvertrag Billigung staatlicher Stellen erstelltes Bauwerk abgeschlossen entgeltliche Besitzübertragung vollzogen wird vgl. auch Senat . 19 November Fall Übertragung Rechte hängenden Anteilskauf . Umstand Rechnung tragen hat Gesetzgeber Geltung Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossenen § Abs. Nr. nichtigen Kaufverträge Bestimmung § Abs. Nr. geschaffen . erfolgenden Kauffälle erübrigte Regelung vgl. BT-Drucks . S. . auch fehlendem Sondereigentum Gebäude ist Verschaffung Gebäudeeigentum gerichteter Kaufvertrag regelmäßig gemäß § § nichtig . Vielmehr dürfte grundsätzlich Willen Vertragsparteien entsprechen Kaufvertrag zumindest Übertragung Besitz geknüpften Nutzerposition Geltung verleihen vgl. auch BT-Drucks . S. dort angesprochenen Umdeutung § bedarf allerdings . Weise erreicht Gebäudekäufer letztlich ebenfalls Ziel Eigentum Kaufgegenstand erwerben : Eintritt Nutzerstellung Vorgängers kann rechtlichen Voraussetzungen vorliegen Bereinigung Nutzungsverhältnisses Wege Ankaufs bebauten Grundstücksfläche verlangen . Auch Streitfall ist rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen Kaufvertrag 2 . Juni fehlenden Gebäudeeigentum Verkäufer scheitern sollte . Folglich haben Beklagten Vorgänger wirksam Nutzerstellung abgelöst Abs. Abs. Satz Nr. Halbs . . zusätzlichen Abtretung künftiger bereinigungsrechtlicher Ansprüche vgl. Czub : Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz aaO Rdn . bedurfte Zusammenhang Erfordernis § Abs. erst Veräußerungsfälle Inkrafttreten Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt . Einwand Revision Zustimmung Grundstückseigentümers sei Übertragung bereinigungsrechtlichen Position ausgeschlossen § Nr. BKleingG bestandsgeschützte Befugnis Wohnnutzung Laube nur Zustimmung Grundeigentümers übertragen werden könne greift . Vorschrift betrifft nur Wohnnutzung Lauben bedeutet Gesetzgeber Nutzer Kleingartenparzelle Eigenheim errichtet Ablösung Wertes übernommen hat weitergehenden Rechte Sachenrechtsbereinigungsgesetz versagen will vgl. . können Beklagten Rechtsnachfolger Streithelfer Inkrafttreten Sachenrechtsbereinigungsgesetzes grundsätzlich Bereinigung Nutzungsverhältnisses § Nr. § Abs. Nr. Abs. Satz Nr. Halbs . Abs. § Abs. § verlangen Besitzrecht Art . § Abs. Satz geltend machen . gilt allerdings Einredetatbestand eingreifen sollte . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Kläger könne Einrede fehlenden Nutzung nur Voraussetzungen § Abs. SachenRBerG erheben . Berufungsgericht verkennt Zusammenspiel Regelungen § 14 Abs. ist zuzugeben Wortlaut § Abs. hinzudeuten scheint Einrede fehlenden Nutzbarkeit könne Sonderrechtsnachfolger früheren Nutzers nur dort genannten Einschränkungen entgegengehalten werden so wohl auch : aaO § Rdn . ; § Rdn . 100 ; Knauber April Rdn . 26 ; Fellhauer : Rädler/ Raupach/Bezzenberger aaO § Rdn . . Deutung widerspricht jedoch Gesetzessystematik auch Sinn Zweck § SachenRBerG. Legaldefinition § Abs. Satz 2 . Halbs . gelten nur Gesamtrechtsnachfolger auch Einzelrechtsnachfolger ursprünglichen Nutzers Nutzer vgl. Senat . 19 November § Abs. Nr. " Anteilskauf " ; Czub : Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz aaO Rdn . 121 ; Vossius aaO Rdn . 14 ; aaO Rdn . ; aaO Rdn . . gesetzlich bestimmten Nutzerstellung Sonder)Rechtsnachfolgers sollte ersichtlich auch Bereich § festgehalten werden vgl. BTDrucks . S. ausdrücklich " Rechtsstellung Nutzer Beitritt erworben haben " Rede ist . ist auch Regelungszweck § Abs. Abs. geboten . Vorschriften sollen § § Abs. Abs. regelmäßig jeweils aktuellen Nutzer eingeräumten Ansprüche wieder einschränken . kann Einrede § Abs. Abs. nur ankommen Person anspruchsberechtigten derzeitigen Nutzers dort genannten Voraussetzungen vorliegen . Folglich ist Grundstückseigentümer Einrede eröffnet Sonder)Rechtsnachfolger ursprünglichen Nutzers übe Nutzung mehr werde auch mehr aufnehmen . Nutzt übernommene Gebäude beabsichtigt zukünftige Nutzung so kann Grundstückseigentümer auch dann Einrede § Abs. berufen frühere Nutzer Nutzung aufgegeben hatte vgl. aaO § Rdn . 17 ; aaO S. Rdn . . Fälle sieht nun aber § Abs. SachenRBerG Vermeidung Spekulationsgeschäften nutzenden Veräußerers Grundstückseigentümer estimmten Voraussetzungen nur ursprünglichen Nutzer eröffnete Einrede auch nutzungsgewillten Erwerber entgegensetzen kann Einrededurchgriff ; vgl. BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. ; vgl. ferner Vossius aaO § Rdn . . Abs. beschränkt also Rechtsnachfolge Nutzerseite Einredemöglichkeiten Grundstückseigentümers erstreckt Gegenteil auch Rechtsnachfolger geltenden Regelungen § Abs. erfaßte Fallgestaltungen enthält also zusätzlichen Einredetatbestand . Berufungsgericht durfte somit Prüfung Abs. SachenRBerG begnügen Voraussetzungen ersichtlich vorliegen Grundstück Vertragsabschluß Streithelfern bebaut war rechtsfehlerfreien unangefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts Jahr durchgehend Wohnzwecken genutzt wurde . Vielmehr hätte auch klären müssen Beklagten Gebäude noch nutzen wenigstens Nutzung beabsichtigen § Abs. Satz Nr. . Frage ist hier maßgeblichen Tatbestand Berufungsurteils Parteien . Vergeblich wendet Revision hiergegen Beklagten hätten zwar erster Instanz jedoch mehr Berufungsverfahren Vortrag Klägers Aufgabe Wohnnutzung bestritten . etwaige Unrichtigkeit Tatbestandes kann Verfahrensrüge § Abs. Nr. . nur Berichtigungsverfahren § geltend gemacht werden vgl. . 15 . Juni insoweit abgedruckt 69 ; Urt . 29 . April ; Senat . 3 . März aaO . Tatbestandsberichtigung § vorliegend durchgeführt wurde ist Berufungsurteil festgestellte Tatbestand Revisionsgericht verbindlich § beweist Punkt mündlichen Verhandlung anders vorgetragen wurde früheren Schriftsätzen vgl. . 11 Juli . bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen Streitfall entscheidungserheblichen Frage Beklagten Gebäude noch Wohnzwecken nutzen jedenfalls absehbarer Zukunft entsprechenden Nutzung rechnen ist § Abs. Satz Nr. Satz . Sache ist erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Parteien werden hierbei Gelegenheit haben Berufungsgericht bislang erheblich erachteten Punkt weiter vorzutragen . Wenzel Tropf