NAMEN Verkündet : 10 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Oktober Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte verurteilt worden ist Keller laufenden Wasserleitungen Hausgrundstück versorgen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Nachbarn . Kläger haben Hausgrundstück Jahr notariellen Vertrages Beklagten erworben . Rechtsmängel Vertrages enthält Absatz Gewährleistungsausschluss . Absatz ist bestimmt Käufer gegenstand besichtigt hat gegenwärtigen Zustand kauft . Haus Kläger grenzt unmittelbar Grundstück Beklagten befindlichen Häuser . Häuser besteht gemeinsame Stromund Wasserversorgung . Leitungen Versorgung Häuser Beklagten verlaufen Keller Hauses Kläger . Rechtsstreit vorangegangenen gerichtlichen Verfahren verlangten Kläger Beklagten Rückabwicklung Kaufvertrages ; Klage blieb jedoch Erfolg . Kläger begehren nun Beseitigung Keller verlaufenden Versorgung Anwesen Beklagten dienenden Leitungen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen hier Interesse Widerklage Beklagten Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten anlässlich vorangegangenen Prozesses streitgegenständlichen Verfahrens entstanden sind stattgegeben . Berufung Kläger hat Landgericht Urteil Amtsgerichts abgeändert Klage stattgegeben Widerklage hier Interesse abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision möchte Beklagte Wiederherstellung Entscheidung Amtsgerichts erreichen . Kläger beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts können Kläger Beseitigungsanspruch zwar Beklagten getroffenen mündlichen Vereinbarung herleiten ; selbst Parteien anlässlich notariellen Kaufvertrages Beseitigung Leitungen geeinigt haben sollten wäre Vereinbarung notarieller Beurkundung unwirksam . Anspruch Kläger sei jedoch § begründet . Duldungspflicht Kläger § Abs. bestehe . Beklagte berufe Klägern Verbleib Leitungen geeinigt haben fehle ebenfalls erforderlichen notariellen Beurkundung . Übrigen müsste Vereinbarung hätte tatsächlich stattgefunden jederzeit kündbarer unentgeltlicher Gestattungsvertrag eingestuft werden . widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien Vorliegens gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig . II . Erwägungen Berufungsgerichts Anspruch Kläger gem. § Abs. Beseitigung Keller verlaufenden Versorgungsleitungen Beklagten bejaht halten rechtlicher Prüfung Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht allerdings Eigentumsbeeinträchtigung Kläger Beklagten bejaht . Eigentumsbeeinträchtigung ist Inhalt Eigentums § widersprechende Zustand verstehen . Eigentümer § garantierten umfassenden Sachherrschaft gehört fremde Gegenstände eigenen Grundstück fernzuhalten . sind Gegenstände Entfernung allein Anwesenheit fortdauernder Eigentumsstörungen Senat Urteil 4 . Februar . . Leitungen handelt Kläger fremde Gegenstände . stehen Eigentum Beklagten . Auffassung Beklagten erstreckt Eigentum Kläger Hausgrundstück gem. § ler verlaufenden Versorgung allein Anwesen Beklagten dienenden Leitungen . Leitungen sind wesentlicher Bestandteil § Hauses Kläger . wesentlichen Bestandteilen Gebäudes gehören § Abs. Herstellung Gebäudes eingefügten Sachen . ist feste Verbindung Gebäude nötig Senat Urteil 10 . Februar . " Herstellung " Sinne sind Teile eingefügt Gebäude Verkehrsanschauung noch fertig gestellt ist Senat Urteil 25 . Mai . ist Versorgungsleitungen Fall . sind Herstellung Gebäudes Kläger eingefügt dienen allein Versorgung Nachbargrundstücks Wasser Strom . Versorgungsleitungen sind auch allgemeinen Vorschrift § wesentlicher Bestandteil Gebäudes Kläger geworden vgl. Senat Urteil 25 . Oktober . Anhaltspunkte nur Wege Zerstörung entfernt werden können liegen . Anders Beklagte meint stehen Versorgungsleitungen auch Eigentum Versorgungsunternehmens . Beseitigungsverlangen Kläger bezieht öffentlichen Versorgungsleitungen Keller verlaufenden Leitungen ausgehend gemeinsamen Hauptversorgungsleitung Versorgung angrenzenden Häuser Beklagten dienen . innere Leitungsnetz ist Eigentum Versorgungsunternehmens vgl. Staudinger/Jickeli/Stieper § . . Versorgungsleitungen stehen Zubehör Hausgrundstücks Beklagten vielmehr Eigentum . § ist bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör Bestandteil Hauptsache sein nur vorübergehend wirtschaftlichen Zweck Hauptsache dienen bestimmt ist Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht . Leitungen sind zwar nur vorübergehend bestimmt Anwesen Beklagten Strom Wasser versorgen so Nutzbarkeit Wohngebäude ermöglichen . Annahme Zubehöreigenschaft steht Leitungen Grundstück Beklagten befinden . Geht Frage Gegenstand Zubehör Grundstück ist dann braucht Grundstück selbst befinden ; auch nur Nähe untergebracht ist kann Erfordernis räumlichen Verhältnisses genügt sein Senat Urteil 19 . März . So liegt hier . Keller Hauses Kläger verlaufenden Leitungen Häusern Beklagten besteht unmittelbare räumliche Beziehung Anwesen Parteien aneinander angrenzen . Gerade räumliche Situation wurde Versorgung Beklagten nutzbar gemacht . 2 . frei Rechtsfehlern hat Berufungsgericht jedoch Duldungspflicht Kläger gem. § Abs. verneint . Allerdings begründet Ansicht Beklagten § Landesnachbarrechtsgesetz Pflicht Kläger Duldung Keller verlaufenden Wasserleitung Beklagten . Vorschrift hat Eigentümer dulden Grundstück Abwasserleitungen Nachbargrundstück hindurchgeführt werden Anschluss Entwässerungsnetz anders zweckmäßig nur unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann verbundene Beeinträchtigung erheblich ist . kann dahingestellt bleiben Voraussetzungen hier erfüllt sind . gewährt Recht Eingriff Bodensubstanz Nachbargrundstücks Reich Landesnachbarrechtsgesetz § . aber Recht Inanspruchnahme Grundstück befindlichen Wohnhauses Leitungsverlauf . Ebensowenig kann Beklagte Notleitungsrecht entsprechender Anwendung § vgl. Senat Urteil 4 Juli berufen . Auch Notleitungsrecht umfasst Befugnis Inanspruchnahme Wohngebäude Notleitungsrecht betroffenen Grundstücks . Duldungspflicht Kläger folgt auch Beklagte meint kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss § Abs. Satz Rechte Käufers Mangels ausgeschlossen sind Vertragsschluss Mangel kennt . Kläger machen kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche Eigentum abgeleiteten dinglichen Abwehranspruch geltend . Beklagten aufgeworfene Frage Vorhandensein Leitungen Mangel Kläger verkauften Hauses darstellt kommt . Auch § Abs. Kaufvertrages Käufer Kaufgegenstand besichtigt hat gegenwärtigen Zustand kauft lässt Duldungspflicht Kläger herleiten . bereits Überschrift Rechtsmängel nahe legt handelt Regelung kaufvertraglichen Haftungsausschluss Mängel Kaufsache . kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche geht hier jedoch . Allerdings hat Berufungsgericht verkannt Duldungspflicht Kläger Rahmen Kaufvertrages Parteien mündlich getroffenen Vereinbarung ergeben kann . bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen Beklagten hat Klägern Abschluss Kaufvertrages erklärt Trennung Versorgungsleitungen komme Betracht eher werde Grundstück verkaufen . seien Kläger einverstanden gewesen . Auffassung Berufungsgerichts kann Beweiserhebung Behauptung Beklagten verzichtet werden . behauptete Vereinbarung ist unentgeltlicher Gestattungsvertrag auszulegen . Zwar ist unentgeltlichen Gestattungsverträgen grundsätzlich jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit auszugehen Senat Urteil 26 . Januar juris . . Ist aber Verbleib angrenzendes Haus versorgenden Stromleitungen Beklagten Voraussetzung Abschluss Kaufvertrages Anwesen Leitungen befinden gemacht worden haben Erwerber Einverständnis erklärt so liegt Vereinbarung dauerhaften Nutzungsmöglichkeit Veräußerer ordentliche Kündigungsmöglichkeit Erwerber gerade gegeben sein soll . Lediglich außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bliebe unberührt . Annahme wirksamen Gestattungsvertrages steht fehlende Beurkundung behaupteten Vereinbarung . Zutreffend ist zwar Ausgangspunkt Berufungsgerichts Vertrag Teil verpflichtet Eigentum Grundstück -9- gen erwerben notariellen Beurkundung bedarf § Satz Beurkundungserfordernis Vereinbarungen umfasst Willen Vertragspartner schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt . . vgl. Senat Urteil 20 . Dezember 361 ; Urteil 30 . Juni . formnichtige Abrede Parteien Verbleib Versorgungsleitungen wäre aber § Abs. Satz Auflassung Grundstücks Kläger Eintragung Eigentümer Grundbuch wirksam geworden beachtlich . Allerdings wäre Erwägungen auch Klägern behauptete gegenteilige Vereinbarung Beklagte anlässlich Kaufvertrages ausdrücklich Entfernung Versorgungsleitungen verpflichtet habe wirksam Folge hieraus vertraglicher Beseitigungsanspruch Kläger abzuleiten wäre . Begründetheit Klage kommt Inhalt Parteien Vereinbarung Versorgungsleitungen getroffen haben . Frage hat Berufungsgericht geprüft . Sache ist zurückzuverweisen Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können § Abs. Satz . . Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Widerklage Beklagten hat Berufungsgericht Recht abgewiesen . 1 . Beklagten steht Anspruch § Abs. Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten Verteidigung Begehren Kläger Auflösung notariellen Kaufvertrages . Berufungsgericht hat zutreffend fahrlässiges Handeln Kläger verneint . Fahrlässig handelt Gläubiger schon dann erkennt Forderung Sache berechtigt ist . Berechtigung Forderung kann sicher nur Rechtsstreit geklärt werden . Ergebnis vorauszusehen kann Gläubiger Vorfeld Rechtsstreits verlangt werden . Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht Gläubiger vielmehr schon dann prüft Vertragsstörung Ursache zurückzuführen ist eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist . Plausibilitätskontrolle hat Bewenden . Bleibt ungewiss tatsächlich Pflichtverletzung anderen Vertragspartei vorliegt darf Gläubiger Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen Schadensersatzpflichten schuldhaften Vertragsverletzung befürchten müssen auch Verlangen Ergebnis unberechtigt herausstellt Senat Urteil 16 . Januar . . Anhaltspunkte schuldhaftes Verhalten Kläger liegen . ist ersichtlich Kläger fehlende Berechtigung Forderung kannten anlässlich erforderlichen Plausibilitätsprüfung hätten erkennen müssen Rechtsstandpunkt plausibel ist . Hinweis Beklagten Komplexität Sache bestätigt vielmehr Würdigung Berufungsgerichts Kläger ungewiss war Pflichtverletzung Beklagten vorlag Rücktritt berechtigte . 2 . vorgerichtlichen Anwaltskosten Beklagten Abwehr Kläger Entfernung Versorgungsleitungen sind ebenfalls gemäß § Abs. ersatzfähig . Zusammenhang ist Bedeutung Verlangen Kläger letztlich berechtigt unberechtigt erweisen wird . liegen Anhaltspunkte Klägern Vorwurf fahrlässigen Verhaltens machen ist Abwehrverlangen Berufungsgericht Erfolg hatten . 3 . rechtlich zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts Verzugs Kläger stehe Beklagten Anspruch Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten widerklagend geltend gemachten verauslagten öffentlichen Abgaben Versicherungsleistungen erhebt Beklagte Einwendungen . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung