NAMEN Verkündet : 16 Juli Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Aufrechnung Gegenforderung kann Grundschuld nur abgelöst werden Duldungsanspruch Aufrechnung vollständig abgelöst fehlende Betrag zusammen Aufrechnung Wege Zahlung erbracht wird . Urteil 16 Juli V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Eheleuten Grundstück gehörte gleichen Teilen . Grundstück ist Einfamilienhaus bebaut Eheleute wohnten . hatten bausparkasse Bausparkasse Darlehen aufgenommen . Sicherung Forderung Darlehensvertrag wurde Bausparkasse Briefgrundschuld DM % Zinsen bestellt . Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt . übermittelte Bausparkasse Eheleuten Grundschuldbrief Bewilligung Löschung eingetragenen Rechts . Eheleute schung indessen . betrieben wurde Zwangsversteigerung angeordnet . Grundstück wurde 17 . Mai Beklagten zugeschlagen . Versteigerungsbedingungen war Grundschuld bestehen geblieben ; Beklagten entrichtete Bargebot war entsprechend gemindert . zwischenzeitlich voneinander geschiedenen Eheleute bewohnten Gebäude stück zunächst . Beklagte erhob Klage Amtsgericht Antrag Herausgabe Grundstücks verurteilen . Räumung machte geltend August ausgezogen sein erreichte klageabweisendes Urteil . erkannte Kläger geltend gemachten Ansprüche wurde Anerkenntnis verurteilt . Urteil Amtsgerichts wurde rechtskräftig . verstarb August . wurde Sohn beerbt . Schreiben 28 . Dezember erklärte weiterhin Gläubigerin eingetragene Bausparkasse Grundschuld Ansprüche abzutreten . 30 . Dezember eingegangenen Klage hat beantragt Beklagten verurteilen Zwangsvollstreckung Grundschuld Zeitraum 17 . Mai 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen Grundschuld " Zwecke Leistung … gemeinschaftlich Bruchteilsgemeinschaft " dulden . Rechtsstreits trat Kläger . Verfahren verstarb . Nachlass wurde venzverfahren eröffnet Klägerin Verwalterin ernannt wurde . setzt Eigenschaft Rechtsstreit . Beklagte verteidigt hilfsweise Aufrechnung . hat Widerklage Antrag erhoben festzustellen verpflichtet sei Zwangsvollstreckung Grundschuld dulden . Landgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung hat Beklagte Anträge Abweisung Feststellung weiterverfolgt . Kläger haben Berufungsverfahrens Grundschuld gekündigt Klage erweitert zuletzt beantragt Beklagten verurteilen Zwangsvollstreckung Grundschuld Hauptforderung Zeitraum 17 . Mai 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen dulden . Oberlandesgericht hat Klage 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen abgewiesen weitergehende Berufung zurückgewiesen Beklagten erweiterten Klageantrag verurteilt . hat Wirksamkeit Beklagten erklärten Aufrechnung verneint Revision beschränkt zugelassen . verfolgt Beklagte Antrag vollständige Abweisung Klage Widerklage gestellten Antrag weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagte müsse Zwangsvollstreckung Grundschuld Nominalbetrags Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen dulden . habe gemäß § § Abs. Klage Mitwirkung Klägers erheben können . Grundschuld sei Beklagten erklärte Aufrechnung abgelöst worden . Auszug Anspruch ordnungsgemäße Übergabe erfüllt worden sei habe Beklagte Herausgabe Räumung Grundstücks zwar grundsätzlich auch Nutzungsentschädigung verlangen können . Klägern komme indessen Rechtskraft insoweit unzutreffenden Urteils Amtsgerichts zugute D. Räumung Herausgabe 10 . August mehr schulde . Folge sei Beklagten nur Vorteile Nutzung Grundstücks Tage vergüten habe . aber bleibe Betrag Beklagten aufrechenbaren Forderungen auch Vortrag Beklagten Nominalbetrag Grundschuld . Grundschuld § Abs. nur dann Aufrechnung Zahlungsanspruch abgelöst werden könne vollständigen Befriedigung Gläubigers führe habe Beklagten erklärte Aufrechnung Klägern geltend gemachten Anspruch berührt . Anspruch Duldung Zwangsvollstreckung raum 17 . Mai 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen Grundschuld sei verjährt . Verhandlungen Beklagten hätten Verjährung hemmen können Abtretung Ansprüche Grundschuld zugestanden hätten . II . Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Zulassung Revision Rechtsverteidigung Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung beschränkt vgl. m.w . . hat Senat auszu- gehen Kläger gemeinschaftlich Bruchteilen Berechtigte abgetretenen Grundschuld sind § § Abs. berechtigt war Anspruch Grundschuld Weise geltend machen Klage geschehen ist . 2 . Aufrechnungserklärung Beklagten hat Ablösung Grundschuld geführt Aufrechnung gestellten Gegenforderungen Vorbringen Beklagten hierzu erforderlichen Betrag erreichen . Aufrechnung Forderungen Erfüllung allein schuldete ist ungeeignet Ablösung Grundschuld bewirken . Forderung Mehrzahl Gläubigern Maßgabe zusteht kann nur Aufrechnung Forderung erfüllt werden Erfüllung Gläubiger Schuldner haften gemeinschaftliche Forderung Leistung Mitgläubiger erfüllt werden kann . 29 . Januar ; Staudinger/Gursky Rdn . 25 ; BGB/Bydlinski 5 . Aufl . Rdn . . Meinung Revision berührt Aufrechnung Schuldners Gegenforderung Mitgläubiger Bestehen Aktivforderung auch Verhältnis Mitgläubiger Schuldner . gemeinschaftliche Berechtigung Aktivforderung entzieht Erfüllung Mitgläubigern Maßgabe § zugute kommt . Ergebnis Recht meint Berufungsgericht auch gemäß § verpflichtet war Beklagten Nutzungen erstatten Auszug Haus gezogen worden sind gezogen werden konnten . Zuschlag Grundstücks findet § Abs. Satz Räumungsvollstreckung . Grunde war Beklagten Amtsgericht erhobene Klage abzuweisen . fehlte Zulässigkeit notwendige Rechtsschutzinteresse . Zustellung Zuschlagsbeschlusses vorliegend auszugehen ist steht Sinne § Eintritt Rechtshängigkeit gleich Senat . 5 . März . Anm . . Berufungsgericht meint Erfüllung Herausgabeanspruchs Eigentümers Anforderungen Erfüllung Rückgewähranspruchs Vermieters stellen sind begegnet nachhaltigen Zweifeln verneinend 13 . Aufl . Rdn . . können jedoch schon dahingestellt bleiben Herausgabeanspruch § nur Besitzer besteht . Besitz ist Voraussetzung Herausgabeanspruchs . Besitz endet erst ordnungsgemäßen Erfüllung Herausgabeanspruchs schon Einwirkungsmöglichkeit Besitzers Sache beendet wird . Gibt Mitbesitzer Besitz anderen Mitbesitzers Dritten wird Herausgabeanspruch Eigentümers zwar erfüllt . Gleichwohl fehlt fortan Vindikationsverhältnis Eigentümer Besitz aufgegeben hat . So liegt hier . Auszug Haus August Weise Verhalten Verbleiben Haus hätte nehmen können ist vorgetragen ersichtlich . kommt Frage rechtskräftige Verneinung Herausgabeanspruchs § Verneinung Ansprüchen § § präjudiziert vgl. umgekehrten Fall Verurteilung Herausgabe Senat . 20 . Februar . 3 . März § Nr. . Auch Eigentümer Grundstücks Besitzer § Herausgabe verlangen kann folgt Anspruch Ersatz Räumungskosten § . Derartige Kosten können ersetzen sein zurückgelassenen Sachen Störung Eigentums bedeuten Besitzer § Abs. beseitigen waren Eigentümer Störung Übernahme Kosten beseitigt hat . Störer Sinne Bestimmung war Sachen Grundstück zurückgelassen hätte wird Beklagten jedoch behauptet . lässt so verhalten hat Störer werden . verbleibende Forderung erreicht Vortrag Beklagten noch einmal Nominalbetrag Grundschuld . Aufrechnung berührt Grundschuld . Eigentümer Grundschuld belasteten Grundstücks schuldet Grundschuldbetrag Zinsen Grundschuld ist verpflichtet Grundschuld Zwangsvollstreckung belastete Grundstück dulden . Verwertung Grundstücks Zwangsversteigerungsverfahren führt Befriedigung Grundschuldgläubigers Erlöschen Rechts § Abs. . Soll Grundschuld Verwertung belasteten Grundstücks sonstigen Vermögen Eigentümers abgelöst werden bedarf besonderen Regelung . findet § ist Grundschuld entsprechend anzuwenden Senat . Ablösung kann § Abs. Zahlung erfolgen . Abs. zweite Alt . erweitert Art Befugnis Eigentümers Ablösung -9- Gestattung Aufrechnung mithin Verwendung Gegenforderung sonstigen Vermögen Eigentümers Ablösung Duldungsanspruchs vgl. 6 . Aufl . Rdn . 4 ; 2 . Aufl . Rdn . ; 5 . Aufl . . ; 12 . Aufl . Rdn . 12 ; Soergel/Konzen 13 . Aufl . Rdn . . Befugnis Ablösung ist jedoch insoweit beschränkt Ablösung nur dann Aufrechnung erfolgen kann Gegenforderung Eigentümers so hoch ist Aufrechnung Ablösung Grundschuld führt Senat aaO ; . 11 . Mai ; Palandt/Bassenge 69 . Aufl . Rdn . 3 ; 5 . Aufl . Rdn . . Befugnis Teilleistungen eröffnet Abs. zweite Alt . Eigentümer ; MünchKomm-BGB/Eickmann 5 . Aufl . Rdn . 5 ; § Rdn . . Revision gibt anderen Entscheidung Anlass . Gläubiger braucht Teilleistungen grundsätzlich nehmen . Unvollständige Leistungen führen Belästigung Aufwand Gläubigers § bewahren soll § Rdn . . Grundsatz gilt zwar ausnahmslos . So bewirkt Aufrechnung Schuldners Gegenforderung niedriger ist Forderung Gläubigers Erfüllung Forderung Gläubigers Umfang Gegenforderung bedeutet Teilleistung Forderung Gläubigers . hat Gläubiger hinzunehmen Aufrechnung sonst weitgehend Sinnes beraubt würde MünchKomm-BGB/Krüger aaO § Rdn . 8 ; § Rdn . . insoweit anzuerkennende Ausnahme Grundsatz § gilt aber nur Forderungen Schuldner gesamten Vermögen haftet . Gläubiger erhält Höhe Schuldner Aufrechnung gestellten Gegenforderung Befriedigung . Forderung wird teilweise erfüllt . Nachhaltige Belästigungen weitere Maßnahmen sind Aufrechnung bewirkten teilweisen Befriedigung verbunden . So verhält jedoch Grundschuld Eigentümer teilweise abgelöst wird . Teilzahlung kann Gläubiger ablehnen Abs. . ist insbesondere Interesse teilweise Ablösung § Verpflichtung Gläubigers Eigentümer führt Teilleistung Brief vermerken Grundschuldbrief Notar Grundbuchamt teilweisen Löschung Bildung Teilbriefs übergeben . ist Aufwand Gläubiger verbunden ; obendrein führt Briefübergabe Gläubiger zeitweilig unmittelbaren Besitz Briefs zeitweilig Verfügung Recht gehindert ist . wäre anders § Abs. zweite Alt . führte Gläubiger teilweise Ablösung Rechts Wege Aufrechnung Eigentümers Forderung hinzunehmen hätte . gegenteilige Meinung hätte Folge Gläubiger verpflichtet wäre Belieben Schuldners vollständigen Ablösung Briefrecht eingetragenen Belastung Maßgabe § jeweils teilweise erfolgte Befriedigung Brief vermerken jeweils Notar Grundbuchamt teilweisen Löschung Grundschuld Herstellung Teilbriefs vorzulegen . Buchrecht verhält insoweit anders . Gläubiger hätte jeweils teilweise Löschung Rechts bewilligen verzichten Nachweis jeweils teilweise erfolgten Übergangs Grundschuld Eigentümer mitzuwirken vgl. § . braucht Inhaber Rechts hinzunehmen vgl. 361 ; RGRK-BGB/Mattern aaO Rdn . 12 ; Soergel/Konzen aaO Rdn . Aufrechnung Eigentümers Teilbetrag Forderung . anerkennenswerter Grund Berechtigte Grundschuld zwar Angebot Teilzahlung Schuldner zurückweisen darf vollständigen Ablösung Rechts führt Rechtsfolge führende Aufrechnung Eigentümer Grundstücks jedoch hinzunehmen hat besteht sei denn Ablösung Wege Aufrechnung fehlende Betrag wird zusammen Erklärung Aufrechnung Wege Zahlung Eigentümer erbracht . . Widerklage ist unzulässig Beklagte Feststellung erstrebt verpflichtet sein Vollstreckung Grundschuld Hauptforderung Zeitraum 17 . Mai 31 . Dezember fällig gewordenen Zinsen dulden . Insoweit fehlt offensichtlich Zulässigkeit notwendigen Feststellungsinteresse Entscheidung Klage Duldungspflicht Beklagten entschieden wird . Anders verhält nur erstrebte Feststellung 1 . Januar fällig gewordenen Zinsen umfasst . Insoweit ist Widerklage zwar zulässig Vorstehenden jedoch begründet . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 04.11.2009