BESCHLUSS 15 . Mai Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 15 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 14 . Zivilsenat 12 . Oktober wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt . Begründung : Zwar steht Begründung Berufungsurteils Senatsurteilen 25 . Juni 16 Juli Einklang . kommt aber . F. kommt Anwendung Verzug vorliegt später wegfällt 11 ; . 17 . Dezember . So liegt hier . Teil Grundstücks Halle errichtet werden sollte ist gesetzten Frist vertragsgemäß verdichtet worden . Übrigen scheiterte vertragsgemäße Verdichtung Gesellschaft Grundstück ungeeignetem Material verfüllt abgestellt hatte . Verdichtung später gelang hat Beklagte vertreten . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung