NAMEN Verkündet : 3 Juli Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VZOG § § Vorschrift § Abs. Sätze VZOG schließt Anspruch Berechtigten Schadensersatz . Verpflichtung Verfügungsberechtigten Schadensersatz kann Verletzung Unterlassungsgebots § Abs. ergeben . Haftung Schadensersatz entfällt § Abs. Satz VZOG erlaubten Maßnahme . Beweislast Vorliegen erlaubten Maßnahme liegt Verfügungsberechtigten Berechtigten . Verfügung ist auch dann Sinne § Abs. Satz Nr. VZOG erforderlich geschlossene Vertrag Bedingungen enthält vermissen lässt Berechtigten Risiken begründen vermeiden mehr angemessenen Verhältnis angestrebten Zweck stehen . Urteil 3 Juli OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 6 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Land Kläger nimmt beklagte Land Beklagter Erstattung Betrags 507.286,73 € Anspruch Entsorgung Klärschlamm Rückbau Bio-Fresher-Anlage Gelände Instituts Gemüseproduktion früheren Akademie Landwirtschaftswissenschaften Land aufwandte . Gelände hatte Beklagte Wirksamwerden Beitritts Verwaltungsvermögen Landes Besitz genommen . beantragte Zuordnungsbehörde Gelände Verwaltungsvermögen zuzuordnen . trat Kläger Antrag Gelände früheres Vermögen Art . Abs. Einigungsvertrags zurückzuübertragen . Anträge wurde zunächst entschieden . Beklagte vermietete Gelände Vertrag 22 . Dezember Umweltforschung GmbH fortan Zeit 1 . April Ablauf 31 . März . Vertrag verlängerte jeweils Jahr Monate Ablauf Mietzeit gekündigt wurde . erhielt 20 . Februar behördliche Erlaubnis Gelände Anlage biologischen Behandlung besonders überwachungsbedürftigen Abfällen Klärschlamm Bio-Fresher-Verfahren höchstzulässigen Gesamtlagermenge Abfällen errichten . Ordnungsverfügung 23 . Januar gab zuständige Umweltbehörde Beklagten höchstzulässige Menge Klärschlamm anderen Abfällen anzunehmen etwa Klärschlämme verschiedener Provenienz Gelände entfernen entsorgen . Durchsetzung Ordnungsverfügung scheiterte zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz . Zuordnungsbehörde ordnete Gelände Bescheiden 28 . Juni 2 Juli zunächst Beklagten . Beklagte kündigte Mietvertrag 1 . März . Grund Parteien erzielten Einigung änderte Zuordnungsbehörde Zuordnungsbescheide ordnete Gelände Bescheid 13 . Februar Kläger . Bescheid vollzogen Parteien /Übergabeprotokoll überschriebenen Vereinbarung 29 . April 29 November . Schreiben 28 November wies zuständige Umweltbehörde Beklagten zuständige Stelle Klägers kurzfristig ordnungsgemäße schadlose Entsorgung Flächen lagernden erheblichen Abfallmengen überwiegend Klärschlamm erforderlich sei Kläger notfalls Eigentümer Anspruch genommen werden müsse . Kläger ließ Bio-Fresher-Anlage Abfall entfernen verlangt Beklagten Erstattung aufgewandten Kosten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte Kläger Verurteilung Beklagten Erstattung verauslagten Kosten erreichen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage unbegründet . § Abs. lasse Erstattungsanspruch ableiten . sei Gelände Kläger tatsächlichen rechtlichen Zustand zurückzuübertragen gewesen Zeitpunkt Zuordnungsbescheides befunden habe . stehe Erstattungsanspruch . Schadensersatzanspruch Klägers sei zwar grundsätzlich möglich . fehle aber Pflichtverletzung Vermietung Geländes erlaubte Maßnahme gewesen sei . scheitere auch Schadensersatzanspruch ordnungsgemäßen Übergabe Geländes . Schadensersatzanspruch könne begründet werden Beklagte Kläger Erlass Ordnungsverfügung arglistig verschwiegen habe . Fehlen Information sei geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen . Pflichtverletzung schieden schließlich auch Amtshaftungsansprüche . Staatshaftungsansprüche seien verjährt . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung stand . 1 . Revision ist insgesamt zugelassen . ergibt Tenor angefochtenen Urteils . Entscheidungsgründen lässt Beschränkung Revision gebotenen Eindeutigkeit : Senat . 12 November ; . 14 . Mai entnehmen . 2 . Recht verneint Berufungsgericht allerdings Anspruch Klägers Erstattung verauslagten Kosten Abbruch BioFresher-Anlage Entsorgung Klärschlämme Gesichtspunkt Aufwendungsersatzes . Anspruch könnte gemäß § Satz Geschäftsführung Auftrag ergeben . Anspruch scheitert auch vornherein Kläger Abbau Anlage Entsorgung Klärschlämme zuständigen Behörde Beklagten Schreiben 28 November angekündigten Inanspruchnahme Eigentümer zuvorkommen wollte . hätte zwar erster Linie eigene Verpflichtung erfüllt nämlich eigene Beseitigungspflicht öffentlichem Abfallrecht Eigentümer Geländes traf . Fremdgeschäftsführung genügt aber Geschäft auch fremdes ist 357 ; 387 ; f. ; Senat . 8 . Dezember 673 ; Urt . 16 November . wäre hier Fall Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte Übertragung Geländes Kläger Bio-Fresher-Anlage abbauen Klärschlämme entsorgen lassen . Verpflichtung hatte Beklagte indessen . Verfügungsberechtigte hat restituierenden Vermögenswert vielmehr Berufungsgericht Recht abstellt § Abs. Satz VZOG Zustand zurückzugeben Erlass Zuordnungsbescheids befand . Verschlechterungen hatte § Abs. Satz VZOG auszugleichen . führt Verfügungsberechtigte hier Beklagte Grundsatz nur Restitution Berechtigten hinzunehmen hat aber verpflichtet ist restituierendes Grundstück geräumt besenrein zurückzugeben Dick Offene Vermögensfragen Stand Rdn . noch ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechenden Zustand versetzen . Regelung hat Gesetzgeber damaligen Vorschriften Restitution Vermögensgesetz orientiert Begründung Entwurfs Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes . S. . Dort wird Pflichten staatlichen Verwalters § VermG Aufwendungsersatzanspruch gegenübersteht Handlungsmöglichkeiten Verfügungsberechtigten unterschieden Grundsatz Anspruch Aufwendungsersatz gegenübersteht Verfügungsberechtigten gesetzlich Geschäftsführung verpflichten . 16 . Dezember . gilt nur Verfügungsberechtigte Handlungspflichten verletzt Berechtigten schädigt . 3 . Anspruch Klägers Schadensersatz Verletzung Unterlassungsgebots § Abs. VZOG lässt aber Annahme Berufungsgerichts ausschließen . Verstoß Unterlassungsgebot § Abs. kann Berufungsgericht Sache verkennt Anspruch Ersatz Berechtigten Nichtbeachtung Vorschrift entstandenen Schadens führen zwar Verletzung Pflichten § Abs. VZOG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis § Abs. § Abs. VZOG Schutzgesetz . Entschieden ist Unterlassungsgebot § Abs. VermG Senat 215 ; . 4 . März ; Urt . 17 . Juni ZR ; Senat . 16 . Dezember . nachgebildete BT-Drucks . S. Unterlassungsgebot § Abs. VZOG gilt . Unterlassungsgebot § Abs. VZOG ist Berufungsgericht Recht ausgeht hier auch anwendbar . Zwar war Gelände 22 . Dezember noch Beklagten zugeordnet worden vermietete . ändert aber Bestehen Unterlassungsgebots . entstand Anmeldung Ansprüche Kläger Jahre traf Gelände Zuordnungsvorschriften zunächst zugefallen war . war erteilten Zuordnungsbescheiden hervorgeht . Eigentum war Gelände Art . Abs. V. Abs. Satz geworden lag Forschungsinstitut Akademie Landwirtschaftswissenschaften befand . Beklagte hat Gelände dementsprechend Verwaltungsvermögen Besitz genommen vermietet . Rechtslage hat Zuordnungsbescheid 13 . Februar zugrunde liegende Einigung Parteien geändert . Beteiligten Zuordnungsverfahrens dürfen zwar § Abs. Satz VZOG Inhalt Zuordnung einigen dürfen auch Zuordnungsvorschriften abweichen . Abweichung Zuordnungsvorschriften haben Parteien hier aber vorgenommen . Zuordnungsbehörde hat Änderungsbescheid § Abs. Satz VZOG gestützt . kann erlassener Zuordnungsbescheid geändert werden Änderung § VZOG genannten Vorschriften eher entspricht . Parteien wollten Zuordnungsvorschriften hier Anspruch Klägers Art . Abs. EV nähern aber entfernen . Schadensersatzanspruch Klägers scheitert auch Verzicht . Einigung Zuordnungsverfahren ergibt . ist Restitutionsanspruch Klägers anerkannt worden . möglich gewesen wäre vgl. Senat . 15 . Januar nur Verzicht Klägers Ansprüche geschehen sollte ergibt Bescheid noch anderen vorgelegten Unterlagen . Insbesondere Regelung Nr. Übergabe/Übernahmeprotokolls enthält Anspruchsverzicht Klägers . heißt zwar Gelände werde Zustand übergeben Übergabe befinde . Zustand sei Kläger bekannt . -9- lässt Anspruchsverzicht aber ableiten . Verzicht kann nur angenommen werden maßgeblichen Erklärung eindeutig ergibt Rechtspositionen aufgegeben werden sollen Senat . 30 . September BGH-Report 4 w. . fehlt hier . Vereinbarung hat Überschrift Inhalt nur Zweck Zuordnungsbescheid Klägers vollziehen seinerzeitigen Zustand dokumentieren . konkrete Regelung beschreibt nur tatsächlichen Übergabevorgang . Beklagte hat Vortrag Tatsacheninstanzen verwiesen anlässlich Übergabe Kläger Verzicht Ansprüche erörtert hat . Kläger aufgedrängt hätte Geltendmachung Ansprüchen vorzubehalten ist ersichtlich . Kläger mag zwar gewusst haben dort Klärschlamm befand . Gefahrenpotential hatte Beklagte aber unterrichtet . Vorhaben Folge Lagerung Klärschlamms kam kannte Kläger auch Beklagte § Abs. Satz VZOG angezeigt hatte . Schadensersatzanspruch Klägers steht § Abs. Satz . findet zwar Ausgleich Verschlechterungen Vermögenswerts Restitution Art . Abs. EV . soll aber nur Haftung Verfügungsberechtigten verschlechterten Zustand Vermögenswerts generelle Verpflichtung ausgeschlossen werden erhalten Entwurfsbegründung S. . Ausschluss Haftung Verfügungsberechtigten auch Verletzung gesetzlichen Pflichten sollte Regelung führen . Gesetzgeber ist Gegenteil ausgegangen Verstoß § Abs. Satz VZOG Haftung Schadensersatz auslöst Entwurfsbegründung aaO . Recht geht Berufungsgericht schließlich auch Vermietung Geländes § Abs. Satz nur erfolgen durfte § Abs. Satz VZOG erlaubten Zweck diente . handelte längerfristige Vermietung Sinne Vorschrift . Maßgeblicher Zeitpunkt Beurteilung ist § Abs. Satz VZOG Zeitpunkt Vermietung selbst Zeitpunkt förmlichen Zuordnung . Vermietung ist Anlehnung Vermögensrecht : Stand Juni Rdn . : Jahre ; Stand Januar § VermG Rdn . : Jahr jedenfalls Mietverträgen Laufzeit Jahren längerfristig SchmidtRäntsch/Hiestand November § Rdn . . Vertrag handelt hier . kommt entscheidend vorgesehenen Gesamtlaufzeit Vertrags förmlichen Unterzeichnung 22 . Dezember etwas Jahre abgelaufen waren . Revisionserwiderung Zusammenhang hervorgehobene Verlängerungsklausel zeigt sollte Vertrag nur vorübergehend Geltung haben vorbehaltlich Kündigung unbestimmte Zeit immer wieder verlängern . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts tragen aber Annahme Vermietung sei § Abs. Satz Nr. Buchstabe und/oder erlaubte Maßnahme gewesen . Berufungsgericht entnimmt Vortrag Beklagten hätten Arbeitsplätze geschaffen werden sollen . Annahme Erforderlichkeit Inanspruchnahme Vermögenswerts reiche Kläger vorgelegten Bericht Beräumung Geländes Institut Gemüse-Zierpflanzenbau hervorgegangen sei Sitz Gelände gehabt habe Grundstücke Gewerbe entsprechend Zwecke Umweltforschung habe nutzen wollen auch unstreitig Forschungseinrichtung geplante geförderte Bio-Fresher-Anlage gehört habe . geplante Nutzung habe Tradition Nutzung Geländes bereits 3 . Oktober auch Folgezeit ausgeübt worden sei gestanden . tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbar vgl. Senat Urt . 9 Juli . 14 . Oktober 426 ; Senat . 7 November juris Rahmen aber beanstanden . Bericht Klägers Beräumung bietet Schlussfolgerung Berufungsgerichts Grundlage . ergibt nur genannten Verein hervorgegangen ist Bio-Fresher-Anlage Gelände betrieben hat . Angaben Errichtung Anlage gekommen ist Zweck Beklagte verfolgte enthält Unterlage . anderen Vortrag Parteien kann Berufungsgericht stützen . Kläger hat Erforderlichkeit bestritten . Beklagte hat Behauptung seien Arbeitsplätze geschaffen worden nur beiläufig erwähnt Anlage sei Infrastrukturmaßnahme . damals verfolgten Absichten hat näher geäußert . Würdigung Berufungsgerichts genügt Übrigen auch Anforderungen § Abs. Satz VZOG . Berufungsgericht geht zwar zutreffend Vermietung erlaubten Zweck nur dann Sinne § Abs. Satz Nr. VZOG erforderlich ist Anforderungen ßigkeit genügt . verkennt aber Bedeutung Plan Verfügungsberechtigten anzustellende Abwägung hat bezieht auch relevanten Gesichtspunkte Abwägung . Sollte Berufungsgericht offenbar meint bisherige Forschung weiter betrieben Arbeitsplätze Forschung gesichert erhalten werden war Abschluss Mietvertrags zwar erforderlich Gelände Vermietung betriebene Forschungstätigkeit Zukunft rechtlich abzusichern . durfte Prüfung aber stehen bleiben . Vielmehr war auch Ausmaß Vermietung Abwägung einzubeziehen . Verfügungsberechtigte ist Rahmen erlaubten Zwecks frei . hat vielmehr Investitionsform wählen Berechtigten nur gebotenen Maß einschränkt Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO § Rdn . . war Prämisse Berufungsgerichts prüfen Sicherung Forschung Vermietung notwendig war Übergang gewerblichen Nutzung erheblichem Gefährdungspotential erlaubte . ist geschehen . Tatsächliche Feststellungen fehlen . Ging mehr spricht Erhalt Forschungsstätte Errichtung Abfallbeseitigungsanlage wäre erster Linie prüfen Gründen gerade Gelände genutzt werden musste Alternativstandorte gab . Inanspruchnahme restitutionsbelasteten Grundstücks ist erforderlich Vorhaben anderen Grundstücken Verfügungsberechtigten ebenso gut verwirklicht werden kann Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO § Rdn . . ist Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig nachgegangen . denkbaren Sachverhaltskonstellation war berücksichtigen beanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten vermissen lassen kann Berechtigten Risiken begründen vermeiden mehr angemessenen Verhältnis angestrebten Zweck stehen . Vertrag Gesichtspunkt Rechnung trägt ist Sinne § Abs. Satz Nr. VZOG erforderlich . Zusammenhang war hier prüfen Erlaubnis Lagerung Klärschlamm ermöglichten Umfang nur Stellung Sicherheit Fall Insolvenz eingeräumt werden durfte . spricht insoweit vergleichbare Regelung § Abs. Satz Buchstabe Norm ist investiven Vertrag privaten Investor Sicherheitsleistung Anspruch Berechtigten Zahlung Verkehrswerts vereinbaren . Sicherheit haben B. Betreiber auch § § Abs. nachzuweisen . könnte auch hier erforderlich gewesen sein . Auch fehlen Feststellungen . ist möglich Vermietung Geländes überhaupt zumindest vorgenommenen Form erforderlich war . Dann hätte Beklagte Unterlassungsgebot verletzt . wäre verpflichtet Kläger Schaden ersetzen entstanden ist Errichtung Anlage Lagerung Klärschlamms ermöglicht hat . . Sache ist entscheidungsreif neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . weist Senat Folgendes : 1 . Beweislast Vorliegen erlaubten Maßnahme liegt Beklagten Kläger . Grundlage möglichen Schadensersatzanspruchs Klägers ist Verletzung Unterlassungsgebots § Abs. Satz VZOG . liegt Verfügungsberechtigte Vermögenswert längerfristig vermietet anderer Zuordnungsbeteiligter Restitutionsanspruch angemeldet hat . bestehende Verfügungssperre würde zwar erlaubte Maßnahmen durchbrochen Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO § Rdn . . Durchbrechung ist aber Ausnahmetatbestand stets beweisen hat beruft . ist hier Beklagte . ändert § Abs. VZOG vorgesehene Mitteilungspflicht . ermöglicht Berechtigten zwar Maßnahme unterrichten Zuordnungsbehörde Untersagungsantrag stellen . ändert aber Charakter erlaubten Maßnahme Ausnahmetatbestand nur Verfügungsberechtigte sinnvoll vortragen kann . 2 . Grundlage ist zunächst festzustellen Zweck Beklagte Vermietung verfolgte . Sodann ist festzustellen notwendig war angestrebten Zweck Lagerung Klärschlamm erlaubten Umfang Sicherheiten Fall Insolvenz ermöglichen . 3 . Sollte ergeben Vermietung erlaubt war scheidet Anspruch Schadensersatz Verletzung Unterlassungsgebots § Abs. Satz VZOG . Verletzung Anzeigepflicht § Abs. VZOG bliebe dann folgenlos Kläger auch gesetzes konformen Verhalten Untersagung § Abs. VZOG hätte erreichen können . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung