BESCHLUSS 27 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. ; § Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde § Nr. ist Beschwer Berufungsurteil Wert Beschwerdegegenstands beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend . Revisionsgericht Prüfung Zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen muß Beschwerdeführer laufender Begründungsfrist darlegen beabsichtigten Revision Abänderung Berufungsurteils Umfang Wertgrenze € übersteigt erstreben will . Sind Teile Prozeßstoffs abtrennbar beschränkten Revisionszulassung zugänglich so muß Wertgrenze Teils überschritten sein Begründung Nichtzulassungsbeschwerde § Abs. Satz Zulassungsgrund Revision hinreichend dargelegt wird . . 27 . Juni V. Zivilsenat hat 27 . Juni Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Erhöhung Wertes Beschwer wird zurückgewiesen . Gründe : Klägerin nimmt Beklagte Beseitigung Windkraftanlage Anspruch . vollständiger Klageabweisung erster Instanz hat Oberlandesgericht Beklagte Beseitigung Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt Mastes Windkraftanlage ist Berufung Klägerin jedoch Erfolg geblieben . Berufungsurteil ist Revision ausdrücklich zugelassen worden . Ferner hat Oberlandesgericht Gründen Entscheidung ausgeführt Beschwer Klägerin betrage € vorliegenden Kostenschätzung Versetzen Mastes Aufwand rechnen sei . Nichtzulassung Revision hat Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt jedoch noch begründet . vorliegenden Antrag erstrebt Laufs verlängerten Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Erhöhung Wertes Beschwer Berufungsurteil über € . II . Antrag ist unzulässig . Erhöhung Wertes Beschwer Berufungsurteil fehlt Klägerin erforderliche Rechtsschutzinteresse . Klägerin mißachtet Antrag allgemeinen Grundsatz Gerichte unnütz Anspruch genommen werden dürfen vgl. . hier anzuwendenden Neuregelung Revisionsverfahrens Gesetz Reform Zivilprozesses hat Höhe Beschwer Rechtsmittelführers Berufungsurteil Zulässigkeit Revision Bedeutung verloren auch Zulässigkeit neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde wiedererlangt . 1 . Zuge Reform ist Zulassungsrevision Stelle geltenden Mischsystems Wertrevision getreten vgl. . zuvor vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung § Abs. Satz . Wert Beschwer Erfordernis Zulassung Revision maßgeblich war ist neue Recht übernommen worden . Nunmehr entscheidet Berufungsgericht unabhängig Wert Beschwer § Amts Zulassung Revision vgl. Büttner . fehlt jetzt auch Grundlage Festsetzung Wertes Beschwer Berufungsurteil Entscheidungen gerichte ebenfalls neue Recht übernommenen § Abs. . vorgesehen war . 2 . Wert Beschwer Berufungsurteil erlangt auch Wertgrenze § Nr. Bedeutung . Zwar ist Vorschrift Zulässigkeit Beschwerde Nichtzulassung Revision Berufungsgericht 31 . Dezember abhängig " Wert Revision geltend machenden Beschwer " € übersteigt . Maßgeblich beschriebene Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch Beschwer Beschwerdeführers Berufungsurteil so aber 60 . Aufl . § Rdn . 4 ; Hannich ZPO-Reform § Rdn . 4 ; Beilage S. ; Wert Beschwerdegegenstandes beabsichtigte Revisionsverfahren Musielak/Ball 3 . Aufl . § Rdn . ; Büttner aaO ; wohl auch 23 . Aufl . Rdn . . Allerdings war 31 . Dezember Zulässigkeit Wertrevision § Abs. Satz . Wert Beschwer entscheidend . Angesprochen war Umfang Unterliegens Vorinstanz so Kläger Beschwer Wertdifferenz Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag Tenor Berufungsurteils ergab vgl. . 10 . Oktober ; Urt . 17 . Oktober . unterscheiden ist Wert Beschwerdegegenstandes Umfang Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung angefochtenen Urteils maßgeblich ist vgl. Stein/Jonas/Grunsky 21 . Aufl . Rdn . 8 ; MünchKomm-ZPO/Wenzel 2 . Aufl . § Rdn . . Werte sind nur dann identisch unterlegene Partei Revision Berufungsurteil vollem Umfang angreift vgl. . 28 . September . Maßgeblichkeit Wertes wurde Regelung Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde neue Recht übernommen . Vielmehr ist Gesetz auch Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt Wertgrenze Rechtsmittels Wert Beschwerdegegenstandes entscheidend ist . ergibt Gesetzeswortlaut auch Materialien erschließenden Gesetzeszweck . Bereits Formulierung § Nr. folgt maßgebend Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Wert Beschwerdegegenstandes angestrebten Revisionsverfahren ist . Sollte Wert Beschwer entscheidend sein so hätte genügt Begriff § . geschehen Gesetzesvorschrift aufzunehmen . Auch nur Zulässigkeitsregelung Nichtzulassungsbeschwerde Revision selbst geht hätte Hinweises " Revision geltend machende Beschwer " bedurft Wert Beschwer bereits Erlaß Berufungsurteils feststeht . ist Belang Gesetzeswortlaut gleicher Weise etwa § Abs. Nr. § Abs. unmittelbar Maßgeblichkeit Beschwerdegegenstandes hinweist . Unterschied dort geregelten Fällen Berufung Beschwerde fehlt nämlich Einlegung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsmittelanträgen Hauptsache Möglichkeit Wert Beschwerdegegenstandes endgültig bestimmen . Mithin konnte nur Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden Ziel abstellt führer Erfolg Nichtzulassungsbeschwerde anschließenden Revisionsverfahren § Abs. Satz verfolgen will . Bestätigt wird Maßgeblichkeit Beschwerdegegenstandes Bestimmung Wertgrenze § Nr. Zweck Vorschrift Gesetzesmaterialien erschließt vgl. . soll Wertgrenze Zugang Nichtzulassungsbeschwerde Übergangszeit beschränkt werden möglichen Belastung Bundesgerichtshofes vorzubeugen Anzahl Beschwerden noch hinreichend sicher einschätzen läßt Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes Reform Zivilprozesses § Nr. BT-Drucks . S. . Ziel Begrenzung Anfalls Rechtsmitteln stimmt § Nr. Regelungen auch reformierten Zivilprozeß Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen . klaren Wortlaut Vorschriften entscheidet stets Wert Beschwerdegegenstandes Zulässigkeit Rechtsmittels . gilt Berufungssumme § Abs. Nr. krit . Jauernig auch sofortige Beschwerde Kostenentscheidungen gemäß § Abs. . Maßgeblichkeit Wertes Beschwerdegegenstandes entspricht nur früheren Beschwerderecht § Satz § Abs. 31 . Dezember geltenden Fassung ist insbesondere Ziel Begrenzung Rechtsmittel auch zweckmäßiger Wert Beschwer . Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich Interesse Partei jeweiligen Rechtsmittel Wert Beschwer auch Belastungen Instanzentscheidung einfließen Partei hinzunehmen bereit ist Gegenstand Rechtsmittels macht . erscheint bereits wenig folgerichtig auch Überprüfung gestellte Belastungen Zugang Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen . aber läßt Restriktion angelegten Gesetzeszweck vereinbaren selbst Rechtsmittel zulässig sein sollen jeweils verfolgte eigene Interesse Rechtsmittelführers maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt . Demgemäß hatte Zivilprozeßordnung Inkrafttreten Gesetzes Änderung Rechts Revision Zivilsachen 15 . September . S. Zulässigkeit damals Vordergrund stehenden Streitwertrevision Wert Beschwerdegegenstandes abgestellt vgl. Stein/Jonas/Grunsky aaO § Rdn . 1 ; Festschrift Hollerbach S. . Grundsatz wich Revisionsnovelle neugefaßte § 31 . Dezember geltenden Fassung nur vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits Erlaß Berufungsurteils feststehen mußte gleichzeitig Zulassung Revision § Abs. . entscheiden war § . vorlag Revisionszulassung Oberlandesgericht Betracht kam vgl. Bericht Rechtsausschusses Entwurf Gesetzes Änderung Rechts Revision BT-Drucks . S. ; . schied aber Zeitpunkt noch feststellbare erst Revisionsanträge bestimmte Wert Beschwerdegegenstandes Maßstab Wertgrenze Annahmerevision . blieb Ausweg nur Rückgriff Wert Beschwer schon Wertdifferenz Berufungsantrag Tenor Berufungsurteils abzulesen ist . Reformgesetzgeber Revisionsnovelle geschaffene Mischsystem aufgegeben hat fehlt auch Notwendigkeit Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten Revision bereits Abschluß Berufungsinstanz . Demgemäß schreibt § Nr. Unterschied § Abs. . Festsetzung Wertes Beschwer Berufungsgericht . ist nunmehr ausschließlich Aufgabe Revisionsgerichts Rahmen Zulässigkeitsprüfung Nichtzulassungsbeschwerde auch befinden maßgebliche Wertgrenze überschritten ist vgl. Musielak/Ball aaO § Rdn . . 3 . Zulässigkeitsregelung bleibt Folgen Inhalt Begründung Nichtzulassungsbeschwerde . Revisionsgericht Prüfung Zulässigkeit Beschwerde feststellen kann Wertgrenze € überschritten ist muß Beschwerdeführer Geltungszeit Übergangsregelung § Nr. nur Zulassungsgründe § Abs. Satz Abs. laufender Begründungsfrist vortragen auch darlegen beabsichtigten Revision Abänderung Berufungsurteils Umfang Wertgrenze € übersteigt erstreben will . beachten ist bereits bisherige Recht geltende Grundsatz Teil Rechtsstreits Revision unstatthaft wäre Prüfung Überschreitens Wertgrenze unberücksichtigt bleibt vgl. . 19 . Oktober . nun Revisionsinstanz nur Zulassung Rechtsmittels Voraussetzungen § Abs. eröffnet ist Zulassung auch weiterhin selbständige Teile Streitstoffs beschränkt -9- werden kann Hannich aaO § Rdn . ist gerechtfertigt Bestimmung " geltend machenden Beschwer " § Nr. Teile Streitstoffs Betracht lassen auch Zulassung Revision hätten ausgenommen werden können . ist insbesondere dann Bedeutung Partei Berufungsurteil zwar insgesamt Maße beschwert ist Beschwerdegegenstand € ermöglicht Rahmen Begründung Nichtzulassungsbeschwerde § Abs. Satz Zulassungsgrund Revision § Abs. jedoch nur rechtlicher tatsächlicher Hinsicht selbständigen abtrennbaren mithin beschränkten Revisionszulassung zugänglichen vgl. Musielak/Ball aaO § Rdn . ; aaO § Rdn . Teils gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann genommen Wertgrenze § Nr. übersteigt . So reicht etwa Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerdeführer Fall Anspruchshäufung nur selbständigen Ansprüche Zulassungsgrund gemäß § Abs. Satz darlegt Anspruch jedoch Revisionsverfahren Beschwerdegegenstand Wert € eröffnet . ist Überschreiten Wertgrenze Zulässigkeitsvoraussetzung nur Nichtzulassungsbeschwerde aber auch Revision unerheblich Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund Revision auch tatsächlich gegeben ist . Erfordernis Darlegung zulässigen Rechtsschutzziels Begründung Nichtzulassungsbeschwerde ist Sinne Festlegung Revisionsanträge verstehen . geht hierbei allein Prüfung Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde . Ist Revision zugelassen so ist Revisionskläger grundsätzlich gehindert sein Rechtsmittel Betrag beschränken Wertgrenze mehr überschreitet vgl. Musielak/Ball aaO § Rdn . . Beschränkung Revisionsantrags kann allerdings Einzelfall Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein . 4 . Senat wird Vorliegen Beschwerdebegründung Rahmen Prüfung Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Darlegungen Klägerin befinden haben angestrebten Revisionsverfahren Abänderung Berufungsurteils Umfang erstreben will erstreben kann Wert Beschwerdegegenstandes Wertgrenze € ergibt . Wenzel Tropf Gaier