BESCHLUSS 7 . April Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 13 . Zivilsenat 9 . Juni wird Kosten Kläger unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : Beklagte verkaufte Klägern Vertrag 7 . September gebrauchtes Reihenhaus Wohnungseigentum . Mitverkauft wurde u.a. Carport . Ziff . Abs. Kaufvertrags erklärte Beklagte Kaufobjekt frei Schimmelbefall sei . Haftung Sachmängel wurde ausgeschlossen . Kläger Schimmelproblematik Häuser Wohnanlage erfahren hatten beauftragten Sachverständigen Schimmelpilzbildung Dach Sockelbereich Hauses feststellte . Gestützt Gutachten tritts Holz verlangen Minderung Kaufpreises Höhe € Ersatz Kosten Sachverständigengutachten € . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist Oberlandesgericht zurückgewiesen worden . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Kläger . II . Beschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . 1 . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde ist Wert beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend . ist Wert beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung angefochtenen Urteils . Bestimmung geltend machenden Beschwer sind allerdings Teile Streitstoffs Acht lassen Zulassungsgrund dargelegt ist . Wert Revision geltend machenden Beschwer kann unabhängig dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden . Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde hängt nur Revision geltend machenden Beschwer auch Zulassungsgründe dargelegt sind § Absatz Satz . Sind Teile rechtlich tatsächlich selbständig abtrennbar Teilzulassung zugänglich so muss Wert Beschwerdegegenstands Teils überschritten sein Begründung Abänderung erstrebt Zulassungsgrund dargelegt wird vgl. Beschluss 11 . Mai . 9 ; Beschluss 13 . März 328 ; Senat Beschluss 27 . Juni . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Beschwerdeführer Zulassungsgrund nur abtrennbaren Teil Streitstoffs dargelegt hat € beschwert Beschluss 11 . Mai . 9 ; Senat Beschluss 27 . Juni . 2 . So ist hier . Kläger haben zwar angekündigt Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen gesamten Klageantrag erfasst . macht jedoch Darlegung Zulassungsgründen Streitstoff Wert € übersteigt entbehrlich . ist berücksichtigen Klageforderung € Minderungsbetrag € Mängel Bereichen Hauses Carport Kosten Sachverständigengutachten Mängeln Haus € zusammensetzt . erfasst Klage tatsächlich rechtlich selbständige Mängelansprüche Nr. Nr. § Abs. § . Bezüglich abtrennbaren Teile Streitstoffs Mängel Haus haben Kläger Zulassungsgründe dargelegt . haben lediglich Bezug Minderungsanspruch Mängel Carport Zulassungsgrund dargetan . hätten darlegen müssen bereits Teil Klageabweisung Höhe € beschwert . fehlt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Festsetzung Gegenstandswerts Beschwerdeverfahrens beruht § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Weinland Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung