NAMEN Verkündet : 29 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Kann Familienangehöriger Gegenleistung Übertragung Grundstücks Pflege Übergebers übernommen hat Leistung Umzugs Übergebers Pflegeheim mehr erbringen wird Rahmen ergänzenden Vertragsauslegung ermittelnden hypothetischen Parteiwillen Zweifel entnehmen lassen Stelle ersparten Zeitaufwands Zahlungsanspruch Übergebers treten soll . Urteil 29 . Januar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 14 . Dezember übertrugen Eltern Beklagten Ehefrau Beklagten bebautes Grundstück . Gegenzug wurde Eltern lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht Räumlichkeiten ersten Obergeschoß Hauses eingeräumt . Ferner wurde § Nr. Vertrages vereinbart : " Erwerber verpflichtet weiterhin Übergeber unentgeltlich gute Pflege Betreuung Aufwartung Tagen Wohlbefindens Krankheit gewähren Wunsch Übergebers insbesondere Reinigung Instandhaltung Wohnung Kleidung Wäsche sorgen . angemessenes Entgelt kann Übergeber auch Zubereitung jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen Wunsch Übergebers auch Beköstigung gemeinsamen Tisch Familie Erwerbers . Sollte Erwerber einmal zukünftig vorstehenden Leistungen persönlich erbringen können so hat Kosten entsprechende Hilfskraft sorgen . " Mutter Beklagten verstarb Ende . Vater lebt Betreuung Bereiche Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung angeordnet worden war Seniorenheim . Kläger Vater November Sozialhilfe gewährt leitete Ansprüche Beklagten Übertragungsvertrag ersparter Aufwendungen mehr erbrachten Pflegeleistungen . setzt Ersparnis Pflegeleistungen Pflegestufe monatlich € hauswirtschaftliche Tätigkeit monatlich € . Zahlung € Zeitraum November Januar gerichtete Klage ist erster Instanz erfolgreich gewesen . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint geltend gemachte Anspruch folge Regelung § Nr. Übergabevertrages noch ergänzenden Auslegung Vertrages . Vereinbarung § Nr. habe allein Fall Auge Pflegeverpflichtung Gründen Person Erwerbers lägen mehr erbracht werden könne . ergänzende Auslegung Übergabevertrages ergebe zwar Beklagten Kosten Heimaufenthalts Höhe ersparten Aufwendungen mehr erbringende Sachleistungen beteiligen müssten . Zahlungsantrag sei aber gestützt beruhe wertmäßigen Erfassung ersparten Pflegeleistungen . hätten Beklagten entsprechender Anhaltspunkte Vertrag Geldersatz leisten . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Zahlungsverpflichtung Beklagten folge § Nr. Übergabevertrages ist beanstanden . Auslegung Individualabrede kann Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden nämlich Tatrichter gesetzlichen allgemein anerkannten Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze beachtet Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen Verfahrensfehler ermittelt hat . . ; vgl. Senat Urt . 23 . Januar m.w . . Rechtsfehler liegt hier . mündlichen Verhandlung erhobene Rüge Revision Berufungsgericht habe Interessen Übergebers Acht gelassen allgemeinen Auslegungsregeln zählenden Grundsatz Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen ist unbegründet . Annahme Parteien hätten § Nr. nur Fall regeln wollen Pflegeverpflichtung Person Beklagten liegenden Gründen mehr erbracht werden könne lässt erkennen Interesse Übergebers Alter umfassend versorgt sein Auslegung unzureichend berücksichtigt worden ist . Zusammen übrigen Beklagten übernommenen Verpflichtungen stellt Klausel häusliche Versorgung Übergebers gerade sicher . Parteien Klausel auch Absicherung Übergebers Umzug Heim regeln wollten fehlt Anhaltspunkt . Wortlaut Klausel spricht Absicht . Verpflichtung Beklagten Kosten " Hilfskraft sorgen " ergibt Fall Heimaufenthalts Sinn Heime tätigen Hilfskräfte selbst auswählen bezahlen . 2 . Berufungsgericht nimmt zutreffend Kläger geltend gemachte Anspruch auch ergänzenden Auslegung geschlossenen Übergabevertrages ergibt . Allerdings ist ergänzende Vertragsauslegung geboten Beteiligten Übergabevertrages Abschluss ausgegangen sind Übergeber könne Alter Hause gepflegt werden Regelung Fall Umzugs Pflegeheim getroffen haben vgl. Senat . 21 November ; . 23 . Januar ; Urt . 9 . Januar Wohnrecht . Regelungslücke ist Berücksichtigung Parteien eingegangenen Bindungen schließen . Sollen Verpflichtungen Übernehmers hier Alterssicherung Übergebers beitragen umfassend gewährleisten entspricht Absicherungsinteresse Umfang ersparten Aufwendungen Anspruch Beteiligung Pflegekosten zusteht Maße pflegebedürftig wird professionelle Pflege braucht Übernehmer Pflegeverpflichtung mehr selbst erfüllen kann vgl. Senat . 21 November . Umfang ersparten Aufwendungen richtet Inhalt ursprünglichen Verpflichtung Wart Pflege Senat aaO . Stelle mehr erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen Wert ersparten Aufwendungen Leistungen abschöpfen Senat . 23 . Januar . vereinbarter sonstiger Dienstleistungen Reinigung Wohnung Bekleidung Zubereitung Mahlzeiten ist differenzieren : Sind Vertragsparteien Abschluss Übergabevertrages übereinstimmend ausgegangen Übernehmer Hilfskraft engagiert bezahlt zählt Entgelt Hilfskraft Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen . tritt Stelle Dienstleistungen Vorstellung Vertragsparteien Übernehmer Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten Zahlungsanspruch Übergebers . Andernfalls führte ergänzende Vertragsauslegung unzulässigen Erweiterung Vertragsgegenstandes . Übernehmer verpflichtet Pflege Betreuung Übergebers meist Annahme geschuldeten Dienste selbst Familienangehörige also finanziellen Aufwand erbringen können . entspricht Regel ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen Geldzahlungen Stelle versprochenen Dienste treten Gründen Übernehmer vertreten hat mehr erbracht werden können . Müsste Übernehmer Heimaufenthalts Übergebers entstandenen Frei-)Zeitgewinn Geld ausgleichen wäre jedoch genau Folge . Abweichendes ergibt anders Revision Hinweis Entscheidungen Oberlandesgerichts Urt . 5 . April juris Rdn . . meint Entscheidung Senats 21 November . enthaltenen Erwägungen Umfang Übernehmerin geschuldeten Pflegeleistungen dienten Heimaufenthalts Übergeberin ersparte Zeit Pflegeleistungen konkretisieren . sollten vielmehr verdeutlichen Übernehmerin Vollzeitpflege schuldete auch dann professionellen Pflegekräfte hätte engagieren bezahlen müssen dann ersparte Aufwendungen ergeben hätten Inanspruchnahme ordnungsgemäße häusliche Pflege Übergeberin Laufe Zeit unumgänglich geworden wäre . Anwendung dargestellten Grundsätze ist Berufungsgericht hier beurteilenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei ergänzenden Auslegung Übergabevertrages gelangt Vater Beklagten Geldausgleich versprochenen Heimaufenthalts aber mehr möglichen Dienstleistungen Beklagten zusteht . käme zwar Betracht Beklagten Person liegenden Gründen heute mehr Lage wären geschuldeten Leistungen selbst erbringen lebte Übergeber noch Haus § Nr. Übergabevertrages verpflichtet wären Kosten Hilfskraft besorgen ; Fall hätten Beklagten Heimaufenthalts Übergebers finanzielle Aufwendungen erspart . so verhält macht Kläger indes geltend . ersparte Aufwendungen Sachleistungen ist Klage gestützt worden . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 24.06.2009