NAMEN Verkündet : 22 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Bereicherungsansprüche Mieters Bebauung fremden Grundstücks berechtigten Erwartung späteren Eigentumserwerbs werden auch Beendigung Mietverhältnisses § § ausgeschlossen . Urteil 22 . Juni V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richter Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 3 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten beabsichtigten Einkaufszentrum errichten . kauften notariell beurkundetem Vertrag 19 . Januar Klägerin teilweise landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke . Gesamtkaufpreis DM war 2 . Februar fällig . Zahlung sollte Besitz übergehen . Sicherung Anspruchs Beklagten Erwerb Eigentums ligte beantragte Klägerin Eintragung Vormerkungen Grundbuch . Zahlung geleistet haben begannen Beklagten geplanten Umbau . Abschluß Arbeiten März Aufnahme Betriebs Zentrums investierten Behauptung etwa Mio. DM . 25 Juli änderten Parteien Vertrag 19 . Januar Fälligkeit Kaufpreises getroffene Regelung . Fälligkeit sollte nunmehr Tage Mitteilung Urkundsnotarin eintreten Beklagten bewilligten Vormerkungen Grundbuch eingetragen seien . 26 Juli änderten Parteien Kaufvertrag erneut . Fälligkeit Kaufpreises trat hiernach Höhe Teilbetrages DM 10 . August . Zeit Vertrag 19 . Januar vereinbarten Übergang Nutzungen Lasten sollten Beklagten " bereits außerhalb unabhängig Notarverträgen durchgeführte Nutzung " Nutzungsentgelt bezahlen haben . 14 November wurden Vormerkungen eingetragen . Schreiben 24 November forderte Klägerin Beklagten Zahlung DM . Schreiben 4 . März setzte Frist 21 . März erklärte Annahme Kaufpreises Ablauf Frist abzulehnen ; Nutzungsverhältnis gelte Fall gekündigt . Beklagten zahlten weiterhin . Anwaltsschreiben 1 . April erklärten Vertragsverhältnis sei auch Sicht Wirkung 21 . März beendet befinde " " . Anspruch Klägerin Herausgabe Grundstücke nähmen Aufwendungen Zurückbehaltungsrecht Anspruch . Verlangen Klägerin Räumung Herausgabe Grundstücke sind Beklagten Rechtsstreits Vorbehalt Verwendungsersatzansprüchen nachgekommen . Anspruch Klägerin Zahlung DM Verzugszinsen Kaufpreis Einwilligung Löschung Vormerkungen machen Zurückbehaltungsrecht Baumaßnahmen geltend . zwischenzeitlich Sicherheit abgetretenen Ansprüche beziffern Mio. DM . Landgericht hat Klage stattgegeben . Verfahren Ansprüche Räumung Herausgabe übereinstimmend erledigt erklärt ist hat Oberlandesgericht Versagung Zurückbehaltungsrechts beschränkte Berufung Urteil 9 . April zurückgewiesen . Entscheidung hat Senat Urteil 1 . Oktober aufgehoben Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . sei festzustellen Klägerin Schadenersatz Nichterfüllung verlange Kaufvertrag Regeln Rücktrittsrechts abzuwickeln sei . letzterem Fall sei aufzuklären Parteien Nutzung Grundstücke getroffenen Vereinbarung Hinblick Baumaßnahmen Beklagten Zweckvereinbarung Sinne § Abs. Satz 2 . Alternative getroffen hätten . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten wiederum zurückgewiesen . richtet Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint weiterhin Zurückbehaltungsrecht Beklagten . stellt Parteien hätten geeinigt Kaufvertrag Regeln Rücktrittsrechts abzuwickeln . lasse geltend gemachte Anspruch herleiten . Auch Tatsache Beklagten Besitz Grundstücken Kaufvertrages selbständigen Nutzungsvertrages überlassen worden sei führe anderen Ergebnis . bereicherungsrechtlichen Anspruch Ausgleich Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen stehe Beklagten Maßnahmen zwar gemeinsamen Erwartung Parteien ausgeführt hätten Beklagten würden Eigentum Grundstücken erwerben Parteien jedoch Durchführung Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung Hinblick Baumaßnahmen getroffen hätten . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . 1 . Revision erhebt Anwendung Rücktrittsrechts Abwicklung Kaufvertrags Parteien gericht Einwendungen . Rechtsfehler sind insoweit auch ersichtlich . beanstanden ist auch Berufungsgericht Aufwendungen Beklagten notwendige Verwendungen Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet . 2 . Berufungsurteil geht jedoch insoweit Anspruch Beklagten Ausgleich Werterhöhung Grundstücke Baumaßnahmen Beklagten § Abs. Satz 2 . Alternative condictio § Abs. verneint . Beklagten haben Baumaßnahmen berechtigte Besitzer durchgeführt . außerhalb unabhängig Notarverträgen " erfolgte Überlassung Besitzes begründete Rechtsverhältnis haben Parteien 26 Juli rückwirkend entgeltliche Regelung vereinbart . Rechtsverhältnis finden Bestimmungen § § Anwendung . Mietverhältnis sollte enden Beklagten Eigentum Grundstücken erwerben . Bebauung Grundstücke diente jedoch Mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern . sollte Klägerin Beklagten zugute kommen vereinbarten Eigentumserwerb verbleiben . schließt bereicherungsrechtlichen Anspruch Beklagten § Abs. Satz 2 . Alternative Abs. Ausgleich Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen erfahren haben vgl. ; 261 ; Emmerich . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Erwartung Beklagten Durchführung Baumaßnahmen verbundene Wertsteigerung Grundstücke werde Beendigung vereinbarten Mietverhältnisses Klägerin Beklagten zugute kommen geteilt . waren Parteien einig Klägerin Bauleistung Beklagten nur Hinblick erwartete Eigentumsübertragung erhielt . übereinstimmend verfolgte Zweck kann erreicht werden . Erwartung Parteien ist gescheitert feststeht Kaufvertrag 19 . Januar durchgeführt werden wird . Folglich hat Klägerin Wertzuwachs Grundstücke Baumaßnahmen Beklagten erfahren haben § Abs. Satz 2 . Alternative § auszugleichen vgl. ; . 21 . Dezember ; . 12 . April ZR 701 ; 15 . April 10 . Oktober . Parteien Abwicklung Kaufvertrages vereinbarte Recht § steht Anspruch . Rechtsgrund Bauleistung war Kaufvertrag Mietvertrag gesondert getroffene Zweckvereinbarung . Zwar hatte Klägerin Kaufvertrag Grundstücksübertragung verpflichtet jedoch war Verpflichtung Rechtsgrund Bauleistung . Beklagten hatten erforderlichen Besitz kaufvertraglichen Verpflichtung außerhalb unabhängig " zweckbestimmten Nutzung Durchführung Baumaßnahmen eingeräumt bekommen . Vertrag sollte Besitz erst vollständigen Bezahlung Kaufpreises Beklagten übergehen . Regelung haben Parteien auch Änderungen Kaufvertrages noch festgehalten Beklagten Zeit längst Besitz Kaufgrundstücke waren . rem wird auch Vorschriften § ausgeschlossen . Zwar finden Vorschriften § § gefestigter Rechtsprechung auch Geltendmachung Vindikationsanspruchs mehr berechtigten Besitzer Anwendung vgl. nur . 24 November m.w . schließen Anwendbarkeit allgemeinen Bereicherungsrechts vgl. . 29 . September . gilt jedoch Bereicherungsansprüche Baumaßnahmen fremdem Grund Boden berechtigten Besitzer begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden vgl. ; 262 ; ferner Senat 177 ; Urt . 29 . September aaO Besprechung . 3 . abschließenden Entscheidung ist Senat weiterhin Lage Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Höhe Wertsteigerung Grundstücke Baumaßnahmen Beklagten Feststellungen getroffen hat . ist nachzuholen . 4 . Rahmen Zurückverweisung hat Senat Abs. Satz eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht . Wenzel Tropf -9-