NAMEN Verkündet : 4 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz SchuldRAnpG § Abs. Abs. Schuldrechtsanpassungsgesetz ist Nutzungsverträge Wirtschaftseinheiten auch dann anwendbar Erholungsnutzung bezweckten § Abs. Vertragsgesetz auch § § unterlagen . Gesetz ist Nutzungsverträge nur anwendbar Unterverpachtung Grundstücks einzelner Teilflächen Bürger Freizeitzwecken bezweckten . § Abs. SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten Eigentum Dritter stehen . können § Abs. Satz SchuldRAnpG Nutzer Ausgleich Entschädigung § SchuldRAnpG beanspruchen . Sind Sachen Ganzes veräußert worden fehlte Verfügungsberechtigung nur Teile so steht früheren Eigentümer entfallende Anteil Erlös . Läßt Gesamterlös einzelnen Teilen zuordnen so ist Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich Verhältnis Wertes einzelnen Gegenstände Wert veräußerten Ganzen verteilen . . 4 . Februar AG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 4 . Februar Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 2 . April wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte wurde 20 . September Eigentümerin Eigentum Volkes Rechtsträgerschaft Rates Gemeinde gebucht war buch eingetragen . Teilfläche Grundstücks war ursprünglich Grund schriftlichen Vertrages 13 November damaligen Nutzerin LPG " 8 . " VEB pachtet worden Jahren Ferienbungalows errichtete . verkaufte VEB vorgegangene AG 2 Juli privatschriftlichen Vertrag Kläger . veräußerten später Kinder Klägers Ansprüche Gebäude Kläger abtraten . Vertrag war Sache Erwerbers Wochenendhäuser Erwerb Nutzung Grund Grundstückseigentümer Vereinbarungen treffen . Folgezeit bemühten Kläger Abschluß Nutzungsvertrages Beklagten . Beklagte lehnte Ansinnen forderte Kläger Jahr mehrmals schriftlich Räumung . Kläger Aufforderung nachkamen erheblichem Aufwand ausbauten erhob Beklagte 9 . April erfolgreich Räumungsklage . setzte Räumungsanspruch Wege Zwangsvollstreckung . Anschluß veräußerte Beklagte Grundstück aufstehenden notariellem Vertrag 21 . Dezember Kaufpreis DM derzeitigen Eigentümer Anwesens . Kläger nehmen Beklagte abgetretenem Recht Herausgabe Veräußerungserlöses Wertersatz frühere Eigentum hilfsweise Duldung Abrisses Anspruch . Amtsgericht hat Zahlung DM € gerichtete Klage abgewiesen . Landgericht hat Klage Höhe € stattgegeben weitergehende Berufung zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgen Kläger ursprünglichen Zahlungsantrag angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Klägern stehe Beklagte Herausgabeanspruch § Abs. Satz . Beklagte sei Zeitpunkt Eigentümerin gewesen so Veräußerung Dezember Nichtberechtigte gehandelt habe . Eigentum sei bereits Jahr damaligen Veräußerungsvertrags AG Kläger unmittelbaren Anschluß Kinder Klägers übergegangen . Auch späterer Eigentumserwerb Beklagten § Abs. SchuldRAnpG sei erfolgt . Vorschrift setze Nutzungsberechtigte Grundstück zugleich auch Eigentümer aufstehenden Baulichkeiten sei . fehle . Erlös Verkauf Grundstück stehe Klägern nur Teil . bestimme Verkehrswert entfallenden Anteil Veräußerungserlöses verkauften Sachgesamtheit . bestimmt sachverständig beraten % . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Kläger können § Abs. Satz Beklagten abgetretenem Recht Kinder Klägers Herausgabe Mitverkauf Erlangten verlangen . mitverkauften Baulichkeiten bestand selbständiges Eigentum Grundstück losgelöstes Eigentum . haben Kläger Kinder Klägers wirksam erworben . haben schon Kündigung Pachtvertrags Fa. Beklagte 16 . April erst Veräußerung Grundstück Baulichkeiten Beklagte verloren . bestand rechtlich selbständiges Eigentum . entstand allerdings § Abs. Satz schon Errichtung Jahren . wurden nämlich Grund Pachtvertrags gebaut . Pachtvertrag Ablauf vereinbarten Nutzungszeit automatisch verlängerte Seiten VEB vorher gekündigt wurde ändert Ansicht Berufungsgerichts Senat . 15 . Mai . Sache vorübergehenden Zweck Grundstück verbunden wird beurteilt erster Linie Willen Erbauers außen Erscheinung getretenen Sachverhalt Einklang bringen ist . Verbindet hier Pächter Sachen Grund Boden so spricht feststehender Rechtsprechung regelmäßig Vermutung besonderer Vereinbarungen nur Interesse Dauer Vertragsverhältnisses vorübergehenden Zweck geschieht Senat 1 5 ; . Vermutung ist schon massiven Bauart Bauwerks langer Dauer Vertrages entkräftet Senat 1 5 ; . 22 . Dezember insoweit abgedruckt ; Urt . 15 . Mai aaO . Dauer Grundstück verbundenen Bauwerk ist Fällen vielmehr nur dann auszugehen Vereinbarungen Parteien sonstigen Umständen ergibt Erbauer Errichtung Baus Willen hatte Bauwerk Beendigung Vertragsverhältnisses Eigentum Vertragspartners übergehen lassen Senat 1 6 ; 301 ; Urt . 22 . Dezember . ist festgestellt ersichtlich . Bestand selbständigen Eigentums hat Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs 1 . Januar Ergebnis geändert . Allerdings unterlagen früherem Recht geschlossene Pachtverträge Bodenflächen Erholungszwecken § Abs. Satz Zeitpunkt § § 91 ; . § Abs. bestimmte Eigentum Wochenendhäusern Grund Verträge hier rechtmäßig errichtet worden waren Zivilgesetzbuch . Regelungen galten § Abs. auch Betriebe . Bestand selbständigen Eigentum Grund Boden losgelösten Eigentums änderte aber . blieb Art . § Abs. Satz EGBGB auch Wirksamwerden Beitritts erhalten Senat . Eigentum haben Kläger AG Klägers Klägern erworben . Übertragung selbständigem Baulichkeiteneigentum richtet Art . § Abs. grundsätzlich Vorschriften § . ; BFH/NV ; 695 ; MünchKomm-BGB/Holch 3 . Aufl . Art . Rdn . 11 ; Staudinger/Rauscher Art . § Rdn . ; Janke . Voraussetzungen liegen hier Feststellungen Berufungsgerichts Erwerb Kläger AG auch Erwerb Kinder Klägers Klägern . § Abs. hing Wirksamkeit Übertragung Baulichkeiteneigentum allerdings nur dinglichen Einigung Übergabe zusätzlich Abschluß neuen Nutzungsvertrags . ist hier gekommen . Streitig ist zusätzliche Voraussetzung Wirksamwerden Beitritts entfallen ist . Frage wird teilweise bejaht Matthiessen f. ; . SchuldRAnpG § Rdn . ; Schuldrechtsanpassung 2 . Aufl . Rdn . ; Schnabel Datschengrundstücke andere Bodennutzungsverhältnisse 2 . Aufl . S. ; Zimmermann Grundstücksrecht Ost § SchuldRAnpG Rdn . . Teilweise wird Fortbestand Voraussetzung Inkrafttreten 1 . Januar angenommen 26 27 ; Staudinger/Rauscher aaO Art . § Rdn . Art . § Rdn . 20 ; Purps f. ; Janke aaO . Bundesgerichtshof hat Frage bisher entschieden vgl. . Senat entscheidet § Abs. Wirksamwerden Beitritts Kraft getreten ist . Art . § unterlagen Erholungsnutzungsverträge zwar weiterhin § § . trifft auch Überlassende § Abs. verpflichtet war Nutzungsberechtigten Verlangen Baulichkeit abzukaufen Vertrag dringenden Eigenbedarfs gekündigt wurde . Ferner war Kündigung Vertrags Errichtung Baulichkeit § Abs. Satz nur gerichtliche Entscheidung möglich . Regelungen verlieren aber Sinn Nutzer Eigentum Baulichkeit auch Vertrag übertragen kann . Beschränkung Verfügung Baulichkeiteneigentum ergab übrigen auch schuldrechtlichen Vorschriften sachenrechtlichen Bestimmung § Abs. . Art . § hat Gesetzgeber Fortbestand Vorschrift aber gerade angeordnet . hat Baulichkeiteneigentum Gegenteil Vorschriften Sachenrechts Bürgerlichen unterstellt § Abs. vereinbar ist . Eigentum Kinder Klägers ist auch § Abs. Satz SchuldRAnpG Grund Kündigung Beklagten AG 16 . April Beklagte gegangen . ergibt Ansicht Berufungsgerichts schon Baulichkeiten Zeitpunkt Kindern Klägers mehr AG gehörten . stünde dung § Abs. Satz SchuldRAnpG . § Abs. SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten Eigentum Dritter stehen -9- MünchKomm-BGB/Kühnholz 4 . Aufl . § SchuldRAnpG Rdn . 2 ; Gemmeke Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen Rdn . 6 ; Matthiessen 13 15 ; vgl. auch Merkblatt Bundesministeriums Justiz Nutzerwechsel Garagengrundstücken 1 Juli . Berufungsgericht Revision befürwortete einschränkende Auslegung findet Gesetz Stütze . Gesetzesmaterialien sollte § Abs. SchuldRAnpG bestimmte Eigentumsübergang dienen " alsbald Baulichkeiteneigentum Hand zusammenzuführen BGB-konforme Verhältnisse herzustellen " Drucks . 12/7135 S. . Bedürfnis besteht unabhängig Eigentum Baulichkeit Nutzer zusteht Dritten . Ausnahmen gefährdeten Ziel sogar eher . Dritte verliert Eigentum auch Entschädigung . kann vielmehr § Abs. Satz SchuldRAnpG Nutzer Ausgleich Entschädigung § SchuldRAnpG beanspruchen . § Abs. Satz SchuldRAnpG führte vielmehr Eigentumsverlust Schuldrechtsanpassungsgesetz insgesamt Vertrag AG LPG anwendbar ist . ergibt § Abs. gilt Gesetz Nutzungsverträge § VertragsG/1982 . Nutzungsverträgen gehörte Vertrag LPG . hatte zung Grundstücks Gegenstand . damalige VEB auch LPG 8 . waren Wirtschaftseinheiten Abs. Nr. VertragsG/1982 entspricht § Abs. Nr. . Vertrag § § f. § § f. VertragsG/1982 auch § § anwendbar waren Schnabel Grundstücksrecht S. ; . § SchuldRAnpG Rdn . ; Ziff . Grundsätzlichen Feststellung Vorsitzenden Staatlichen Vertragsgerichts Ministerrat Nr. 30 . September Verfügungen Mitteilungen Staatlichen Vertragsgerichts Ministerrat S. Ziff . Nr. 18 . Mai S. ändert Einordnung Nutzungsvertrag Sinne § VertragsG/1982 . Zweck Vorschrift ausgerichtete einschränkende Auslegung besteht Nutzungsverträgen hier vorliegenden Art Grundlage . Bereichsausnahme § Abs. SchuldRAnpG sollte Entwurfsbegründung Umstand Rechnung getragen werden Inhalt Grundlage Vertragsgesetzes Regel frei ausgehandelt werden konnte typisierte Anpassung angezeigt erschien BT-Drucks . 12/7135 S. . Nutzungsverträge Wirtschaftseinheiten Erholungsnutzung bezweckten unterlagen zwar § Abs. Vertragsgesetz auch § § . allein begründet aber Bedürfnis typisierte Anpassung Verträge Bestimmungen Schuldrechtsanpassungsgesetzes . Regeln sind zwar ausschließlich wohl aber erster Linie Bedürfnisse Bürgern zugeschnitten Grund Nutzungsvertrags Grundstück selbst Freizeitzwecken nutzen selbst Baulichkeiten errichtet anderen Nutzern übernommen haben . sollen umfassend geschützt werden zwar unabhängig Vertrag Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs abgeschlossen wurde Schmidt-Räntsch . spielt auch Rolle Nutzer Vertrag unmittelbar Grundstückseigentümer geschlossen hat Zwischenpächter . Bedürfnis ehemaligen Wirtschaftseinheiten hervorgegangenen Kapitalgesellschaften § SchuldRAnpG vorgesehenen Kündigungsschutz besonderen Ausgleichsansprüche § SchuldRAnpG verschaffen ist erkennbar . Gerade Bedürfnisse persönlichen Erholungsnutzung Bürger zugeschnittenen langen Kündigungsschutzfristen wären Verhältnis Wirtschafteinheiten heute regelmäßig Kapitalgesellschaften sind Regel interessegerecht . gilt auch dann Erholungsnutzungsverträge Zweck abgeschlossen wurden Betriebsangehörigen Kosten Betriebs Freizeitaufenthalt ermöglichen aaO Rdn . . einzelne Betriebsangehörige kann Leistungen nur Maßgabe Arbeitsrechts profitieren . lange Betrieb Leistungen anbieten will bestimmt wirtschaftlichen Gesichtspunkten . Abschluß Erholungsnutzungsvertrags sonst verbundene persönliche Interesse Freiraum Erholung Freizeit fehlt hier . läßt auch § Abs. Satz ableiten Zimmermann SchuldRAnpG Rdn . . Ausschluß Nutzungsverträgen Erholungszwecken Anwendungsbereich Sachenrechtsbereinigungsgesetzes besagt nur Fällen Ankaufsrecht geben soll . sachlicher Grund Nutzungsverträge Verhältnisse zugeschnittenen Schuldrechtsanpassungsgesetz unterstellen ergibt . Anders liegt dann Nutzungsvertrag Unterpachtung Grundstücks einzelner Teilflächen Bürger Freizeitzwecken bezweckte . Dann nämlich ist Bestand Zwischenpachtvertrags unerläßlich Bestand Erholungsnutzungsverträge Bürger Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen Weise sicherzustellen . Nutzungsverträge Anwendungsbereich herauszunehmen liefe Anliegen Gesetzes zuwider . Insoweit ist § Abs. SchuldRAnpG einschränkend auszulegen vgl. MünchKomm-BGB/Kühnholz 4 . Aufl . SchuldRAnpG Rdn . . Sonderfall liegt hier Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch . waren verpachtet . wurden vielmehr Klägern verkauft übergeben . Ist § Abs. Satz SchuldRAnpG hier anwendbar kann offen bleiben Berufungsgericht hinreichende Feststellungen wirksamen Beendigung Nutzungsvertrags AG Beklagten 1 . Januar getroffen hat . Zutreffend nimmt Berufungsgericht schließlich auch Kinder Klägers Eigentum gutgläubigen Erwerb § Genehmigung Übereignung Baulichkeiten jetzigen Eigentümer Grundstücks gemäß § Abs. auch Erhebung Klage Herausgabe langten liegen kann . 20 . März ; verloren haben . 2 . Erlangt hat Beklagte unberechtigten Mitverkauf Baulichkeiten nur zugesprochene Viertel erzielten Kaufpreises . Annahme Berufungsgerichts beruht tatrichterlichen Würdigung revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist . gälte nur Berufungsgericht Würdigung unzutreffende Maßstäbe angelegt hätte . ist Fall . Berufungsgericht geht Recht ist Sinne § Abs. Satz Erlangte Gegenwert ist Nichtberechtigten Grund Verfügung zugeflossen ist . 24 . September XI 191 ; Bamberger/Roth/Wendehorst § Rdn . f. ; 11 . Aufl . Rdn . 19 ; Palandt/Sprau 64 . Aufl . Rdn . . gilt auch dann Gegenwert höher ist Verkehrswert veräußerten Sache . Sind Sachen Ganzes veräußert worden fehlte Verfügungsberechtigung nur Teile so steht früheren Eigentümer nur entfallende Anteil Erlös . ist zunächst festzustellen Teile Erlöses einzelnen veräußerten Teilen zuordnen lassen . Ist Teil gerade Berechtigung veräußerten Teil gezahlt worden ist Anteil Gesamterlös Verfügung erlangt . Läßt Gesamterlös hier einzelnen Teilen zuordnen so ist Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich hältnis Wertes einzelnen Gegenstände Wert veräußerten Ganzen verteilen . Revision ist zuzugeben besondere Umstände andere Verteilung gebieten können . vorliegende Fall weist auch Besonderheit Errichtung Baulichkeiten Rechtsvorgängerin Kläger Vortrag öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz begründet hat jetzigen Eigentümer Lage versetzt dort unterhalten sonst heute dort errichtet werden können . vermag aber zuerkannten Anteil hinausgehende Beteiligung Klägerin Verkaufserlös Beklagten rechtfertigen . Bestand war Eigentum anderes Recht Grundstück rechtlich gesichert . selbst waren Grundstück unverkäuflich . Errichtung hat nur Entwicklungsmöglichkeit konkretisiert Grundstück Verpachtung Rechtsvorgängerin Kläger bot . Entwicklungserfolg nehmen Kläger auch Kaufpreis niederschlägt Berufungsgericht Grundlage Anteile gesteigerten Gesamtwert aufgeteilt hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel Schmidt-Räntsch