BESCHLUSS 29 . September Grundbuchsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten werden Beschluss Amtsgerichts Grundbuchamt 15 . Oktober Nichtabhilfebeschluss 15 November Beschluss 1 . Zivilsenats Kammergerichts 7 . Dezember aufgehoben . Amtsgericht Grundbuchamt wird angewiesen Vollzug Anträge Eintragung Grundschulden Beschluss 15 . Oktober genannten Gründen verweigern . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 10 November ließ Beteiligte Eingang Beschlusses bezeichnete Grundstück unterschiedlichen Bruchteilen Beteiligten . Beteiligten Beteiligten Kommanditisten beigetreten waren handelt jeweils Personen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts . Anhang " Erwerber " notariellen Urkunde sind Namen auch Angabe Namen Geburtsdatum Anschrift jeweils Gesellschafter bezeichnet . Beteiligte wurde notariellen Verhandlung Komplementärgesellschaft vertreten . traten gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführerin weiteren gemeinschaftlich tungsberechtigten Geschäftsführerin notarieller Urkunde 9 November bevollmächtigter Vertreter . Beteiligten wurden Befreiung Beschränkungen § bevollmächtigte Kommanditistin Beteiligten vertreten . Grundbuchamt hat Anträge Eigentumsumschreibung Eintragung Buchgrundschulden jeweiligen Miteigentumsanteilen Beteiligten lasten sollen zurückgewiesen . hiergegen erhobene Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Beteiligten Anträge weiter . II . Ansicht Beschwerdegerichts ist Nachweis Auflassung vorgelegte notarielle Urkunde geeignet Identität Beteiligten Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit festzustellen . könne ausgeschlossen werden benannten Gesellschafter noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten . Weitere Angaben eindeutige Identifizierung Beteiligten erlaubten Gründungszeitpunkt -ort Sitz seien Auflassungserklärung vorhanden . Vertretungsberechtigung Gesellschafter auftretenden Personen sei bloße Eigenerklärung nachgewiesen ; könne ausgeschlossen werden zwischenzeitlich rungen Gesellschafterbestand stattgefunden hätten . Übrigen fehle Nachweis wirksamen Vertretung Beteiligten 3 . Geschäftsführerin Vertreter erteilte macht sei unwirksam unzulässig organschaftliche Befugnisse übertragen worden seien . . 1 . statthafte § Abs. Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig Abs. . V.m . § FamFG ; insbesondere können Beteiligten Rechtsfähigkeit Zurückweisung Eintragungsanträge betroffenen Rechte selbständig geltend machen . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Beschwerdegericht Grund Zurückweisung Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht . Auffassung Beschwerdegerichts scheitert Umschreibung Wohnungseigentums Beteiligten hinreichend bestimmt bezeichnet wären . Zutreffend ist allerdings Rechtsgeschäft Wohnungseigentum erwirbt Grundbuch nur vollzogen werden darf Identität Gesellschaft feststeht somit Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann . handelt Folge Bestimmtheitsgrundsatzes gesamte Grundbuchrecht beherrscht Senat Beschluss 28 . April . . hieraus ergebenden Anforderungen werden notariellen Vertrag Anhang enthaltene Benennung Beteiligten jeweils Gesellschafter Namen Geburtsdatum Anschrift erfüllt . Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf . folgt Regelung § Abs. Satz Recht Form Grundbuch eingetragen wird Gesellschaft materiell-rechtlich zusteht auch Gesellschafter Grundbuch eingetragen werden . Identifizierung Gesellschaft erfolgt notwendige Benennung Gesellschafter . müssen § Abs. Buchstabe Weise bezeichnet werden natürlichen Personen Anforderungen § Abs. Buchstabe Name Geburtsdatum ggf. Beruf Wohnort juristischen Personen Partnerschaftsgesellschaften § Abs. Buchstabe Name Firma Sitz genügt . Ist Fall ist Gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt noch weitere Angaben erforderlich sind Senat Beschluss 28 . April . . Eintragung steht auch sonstiges Hindernis . Form § Abs. erbringenden Nachweises materiellen Richtigkeit erklärten Gemeinschaftsverhältnisses bedarf . folgt systematischen Stellung § Abs. Satz auch Gesetzgeber Schaffung Vorschrift verfolgten Ziel grundbuchverfahrensrechtlich Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann Anerkennung Rechtsfähigkeit . Seinerzeit musste Nachweis notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zutreffen erbracht werden vgl. Ganzen Senat Beschluss 28 . April . . ; ferner Senat Beschlüsse 28 . April jeweils . . . Beteiligte ist Auflassung 10 November Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden . Namen Geschäftsführerin rechtsgeschäftlich abgegebenen Erklärungen sind wirksam . Auffassung Beschwerdegerichts enthält erteilte Generalhandlungsvollmacht 9 November unzulässige Übertragung organschaftlicher Geschäftsführerbefugnisse . Vollmacht gestattete Vertreter Gesellschaftsorgan tätig werden ; vielmehr war lediglich Unterbevollmächtigter Geschäftsführerin . Erteilung Vollmacht bedurfte gemäß § Abs. GmbHG Mitwirkung weiteren Geschäftsführerin . Vollmacht ist unmittelbare Vertretung GmbH lediglich Handeln Unter-)Vollmacht Geschäftsführerin gerichtet . somit Beschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis Umschreibung Eigentums Beteiligten fehlt hätten auch Anträge Eintragung Buchgrundschulden Grund zurückgewiesen werden dürfen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. . V.m . § Abs. Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung TV KG Entscheidung 07.12.2010