BESCHLUSS 21 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Betroffenen wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Rechtsbeschwerde Begründung bewilligt . Rechtsmittel Betroffenen wird Beschluss Zivilkammer Landgerichts aufgehoben festgestellt Beschluss Amtsgerichts 9 . Dezember Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden Bundesrepublik auferlegt . Übrigen findet Auslagenerstattung . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ghanaischer Staatsangehöriger reiste 29 . Oktober Flugzeug kommend Flughafen Bundesgebiet . Kontrolle Beamte teiligten wies ghanaischen Nationalpass legte spanische Aufenthaltserlaubnis . Dokumente sind Aliaspersonalien ausgestellt ; Passfoto gibt Abbild anderen Person . Betroffene wurde festgenommen . hatte bereits Asylantrag gestellt gab Beamten Beteiligten nunmehr Bundesrepublik Asyl beantragen wollen . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht Beschluss 30 . Oktober § Abs. FamFG vorläufige Freiheitsentziehung 11 . Dezember angeordnet . Beteiligte verfügte Zurückschiebung Betroffenen . 30 . Oktober stellte Betroffene Asylantrag Bundesamt Migration Flüchtlinge nachfolgend 20 November Verwaltungsgericht Antrag einstweiligen Rechtsschutz Zurückschiebung . richtete 4 November Rückübernahmeersuchen . Amtsgericht hat 9 . Dezember Haft Sicherung Zurückschiebung Betroffenen 20 . Dezember angeordnet . Verwaltungsgericht Vollzug Abschiebung vorläufig ausgesetzt hatte Betroffene 16 . Dezember Zurückschiebungshaft entlassen worden war hat Beschwerde Feststellung beantragt Haftanordnung rechtswidrig war . Landgericht hat Rechtsmittel Beschluss 10 . Februar zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Betroffene Feststellung beantragt Beschluss Amtsgerichts Beschluss Landgerichts Rechten verletzt haben . II . Beschwerdegericht meint Voraussetzungen Haftgrunds § Abs. Satz Nr. AufenthG seien erfüllt . Absicht Zurückschiebung entziehen folge Umstand unerlaubten Einreise Verwendung falscher Ausweispapiere Zweck Identitätstäuschung . Entlassung Betroffenen 16 . Dezember habe festgestanden Zurückschiebung Betroffenen Drei-Monats-Frist § Abs. Satz AufenthG habe erfolgen können . habe Rechtmäßigkeit Zurückschiebung überprüfen müssen . Entscheidung Verwaltungsgerichts Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sei abzuwarten gewesen Zurückschiebungen generell ausgesetzt seien . Asylantrag habe Anordnung Haft gerichteten Rückübernahmeersuchens entgegengestanden . Verstoß Beteiligungserfordernis § Abs. AufenthG Zurückschiebungen ohnehin gelte habe Betroffene geltend gemacht . . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Erledigung Hauptsache Feststellungsantrag analog § FamFG Zulassung § Abs. Nr. FamFG statthafte vgl. Senat Beschluss 29 . April InfAuslR Rechtsbeschwerde ist gemäß § FamFG fristgerecht eingelegt . 2 . Betroffene kann Rechtsbeschwerde allein rechtliche Nachprüfung angefochtenen Entscheidung erreichen . hier bereits Beschwerdegericht Fortsetzungsfeststellungsantrag § FamFG entschieden hat geht Rechtsbeschwerdeverfahren allein Rechtmäßigkeit Entscheidung . ist inzident allerdings auch Frage Rechtmäßigkeit Haftentscheidung prüfen Senat Beschluss 22 Juli . juris . Entsprechend legt Senat Rechtsbeschwerdebegründung Antrag Betroffenen . 3 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Beschwerdegericht hat übersehen Inhalt Verfahrensakten Antrag Anordnung Freiheitsentziehung § fehlte . Vorliegen rechtswirksamen Antrags ist jedoch Verfahrensvoraussetzung Lage Verfahrens prüfen . Verfahrensakten müssen vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten Antragsbegründung muss Protokoll Anhörung Betroffenen ergeben . ist hier ebenfalls Fall . fehlt ist Überprüfung Rechtmäßigkeit Haftanordnung Rechtsmittelinstanzen möglich siehe Senat Beschluss 29 . April InfAuslR . Rechtsbeschwerdeverfahren ist somit auszugehen Haftanordnung rechtmäßiger Antrag Beteiligten zugrunde lag . Verstoß Vorschrift § Abs. FamFG konnte Vorlage Verwaltungsvorgangs Beteiligten Haftantrag enthält Beschwerdeinstanz geheilt werden ordnungsgemäßen Antragstellung Behörde Verfahrensgarantie handelt Beachtung Art . Abs. Satz GG fordert Senat Beschluss 29 . April aaO . Unrecht hat Beschwerdegericht Betroffenen Verwaltungsgericht gestellten Antrag einstweiligen Rechtsschutz Zurückschiebung entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen . Zwar kommt § Abs. Satz AufenthG Anordnung Abschiebungshaft bereits Betracht zunächst zuverlässige Prognose Zeitpunkt Zurückschiebung gestellt werden kann vgl. BVerfG . So liegt hier aber . Wird derzeit Überstellungen Art . IIVerordnung Verwaltungsgerichten gestellten Anträgen § VwGO Aussetzung Vollzugs Zurückschiebung Regel entsprochen hat Haftrichter Sache Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist Beschwerde Betroffenen bereits angeordnete Haft § FamFG aufzuheben Senat 25 . Februar . Fällen muss Haftrichter ausgehen Abschiebung nächsten Monate durchgeführt werden kann Senat 25 . Februar aaO . überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Praxis sogenannten Griechenlandfällen hat bislang geändert vgl. etwa zuletzt BVerfG Beschluss 21 . Mai juris . 4ff . ; VG Beschluss 12 . Mai juris . 7f . ; VG 7 . Januar juris . 25 ; VG 10 . Februar juris . 7 ; VG Minden Beschluss 17 . Februar juris . 16ff . . 4 . Entscheidung Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben Abs. FamFG . Sache Endentscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden § Abs. Satz FamFG . Beschwerde Betroffenen Beschluss Amtsgerichts ist begründet . Verstoßes Verfahrensgarantie ordnungsgemäßen Antragstellung hat Entscheidung Amtsgerichts Betroffenen Rechten verletzt . folgt Amtsgericht Kenntnis Betroffenen Verwaltungsgericht gestellten Antrags einstweiligen Rechtsschutz ausgegangen ist Zurückschiebung Monaten erfolgen konnte § Abs. Satz AufenthG . IV . 1 . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Satz Abs. FamFG Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Bundesrepublik Körperschaft beteiligte Behörde angehört vgl. § Erstattung zweckentsprechenden folgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Betroffenen verpflichten . 2 . Festsetzung Gegenstandswerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Berlin-Tiergarten Entscheidung LG Entscheidung T