BESCHLUSS 22 . Januar Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtbeschwerde Schuldners werden Beschlüsse 7 . Zivilkammer Landgerichts Gießen 24 . Juni Amtsgerichts Gießen 11 . Februar aufgehoben Vorteil Beteiligten Nr. befunden worden ist . wird Zuschlag versagt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beteiligte Schuldner ist u.a. Eigentümer Rubrum näher bezeichneten Grundstücke Zwangsversteigerung angeordnet worden ist . ersten Versteigerungstermin 14 . März hatte Schuldner Gesamtausgebot Grundstücke Verzicht Einzelausgebot beantragt ist aber Terminen 9 . Mai 2 . Oktober 11 . Dezember mehr zurückgekommen . Versteigerungstermin 29 . Oktober betreibenden Gläubigern auch Schuldner Verfahrensbevollmächtigten zugegen gewesen ist hat Vollstreckungsgericht Antrag Beteiligten Gläubigerin Blick Rubrum genannten Grundstücke beschlossen Versteigerungsbedingungen festgestellt Doppelausgebot Grundstücke Gruppenausgebot erfolgen solle . anwesenden Beteiligten haben hiergegen Termin Einwände erhoben . sodann durchgeführten Versteigerung ist Beteiligte Meistbietender geblieben . Schriftsatz 7 . Februar hat Schuldner eingewandt Erteilung Zuschlages stehe Termin Einzelausbietung verzichtet worden sei . Übrigen müsse Verzicht hier fehle Protokoll erklärt werden . sei auszuschließen Einzelausbietung höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre . Beschluss 11 . Februar hat Vollstreckungsgericht Beteiligten Zuschlag erteilt . sofortige Beschwerde Schuldners ist erfolglos geblieben . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Versagung Zuschlags erreichen . Vollstreckungsgericht weiterem Beschluss 11 . Februar Beteiligten Grundstück zugeschlagen hat verfolgt Schuldner Anfechtung Zuschlages . II . Beschwerdegericht ist Auffassung § sei verletzt . Schuldner habe Einzelausgebot wirksam verzichtet . Termin Anwesenden habe Antrag Beteiligten widersprochen . Auch Beschluss Vollstreckungsgerichts seien Einwendungen erhoben worden . Bereits sei schlüssige Verzichtserklärung begründet worden . gelte umso Schuldner Anträge gestellt insbesondere Sicherheitsleistung verlangt habe selber heren Versteigerungstermine Verzicht Einzelausgebot Gesamtausgebot beantragt habe . Protokollierung Verzichts sei erforderlich . . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Versagung Zuschlags § . V.m . § Nr. . 1 . Absehen Einzelausgebot hält rechtlichen Überprüfung stand . Allerdings geht Beschwerdegericht Recht Einzelausgebot nur abgesehen werden darf § Abs. Satz ZVG genannten Beteiligten verzichten vgl. Senat . 30 . Oktober Veröffentlichung bestimmt . legt auch zutreffend Schuldner ersten Versteigerungstermin 14 . März erklärte Verzicht Einzelausgebot verfahrensrechtlich überholt ist mehr fortwirkt vgl. auch Stöber 18 . Aufl . § Rdn . 2.2 ; Hintzen u.a. 13 . Aufl . Rdn . . Beschwerdegericht nimmt jedoch Unrecht Schuldner Versteigerungstermin 29 . Oktober erneut Einzelausgebot verzichtet hat . Senat hat bereits allerdings erst Beschlussfassung Beschwerdegericht entschieden Verzicht positives Tun eindeutigem Erklärungsgehalt voraussetzt stets protokollieren ist 30 . Oktober aaO . fehlt hier . Versteigerungstermin anwesende Schuldner Verfahrensbevollmächtigter Verzicht Einzelausgebot erklärt hätte lässt Protokoll schon entnehmen . Zwar kann ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl Zusammenhang Übrigen Protokollierten ergeben protokollierte Vorgang protokollierten schlechterdings denkbar ist so kann etwa protokollierten Rückgabe Sicherheit geschlossen werden zuvor geleistet worden ist 30 . Oktober aaO . Vergleichbar verhält hier jedoch . Termin anwesenden Beteiligten Antrag Beteiligten widersprochen hat lässt auch Zusammenspiel Umstand Schuldner Sicherheitsleistung verlangt Übrigen Einwendungen erhoben hat denknotwendig zwingend Schluss Verzichtserklärung . Übrigen kann auch positiven Tun eindeutigem Erklärungsgehalt Rede sein . Offen gelassen hat Senat bislang Ausnahmefällen Einzelausgebot auch Verzichtserklärung anwesender Beteiligter Blickwinkel Rechtsmissbrauchs unterbleiben kann 30 . Oktober aaO m.w . . Frage braucht auch hier entschieden werden aufgezeigten Umstände auch verständiger Gesamtwürdigung Annahme Rechtsmissbrauches ausreichen . 2 . auszuschließen ist Einzelausgebot höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre ist Zuschlag auch Berücksichtigung Vorschrift § ZVG versagen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Anwendung § . steht grundsätzlich vgl. insbesondere Senat m.w . Beteiligten Zuschlagsbeschwerde anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren Regel Parteien Sinne Zivilprozessordnung stehen . Bestimmung Gegenstandswerts beruht § § Abs. Abs. Satz vgl. Senat . 5 . Oktober . Czub Vorinstanzen : AG Alsfeld Entscheidung Gießen Entscheidung