BESCHLUSS 26 . Februar Grundbuchsache Nachschlagewerk : ja : : ja BauGB § Abs. Nr. 3 ; § Satz Verpfändung Anspruchs Auflassung Grundstücks förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt bedarf entsprechender Anwendung § Abs. Nr. BauGB Genehmigung Sanierungsbehörde . Beschluss 26 . Februar OLG AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerden Beteiligten Beteiligten Beschluss Oberlandesgerichts 15 . Zivilsenat 6 . Mai werden zurückgewiesen Rechtsbeschwerde Beteiligten Maßgabe Beschwerde Zwischenverfügung Amtsgerichts Grundbuchamt 22 . Februar unzulässig verworfen wird . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Lasten Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücks ist zweiten Abteilung Grundbuchs . Nr. Sanierungsvermerk . Nr. Auflassungsvormerkung bezüglich noch vermessenden Teilfläche ca. qm Gunsten Vermerk Abtretung Ansprüche kung Beteiligten eingetragen . 7 . Januar bestellte Beteiligte Sparkasse Grundschuld Betrag Höhe € . Zugleich gab zusammen Beteiligten abstraktes Schuldversprechen Höhe Grundschuldsumme ; unterwarfen insoweit sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Sicherheit Ansprüche Schuldversprechen verpfändete Beteiligte Sparkasse u.a. Anspruch Auflassung Teilfläche eingetragenen Eigentümerin . Zugleich bewilligte beantragte Verpfändung Auflassungsvormerkung Grundbuch vermerken Gesetzes Eigentumsumschreibung entstehende Sicherungshypothek Grundbuch einzutragen . Eintragung Sicherungshypothek sollte jedoch unterbleiben gleichzeitig Eigentumsübergang Grundschuld eingetragen wird . Grundbuchamt machte Zwischenverfügung 22 . Februar beantragte Eintragung Verpfändungsvermerks Genehmigung Sanierungsbehörde abhängig . Beteiligte eingelegten Beschwerde hat abgeholfen . Oberlandesgericht hat Rechtsmittel zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Beteiligten Eintragungsersuchen . II . Auffassung Beschwerdegerichts Entscheidung veröffentlicht ist bedarf Eintragung Verpfändungsvermerks Zustimmung Gemeinde § Abs. Nr. BauGB . Rechtslage stelle insoweit anders genehmigungsfreien Eintragung Auflassungsvormerkung . begründe lediglich Sicherungsmittel Grundbuchs dinglichen Vollrecht erstarken könne ; erst Übertragung Eigentums Grundstück bedürfe vorherigen Zustimmung Sanierungsbehörde . jedoch hier Auflassungsvormerkung zugrunde liegende Anspruch verpfändet werde komme genehmigungsbedürftigen Belastung Grundstücks gleich . Gehe Eigentum Grundstück erwerbe Pfandgläubiger nämlich Mitwirkung Sanierungsbehörde Grundbuchs unmittelbar volles dingliches Recht Form Sicherungshypothek § Satz Wege Grundbuchberichtigung Grundbuch einzutragen sei . . Rechtsbeschwerden Beteiligten sind Zulassung Beschwerdegericht statthaft auch Übrigen zulässig Abs. Abs. Satz Abs. § . Beschwerdebefugnis folgt Zurückweisung Erstbeschwerden . gilt auch Erstbeschwerde Beteiligten hätte unzulässig verworfen werden müssen vgl. Senat Beschluss 3 . Februar . Sache haben Rechtsmittel jedoch Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde Beteiligten ist Ergebnis unbegründet bereits Beschwerde Zwischenverfügung Grundbuchamts 22 . Februar Beschwerdeberechtigung unzulässig war . kann schon festgestellt werden Zwischenverfügung formell auch Beteiligte beschwert Antrag Grundbucheintragung Bezug genommenen Urkunde 7 . Januar nur Beteiligten zusätzlich Gläubiger gestellt worden war vgl. Senat Beschluss 5 . Juni . . Unabhängig fehlte auch Beschwerdeberechtigung Beteiligten dingliche Rechtsstellung hat Eintragung Verpfändungsvermerks Veränderung erfahren könnte . ist antragsbefugt § Abs. Satz vgl. Senat Urteil 19 . Dezember . . Beschwerdegericht Beschwerde Beteiligten gleichwohl zulässig behandelt Sache beschieden hat ist Rechtsbeschwerde Maßgabe zurückzuweisen Erstbeschwerde unzulässig verworfen wird vgl. Senat Beschluss 3 . Februar . 2 . zulässige Beschwerde Beteiligten hat Beschwerdegericht Rechtsfehler unbegründet zurückgewiesen . Zwischenverfügung Grundbuchamts ist Recht ergangen . Erlass Zwischenverfügung § Abs. vorausgesetzte Eintragungsfähigkeit vgl. nur Demharter 29 . Aufl . . ist gegeben . Auch Verpfändung Auflassungsanspruchs Pfandrecht gemäß § Abs. Satz § § . entsteht kann Verpfändung Grundbuch vermerkt werden Auflassungsvormerkung Verpfänders eingetragen ist vgl. DNotZ 554 ; MüKoBGB/Damrau 6 . Aufl . . . steht Fall gleich Vormerkung gesicherten Ansprüche Verpfänder abgetreten sind Abtretung hier Auflassungsvormerkung Grundbuch eingetragen ist . Zwischenverfügung weist zulässigen Inhalt . . Abs. Satz . Mangel Antrags muss rückwirkender Kraft geheilt werden können vgl. näher Senat Beschluss 26 . Juni . . ist hier Fall . Fehlt gesetzlicher Bestimmung erforderliche behördliche Genehmigung hat Folge Rechtsgeschäft Abschluss endgültigen Entscheidung Genehmigung schwebend unwirksam ist . Erteilung Genehmigung wird rückwirkend Zeitpunkt Abschlusses voll wirksam vgl. Senat Urteil 15 . Juni . Auch noch ausstehende Genehmigung Sanierungsbehörde hat § Abs. Nr. BauGB bezeichneten Rechtsgeschäfte schwebende Unwirksamkeit Folge vgl. Krautzberger Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB ] § . kann Gegenstand Zwischenverfügung sein vgl. 11 . Aufl . . mwN Genehmigungen § § BauGB . Beschwerdegericht hält beantragte Eintragung Verpfändungsvermerks Ergebnis zutreffend genehmigungsbedürftig § Abs. BauGB . Vorschrift § Abs. Nr. BauGB ist allerdings unmittelbar anwendbar . Bestimmung ist förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Gemeinde Bestellung Grundstück belastenden Rechts genehmigungsbedürftig . gehören Grunddienstbarkeiten Nießbrauchsrecht beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Vorkaufsrechte Reallasten Hypotheken Rentenschulden Nutzungsrechte Krautzberger Bielenberg/Krautzberger BauGB ] § . . Verpfändung begründet jedoch dingliches Recht Grundstück . Vielmehr entsteht Pfandrecht Anspruch Grundstückskäufers Verkäufer Verschaffung Eigentums § Abs. § . . gemäß § Satz Pfandgläubigers entstehende Sicherungshypothek ist zwar Grundstück belastendes dingliches Recht insoweit fehlt jedoch Bestellung Sinne § Abs. Nr. BauGB . Bestellung ist nur rechtsgeschäftlich herbeigeführte Rechtsänderung verstehen vgl. LG Rpfleger ; Krautzberger Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB ] . ; Reichert . Verständnis Vorschrift folgt Wortlaut steht übrigen § Abs. BauGB genannten vergleichbaren Regelungen Baugesetzbuch normierten Genehmigungstatbeständen Einklang . So ist § Abs. Nr. BauGB rechtsgeschäftlichen Veräußerung Nr. Vorschrift schuldrechtlichen Vertrag Rede Verpflichtung Nummer genannten Rechtsgeschäfte begründet wird . gleicher Weise bezieht Umlegungsgebiet § Abs. Nr. BauGB angeordnete Genehmigungsbedürftigkeit Verfügungen Grundstück Rechte Grundstück ; Verfügung setzt rechtsgeschäftliche Einwirkung Recht Übertragung Änderung Belastung Aufhebung voraus vgl. Krautzberger Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB ] § . . sind Eintragungen Zwangshypotheken § Abs. anders rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypotheken § Abs. ebenso genehmigungsfrei vgl. LG Rpfleger 225 ; Zimmermann ; Krautzberger Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB ] § . gesetzliche Eigentumsübergänge sei Zwangsvollstreckung Wege Erbfolge Enteignung Flurbereinigung Umlegung Stand : 1 . September § . . Käufer Verpfänder Auflassungsanspruch Verkäufer Schuldner Dritten Pfandgläubiger verpfändet hat Schuldner Verpfänder Grundstück Gemäßheit § § übereignet erwirbt Pfandgläubiger Grundstück Satz Gesetzes Sicherungshypothek MüKoBGB/Damrau 6 . Aufl . . . fehlt Gesetz vorausgesetzten rechtsgeschäftlichen Bestellung . Auch § Abs. Nr. BauGB u.a. schuldrechtlicher Vertrag Genehmigung bedarf Verpflichtung Bestellung Grundstück belastenden Rechts begründet wird ergibt -9- mittelbar Genehmigungserfordernis . Verpfändung Auflassungsanspruchs entsteht Verpflichtung . Regelungen § Abs. Nr. BauGB sind aber Fälle Verpfändung Auflassungsanspruchs analog anwendbar . Voraussetzung Analogie ist Gesetz planwidrige Regelungslücke enthält beurteilende Sachverhalt rechtlicher Hinsicht so weit Tatbestand vergleichbar ist Gesetzgeber geregelt hat angenommen werden kann Gesetzgeber wäre Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass herangezogenen Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen Senat Urteil 25 . September . . So liegt Fall hier . Gesetz weist planwidrige Regelungslücke . Gesetzgeber hat zwar Bereich genehmigungspflichtiger Vorhaben schon Abfassung Städtebauförderungsgesetzes Jahr Bezugnahme entsprechenden Regelungen § . § Abs. Satz GrdstVG rechtsgeschäftliche Veräußerungen Bestellung belastender Rechte gerichtete schuldrechtliche Verträge beschränkt vgl. Entwurf Gesetzes städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Gemeinden BT-Drucks . VI/510 S. . Erweiterung Genehmigungspflicht rechtsgeschäftliche Rechtsänderungen sei Gesetzes Wege Zwangsvollstreckung hat auch nachfolgenden Änderungen Gesetzes Neufassung Regelungen § § . BauGB vorgenommen vgl. Entwurf Gesetzes Baugesetzbuch BT-Drucks . S. . ; Stellungnahme Bundesrates Entwurf Gesetzes Baugesetzbuch . S. . bedeutet aber Gesetzgeber Verpfändung Auflassungsanspruchs bewusst genehmigungsfrei lassen wollte . Zwar entsteht Sicherungshypothek Falle Eigentumserwerbs Verpfänders § Satz Gesetzes . Besonderheit besteht aber nur dann Fall ist zuvor rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Verpfänder Pfandgläubiger Verpfändung Auflassungsanspruchs gekommen ist ; Vereinbarung kann Sicherungshypothek entstehen . Sondersituation Nebeneinander rechtsgeschäftlicher Vereinbarung einhergehender Entstehung dinglichen Rechts Grundstück gesetzlicher Anordnung gekennzeichnet ist hat Gesetzgeber übersehen . entsprechende Anwendung § Abs. Nr. BauGB ist geboten Verpfändung Auflassungsanspruchs geregelten Sachverhalt vergleichbare Interessenlage gegeben ist . Zweck Gesetzes ist Rechtsgeschäfte erschwerend Ablauf Sanierung auswirken können Genehmigung Sanierungsbehörde abhängig machen vgl. Entwurf Gesetzes städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Gemeinden BT-Drucks . VI/510 S. ; Krautzberger Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB ] . f. ; vgl. auch . Zweck würde verfehlt Verpfändung Auflassungsanspruchs genehmigungsfrei wäre . entstünde Genehmigungslücke . Sicherungshypothek gemäß § Satz nur weiteren Voraussetzung steht Verpfänder Eigentümer Grundstücks wird ändert . Ist Grundstückskaufvertrag Verpfänder Verkäufer geschlossen hat Sanierungsbehörde gemäß § Abs. Nr. BauGB bereits genehmigt worden scheidet gemäß § Abs. Nr. BauGB erneute Überprüfung Übereignung Grundstücks Verpfänder . gemäß § Abs. Nr. BauGB gilt Ausführung schuldrechtlichen Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft genehmigt zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden ist . Wäre Verpfändung Auflassungsanspruchs genehmigungsfrei könnte Pfandgläubiger mehr genehmigungsbedürftigen Eigentumserwerbs Verpfänders Sicherungshypothek Grundstück erwerben Gemeinde zugestimmt hätte . Genehmigungslücke entsteht auch Käufer vorliegend Auflassungsanspruch Dritten abgetreten erst Dritte Auflassungsanspruch verpfändet hat . Zwar bedürfte Fall Übereignung Dritten § Abs. Nr. BauGB Genehmigung Sanierungsbehörde . ist Sinne § Abs. Nr. BauGB Ausführung ursprünglichen Verkäufer Käufer geschlossenen Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft . Eigentumsübertragung Dritten wird vielmehr Käufer bestehende schuldrechtliche Abrede erfüllt . Nur § Abs. Nr. BauGB genehmigt worden ist bedarf Eigentumserwerb Dritten Genehmigung . weigerung Genehmigung Eigentumserwerbs Dritten könnte Sanierungsbehörde auch Entstehung Sicherungshypothek Pfandgläubiger § Satz Ergebnis verhindern . macht aber gesonderte Genehmigungsbedürftigkeit Verpfändung entbehrlich . ist nämlich auszuschließen Behörde Eigentumserwerb Dritten einzuwenden hat Genehmigung also erteilen möchte Begründung Sicherungshypothek indessen einverstanden ist . Würde Fällen Genehmigungserfordernis Eigentumsübergang beschränken könnte Sanierungsbehörde Ergebnis nur Rechtsgeschäfte billigen verhindern aber differenzieren . widerspräche Sinn § Abs. BauGB normierten Genehmigungserfordernisse . Abtretung Vollrechtsübertragung Auflassungsanspruchs Genehmigung § Abs. BauGB bedarf vgl. Mitschang BauGB 12 . Aufl . . ; BeckOK-BauGB/Schmitz Stand : 1 . September § . 33.1 wohl Weniger bloßen Verpfändung Rechts begründet Auffassung Rechtsbeschwerde Wertungswiderspruch . Abtretung Auflassungsanspruchs wird Zweck Genehmigungserfordernisses erreicht Übereignung Grundstücks Zessionar gemäß § Abs. Nr. BauGB genehmigungspflichtig ist siehe 2 . . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. Nr. GNotKG § Abs. § Abs. Satz Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.02.2013 OLG Entscheidung