BESCHLUSS 14 . Februar Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Juni wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beteiligte betreibt Zwangsvollstreckung Eingang Beschlusses bezeichnete Grundstück Schuldnerin . Versteigerungstermin 22 . Mai wies Vollstreckungsgericht Sicherheitsleistungen mehr Bargeld erbracht werden könnten . damalige Verfahrensbevollmächtigte Schuldnerin ging Terminsvertreter betreibenden Gläubigerin fragte auch Bargeld akzeptiere . Terminsvertreter erklärte einverstanden . Schuldnerin € bar mitgebracht hatte kurze Zeit später Gebot abgeben wollte sprach Terminsvertreter Gläubigerin erneut . erfahren hatte Bieterin Schuldnerin handelte bestand Sicherheitsleistung gesetzlicher Form . Schuldnerin gab sodann Gebot € . beantragte Sicherheit nur Übergabe Bargeld erbringen konnte wies Vollstreckungsgericht Gebot . Zuschlag erhielt Beteiligte Gebot € . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Schuldnerin ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antrag Zuschlag Beteiligten versagen . II . Beschwerdegericht meint Schuldnerin habe wirksames Gebot abgegeben . Vollstreckungsgericht habe Verlangen betreibenden Gläubigerin Sicherheitsleistung anordnen müssen . abweichende Absprache Schuldnerin Gläubigervertreter ändere . sei Vollstreckungsgericht bekannt gewesen . Schuldnerin könne auch einwenden Verhalten Gläubigerin abgehalten worden sei Bietfrist zulässige Sicherheitsleistung besorgen . müsse Bieter Gelegenheit gegeben werden . . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet Entscheidung Ergebnis richtig erweist . Vollstreckungsgericht hat Zuschlag Recht Gebot Beteiligten erteilt . höhere Gebot Schuldnerin konnte schon Berücksichtigung finden Entscheidung Zuschlag erloschen war . § Abs. erlischt Gebot zurückgewiesen wird Bieter Beteiligter Zurückweisung sofort widerspricht . zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war ist unerheblich vgl. 4 . Aufl . Rdn . 3 ; 12 . Aufl . Rdn . . Vorschrift § Abs. bezweckt Klarheit Fortgeltung Gebots schaffen Bieter länger notwendig Gebot gebunden wird vgl. Stöber 18 . Aufl . Anm . . fehlendem Widerspruch unterstellt Gesetz Bieter Beteiligten Zurückweisung Gebots akzeptieren ordnet Erlöschen Gebots . Will Bieter Zurückweisung Gebots anfechten zumindest vorbehalten muss zunächst Erlöschen Gebots verhindern Zurückweisung sofort widersprechen . Widerspruch fehlt hier . Protokolls Grundlage Entscheidung Zuschlag bildet § auch Beschwerdeverfahren maßgeblich ist hat Schuldnerin noch anderer Beteiligter Zurückweisung Gebots sofort widersprochen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten Zuschlagsbeschwerde Regel Parteien Sinne Zivilprozessordnung gegenüberstehen . steht Anwendung § Abs. auch Rechtsbeschwerdeverfahren Senat Rdn . 7 ; . 15 . März . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt gemäß § Abs. Satz Abs. Satz Betrag Zuschlags Aufhebung Rechtsbeschwerde erstrebt . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung