BESCHLUSS 4 . Dezember Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : II.1 . : ja AufenthG § Haft Sicherung Abschiebung darf Vorrat angeordnet werden Beginn Ende laufenden Untersuchungshaft Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird Aufgabe Senatsbeschlusses 9 . März . bestätigt 4 . März . . kann jedoch parallel laufenden Untersuchungshaft angeordnet werden üblichen Voraussetzungen vorliegen ; Abschiebungshaft erst Ende Untersuchungshaft vollzogen werden kann berechnet Haftzeitraum Haftanordnung . Beschluss 4 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 16 . April aufgehoben soweit Nachteil Betroffenen entschieden worden ist . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 1 . April Betroffenen auch Zeitraum 5 . Februar Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Landkreis auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene wurde Jahr Androhung Abschiebung Bundesrepublik ausgewiesen . 24 . September 13 . Januar befand Untersuchungshaft . versuchten ordnete Amtsgericht Antrag beteiligten Behörde Beschluss 1 . Oktober Abschiebungshaft Dauer längstens Monaten Anschluss Untersuchungshaft Strafhaft vollstreckt werden sollte . Hiergegen legte Betroffene 20 . Januar Beschwerde unzulässig verworfen wurde ; hilfsweise hat Aufhebung Haft beantragt . 1 . April hat Amtsgericht Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen . Beschluss gerichtete Beschwerde hat Landgericht Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen festgestellt Inhaftierung Zeitraum 20 . Januar 4 . Februar rechtswidrig war . Rechtsbeschwerde will Betroffene feststellen lassen auch 4 . Februar Rechten verletzt worden ist . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Auffassung Vorinstanzen durfte Beginn Sicherungshaft Ende laufenden Untersuchungshaft Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden . Allerdings hat Senat Anordnung Abschiebungshaft Monate hier Anschluss bestehende Untersuchungshaft bislang gebilligt Beschlüsse 9 . März . ; 4 . März . ; zustimmend Ausländerrecht 10 . Aufl . § AufenthG . ; 18 . Aufl . . . Folgezeit hat jedoch Prognose Abschiebung nächsten Monate möglich erscheint Überhaft Erlass Haftanordnung mutmaßlichen Beginn Abschiebungshaft abgestellt Senat 12 . Mai . 15 ; vgl. auch Senat Beschluss 25 . März NVwZ . 18 ; ebenso FamFG 3 . Aufl . . 11 ; Winkelmann Ausländerrecht 10 . Aufl . § AufenthG . . Begriff Überhaft ist Zusammenhang zwar gebräuchlich irreführend Strafprozessrecht entlehnt ist dort Existenz weiteren Haftbefehls bereits vollzogenen Haft kennzeichnet . Vorführung Beschuldigten Richter findet notierter Überhaft erst insoweit Vollstreckung beginnt Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . f. § . 12 ; KK/Graf 7 . Aufl . § . . . unterscheidet Freiheitsentziehungsverfahren Vorschriften § § . FamFG wesentlichen Punkten . Haftbefehl Vorrat angeordnete Sicherungshaft sieht gerade Senat Beschluss 9 . Juni juris . 8) . Anhörung Betroffenen erfolgt Anordnung Haft . Zeitpunkt muss Haftrichter abschließend Voraussetzungen befinden . Richtigerweise kann Haft Sicherung Abschiebung nur parallel laufenden Untersuchungshaft angeordnet werden . kann praktischen Bedürfnis entsprechen vgl. Senat Beschluss 4 . März . vorzeitige Ende Strafhaft etwa Verbüßung Ersatzfreiheitsstrafe Zahlung Geldstrafe eintreten vgl. § Abs. Satz ; Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . Untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden kann . Abschiebungshaft erst Ende Untersuchungshaft vollzogen wird berechnet Haftzeitraum Haftanordnung zutreffend f. ; ähnlich OLG f. ; OLG f. ; OLG f. ; Ergebnis auch 3 . Aufl . . . Anordnung Abschiebungshaft parallel laufenden Untersuchungshaft müssen üblichen formellen materiellen Voraussetzungen vorliegen . Insbesondere muss Haft kürzest mögliche Dauer beschränkt werden § Abs. Satz AufenthG ; Behörde darf Untersuchungshaft Vollstreckung Freiheitsstrafe untätig bleiben . darf feststehen Abschiebung Gründen Ausländer vertreten hat nächsten Monate durchgeführt werden kann § Abs. Satz AufenthG ; vgl. Senat Beschluss 12 . Mai . . laufender Untersuchungshaft kann Abschiebungshaft nur angeordnet werden Einvernehmen Staatsanwaltschaft vorliegt § Abs. Satz AufenthG ; ist erteilt worden kann ausgegangen werden Haftbefehl Abschiebung entgegenstehen Staatsanwaltschaft ggf. Aufhebung beantragen wird § Abs. . 2 . gemessen erweist Haft rechtswidrig . Zwar hat Staatsanwaltschaft Einvernehmen erteilt . Haftbeginn war jedoch künftiges Ereignis geknüpft . Fehler hat auch ausgewirkt Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war Vollzug Abschiebungshaft begann . 3 . hat Amtsgericht Verletzung § FamFG obliegende Prognose näher Senat Beschluss 22 Juli . vorgenommen . Haftanordnung 1 . Oktober enthält Prognose . Entscheidung Antrag Haftaufhebung 1 . April beschränkt Wiedergabe Einschätzung Ausländerbehörde ursprüngliche Zeitplan werde eingehalten Beschleunigungsgebot finde Beachtung . späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann zwar mutmaßlichen Inhalt gebotenen unterlassenen Prognose geschlossen werden Senat Beschluss 20 . Januar . . Hier ist Abschiebung aber Haftzeit erfolgt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. GNotKG . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung