BESCHLUSS 18 . April Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde Beschluss Landgerichts 13 . Zivilkammer 13 . März wird zurückgewiesen . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen Betroffenen werden Landeshauptstadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene nigerianische Staatsangehörige reiste gültigem Visum Bundesgebiet . Ablauf Visums wurde 17 . Mai angetroffen wies andere Person ausgestellten Reisepass . äußerte Asylbegehren gab Reisepass entwendet haben . wurde Untersuchungshaft genommen 15 . Juni andauerte . Antrag beteiligten Behörde ordnete Amtsgericht Beschluss 7 . Juni Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen Dauer Monaten Anschluss Untersuchungshaft . Einlegung Beschwerde 24 . Juni hob Haftanordnung beteiligte Behörde Antrag Asylantrags zurückgenommen hatte . Beschwerdegericht hat antragsgemäß festgestellt Beschluss Amtsgerichts Haftanordnung 7 . Juni Betroffene Rechten verletzt hat . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will beteiligte Behörde Aufhebung Beschwerdeentscheidung Feststellung erreichen Haftanordnung 7 . Juni Haftdurchführung Zeitraum 15 . 24 . Juni rechtmäßig waren . II . Ansicht Beschwerdegerichts hat Anordnung Abschiebungshaft Anspruch Betroffenen rechtliches Gehör verletzt Haftantrag Beginn Anhörung lediglich bekannt gegeben aber erforderlich sei übersetzt ausgehändigt worden sei . Verfahrensmangel sei Aufhebung Haft geheilt worden . Ferner sei Haft verhältnismäßig gewesen Betroffene Haftraum Untersuchungsgefangenen untergebracht worden sei ; sei richtlinienkonform auszulegenden § Abs. Satz AufenthG unvereinbar . . 1 . Rechtsbeschwerde ist Zulassung gemäß § Abs. FamFG statthaft auch Übrigen zulässig . Zwar wird Rechtsmittel beteiligten Behörde Abschiebungshaftsachen Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt unzulässig Feststellungsantrag analog FamFG Behörde zulässig ist Senat Beschluss 31 . Januar Veröffentlichung bestimmt . Fallgestaltung liegt hier jedoch . Vielmehr hat ursprüngliche Beschwerde Betroffenen Beschwerdeverfahrens erledigt . hat Beschwerdegericht Feststellungsantrag neuer Hauptsache stattgegeben . Entscheidung wendet beteiligte Behörde zulässiger Weise . kann zwar Feststellung Rechtmäßigkeit Haftdurchführung verlangen ; Antrag ist aber so auszulegen Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückweisung Beschwerde erreichen will . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Rechtswidrigkeit Haftanordnung ergibt schon allein Landgericht zutreffend ausgeführt hat Haftantrag Betroffenen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist § Abs. . muss Betroffenen Fall Anhörung Ablichtung Antrags ausgehändigt erforderlichenfalls übersetzt werden ; muss Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden . . vgl. nur Senat Beschluss 14 . Juni . . fehlt . Wirkung Zukunft mögliche Heilung Mängel ist Aufhebung Haft erfolgt . Auffassung Beschwerdegerichts zutrifft Haftanordnung auch Verstoßes Gebot Trennung Strafgefangenen rechtswidrig ist bedarf Entscheidung . Entscheidungserheblichkeit ist Einholung Vorabentscheidung Europäischen Gerichtshof Art . Auslegung Art . Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 16 . Dezember gemeinsame Normen Verfahren Mitgliedstaaten Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger . 24 . Dezember S. zulässig . Ebenso kann dahinstehen Haftantrag rechtswidrig war Ausführungen Abschiebungsandrohung Senat 30 Juli . noch Durchführbarkeit Abschiebung erforderlichen Haftdauer enthielt Senat Beschluss 10 . Mai InfAuslR . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § § Art . EMRK analog Abs. Satz Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO § Abs. Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung