BESCHLUSS 29 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Februar aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 25 Juli Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden auferlegt . Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger sein soll reiste Jahr Bundesrepublik bediente Folgezeit diverser Alias-Personalien . Ablehnung Asylantrags war 3 . März vollziehbar Ausreise verpflichtet . mehrfacher Inhaftierung teils teils Abschiebungshaft wurde abgeschoben dort jedoch Bundesgebiet rücküberstellt algerischen Behörden Ergebnis gelangten algerischer Staatsangehöriger sei . 24 Juli wurde festgenommen inhaftiert . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht Haft Sicherung Abschiebung Monate angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde Betroffenen Abschiebung 21 . Oktober Feststellung Rechtswidrigkeit Inhaftierung gerichtet worden ist hat Erfolg gehabt . Rechtsbeschwerde verfolgt Antrag . II . Beschwerdegericht nimmt Haftgrund unerlaubten Einreise § Abs. Satz Nr. AufenthG Begründung Betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig gewesen . sei Besitz Passes noch Aufenthaltstitels gewesen . hätten Haftgründe § Abs. Satz Nr. Nr. AufenthG vorgelegen . . Rechtsbeschwerde ist begründet . Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand Haftanordnung zulässiger Haftantrag zugrunde lag . 1 . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung Grund Lage Verfahrens Amts prüfen . müssen gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Voraussetzungen Durchführbarkeit Abschiebung dargelegt werden . muss Ausführungen enthalten § Abs. Satz AufenthG erforderliche Einvernehmen Staatsanwaltschaft vorliegt Antrag selbst beigefügten Unterlagen ergibt strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist . Einvernehmen darf Sicherungshaft angeordnet werden ; Einvernehmen später hergestellt werden könnte ist unerheblich . Fehlen entsprechender Ausführungen führt Unzulässigkeit Antrags . . vgl. nur Senat Beschluss 20 . Januar . 9 ; Beschluss 3 . Februar . . . 2 . war Haftantrag unzulässig . Angaben Einvernehmen Staatsanwaltschaft fehlten . waren erforderlich Antrag zwingende Hinweise ergaben strafrechtliche Ermittlungen Betroffenen geführt wurden . dort Bezug genommenen polizeilichen Protokoll vorläufige Festnahme heißt Hinweis Strafvorschrift § Abs. Nr. AufenthG Betroffene sei Verdachts illegalen Aufenthalts Feststellung Identität gemäß § Abs. StPO vorläufig festgenommen worden . diente Festnahme auch Strafverfolgungszwecken . fehlenden Ausführungen Einvernehmen kann dahinstehen Haftantrag Hinblick Ausreisepflicht Betroffenen Durchführbarkeit Abschiebung Übrigen gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG erforderliche Begründung enthielt vgl. Drews/Fritsche NVwZ IV.1 . . 3 . Mangel ist Beschwerdeverfahren geheilt worden . rückwirkende Heilung kommt ohnehin Betracht . Liegt allerdings Einvernehmen Staatsanwaltschaft kann führen Haftantrag zulässig wird . Voraussetzung ist Behörde Antragsbegründung Darlegung vorliegenden Einvernehmen ergänzt Betroffene Anhörung Beschwerdegericht Stellung nehmen kann Senat Beschluss 21 . Oktober . juris ; Beschluss 29 . April InfAuslR ; Beschluss 3 . Mai -V ZA juris . . fehlt . Zwar hat Beteiligte Beschwerdegericht Abschiebung Schriftsatz 1 . Oktober mitgeteilt Einvernehmen Ermittlungen führenden Staatsanwaltschaft Abschiebung liege . ist aber Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht 6 . Oktober Protokolls erörtert worden . Verfahrensbevollmächtigten Anhörung Hinblick ausstehende Entscheidung Verfahrenskostenhilfegesuch teilgenommen hat ist Schriftsatz 1 . Oktober erst Protokoll Anhörung zugeleitet worden . 4 . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. Satz . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § FamFG ; Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Bundesrepublik Körperschaft Beteiligte angehört Erstattung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Betroffene Bedürftigkeit Ende Haft nachgewiesen hat vgl. Senat Beschluss 14 . Oktober . . ist Antrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. Satz FamFG . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 23.02.2011