BESCHLUSS 21 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Februar wird Maßgabe zurückgewiesen Betroffene Dolmetscherkosten erstatten hat . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Betroffene . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger . kommend wurde 13 . Oktober Beamten Beteiligten Zug Gorgast Fahrt ausgestellten Fahrkarte angetroffen . konnte nur polnischen Asylbescheinigung ausweisen . Aufenthaltstitel verfügte . Befragung Beamten gab wolle Freundin besuchen . Noch 13 . Oktober hat Beteiligte Anordnung Sicherungshaft Betroffenen beantragt . persönlichen Anhörung Amtsgericht hat Betroffene u.a. angegeben habe kommen Bundesrepublik lebenden deutschen Ehefrau treffen wollen . habe Zug verlassen wollen habe dortigen Halt aber verschlafen Schaffner Zuges anders vereinbart geweckt worden sei . Zurück wolle jedoch . Amtsgericht hat Betroffenen Sicherungshaft längstens 17 November sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet . Hiergegen hat Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt . 29 . Oktober ist zurückgeschoben worden . Seither beantragt Feststellung Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei . Landgericht hat Ehefrau Betroffenen Anhörung geladen . jedoch mitgeteilt hatte werde Angaben machen hat Beschwerde zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Betroffene Feststellungsantrag . II . Beschwerdegericht meint Haftanordnung sei beanstanden . erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben . Insbesondere lägen Haftgründe § Abs. Satz Nr. AufenthG . Betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig . habe begründete Verdacht bestanden Betroffene werde Zurückschiebung entziehen . Entziehungsabsicht sei § Abs. Satz AufenthG widerlegt . Behauptungen Betroffenen habe Ehefrau treffen wollen sei nur versehentlich Bundesgebiet gelangt seien glaubhaft . Haftanordnung sei verhältnismäßig . Verstoß Beschleunigungsgebot liege . Selbst Amtsgericht verfahrensfehlerhaft Anhörung Ehefrau Betroffenen abgesehen haben sollte stehe Rechtmäßigkeit Haftanordnung . Beteiligung Ehefrau Beschwerdeverfahren sei liegender Fehler jedenfalls geheilt worden . . Erledigung Hauptsache Feststellungsantrag analog FamFG Zulassung § Abs. Nr. FamFG statthafte vgl. Senat Beschluss 25 . Februar ; Beschluss 29 . April InfAuslR gemäß § FamFG fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . § Abs. Nr. AufenthG . V.m . Abs. Nr. zuständigen Behörde vgl. auch Senat Beschluss 30 . März gestellte Haftantrag genügt gesetzlichen Anforderungen § Abs. FamFG . Abschiebungshaftanträge werden Erfordernissen § Abs. Satz Nr. FamFG insbesondere Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer verlangt § Abs. Satz Nr. FamFG Senat Beschluss 29 . April InfAuslR . Anforderungen genügt gestellte Antrag . Beteiligte Rubriken verwandten Formulars gelöst hat ist unschädlich . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde drückt Umstand Amtsgericht Ehefrau Betroffenen Entscheidung angehört hat Haftanordnung Stempel Rechtswidrigkeit Folge liegender Rechtsfehler mehr geheilt werden könnte . Anders unterbliebenen Anhörung § Abs. FamFG vgl. nur BVerfG Betroffenen Kernstück Amtsermittlung Freiheitsentziehungsverfahren vorenthalten essentielle Verfahrensgarantie missachtet wird Senat Beschluss 8 Juli juris . stellt fehlende unzureichende Beteiligung Ehefrau vergleichbar gravierende Verfahrenswidrigkeit . kann grundsätzlich so auch Ehefrau abgeschoben worden ist vergleichbare Hinderungsgründe Anhörung entgegenstehen noch Abschluss Beschwerdeverfahrens nachgeholt geheilt werden vgl. auch § Abs. . ist hier geschehen . Beschwerdegericht hat Ehefrau Verfahren beteiligt Anhörung angeordnet . Ehefrau Recht Gebrauch gemacht hat Angaben machen § . V.m . entsprechenden Anwendung § Abs. Nr. führt lediglich weitere Sachverhaltsaufklärung § FamFG mehr möglich Grundlage sonstigen Tatsachenstoffes entscheiden gewesen ist . So ist Beschwerdegericht verfahren . 3 . Auch Übrigen hält Anordnung auch Aufrechterhaltung Haft Rechtsfehler beschränkten Überprüfung Senat stand . ist : Recht bejaht hat Beschwerdegericht jedenfalls § Abs. Satz Nr. AufenthG. Auffassung Rechtsbeschwerde wäre Betroffene selbst Bundesrepublik Verschlafens willensgetragenen Verhaltens gelangt sein sollte unerlaubt eingereist Sinne genannten Bestimmung . hier Rede stehenden Regelungszusammenhang kommt Begriff Einreise willensgetragenes zweckgerichtetes gar schuldhaftes Verhalten Betroffenen . Einreise vorliegt ist allein objektiven Kriterien bestimmen vgl. VG ; vgl. auch Nr. 13.7 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Aufenthaltsgesetz . . Auch willensgetragenen nur versehentlichen Verlagerung Aufenthaltsorts Bundesgebiet kommt nämlich gesetzgeberische Anliegen Tragen Inhaftierung Betroffenen alsbaldige Zurückschiebung sichern . Beschwerdegericht hat zutreffend festgestellt Umstände Sinne § Abs. Satz AufenthG freiwillige Ausreise Betroffenen glaubhaft haben erscheinen lassen vorgelegen haben . amtsgerichtlichen Beschwerdegericht Bezug genommenen Feststellungen berücksichtigenden unzweifelhaften Akteninhalt vgl. Senat Beschluss 29 . April InfAuslR ; Beschluss 17 . Juni . steht Haft Sicherung Abschiebung erforderlich war Betroffene nachhaltig geweigert hat freiwillig auszureisen vgl. Senat 12 . Juni 8 . tatrichterliche Würdigung ist eingeschränkten Überprüfung Rechtsbeschwerdegericht zugänglich vgl. Senat Beschluss 29 . April . . unterliegt Rechtskontrolle nur verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen Würdigung möglich erscheinen lassen Senat Beschluss 22 Juli . . So verhält hier . Blick Art . Abs. GG liegt Rechtsverletzung schon genannte Verfassungsbestimmung ausländerrechtliche Schutzwirkungen allein formal-rechtlicher Bindungen entfaltet vgl. BVerfG . 247 ; InfAuslR . Ausreichend auch erforderlich ist vielmehr Vorliegen Beistandsgemeinschaft aufenthaltsberechtigte Ehegatte Lebenshilfe anderen Ehegatten angewiesen ist vgl. BVerfG InfAuslR 342 ; Senat 17 . Juni . . fehlt . geltend gemachten Ehe Betroffenen handelt bloße Begegnungsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen vgl. . 247 ; InfAuslR . Erstmals Abschiebung eingegangenen Schriftsatz 20 November hat Betroffene erklärt Ehefrau zusammenleben wollen . Lebensgemeinschaft tatsächlichen wechselseitigen Verbundenheit nur verwirklicht werden könnte ist ersichtlich . Ohnehin hat Betroffene Rahmen Anhörung Amtsgericht erklärt Ehefrau habe Wohnung anmieten wollen . Schließlich ist Beschwerdeentscheidung auch Blickwinkel Verhältnismäßigkeit beanstanden . Insbesondere hat Beschwerdegericht auch Beschleunigungsgebot beachtet . Gebot verlangt Abschiebungshaft Freiheitsentziehung . . Art . Abs. Satz Art . GG Art . Abs. unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird Ausländerbehörde Abschiebung unnötige Verzögerung betreibt vgl. Senat Beschluss 11 Juli 2797 ; Beschluss 18 . August . . schließt jedoch organisatorischen Spielraum Behörde Umsetzung Abschiebung 8 . Oktober juris . 24 ; OLG Zweibrücken InfAuslR 415 ; 444 ; HK-AuslR/ Kessler § AufenthG . . sachfremde Verzögerung Verfahrens liegt . Beteiligte hat 14 . Oktober Bundesamt Migration Flüchtlinge Stellung Aufnahmegesuchs ersucht . Überstellung II-Verfahren wurde Beteiligten 21.Oktober mitgeteilt . Beteiligte hat sodann Landüberstellung 29 . Oktober festgelegt . Laissez-Passer-Dokument Überstellung wurde Beteiligten Schreiben 22 . Oktober übersandt . 3 . Kostenentscheidung beruht § FamFG . hat Betroffene erstatten Senat Beschluss 4 . März . Veröffentlichung vorgesehen . -9- IV . Antrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet Rechtsbeschwerde Erfolg hat . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung T