BESCHLUSS 30 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 11 . März Beschluss Landgerichts 4 . Zivilkammer 2 . April Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Amtsgericht hat Beschluss 11 . März Betroffenen nigerianischen Staatsangehörigen Abschiebungshaft Dauer Monaten verhängt . Landgericht hat gerichtete Beschwerde Betroffenen Beschluss 2 . April zurückgewiesen . wendet Betroffene Rechtsbeschwerde 24 . April erfolgten Abschiebung feststellen lassen will angefochtenen Beschlüsse Rechten verletzt haben . II . Beschwerdegericht meint reiche Betroffenen Haftantrag Anhörung mündlich übersetzt worden sei . Aushändigung schriftlichen Haftantrags sei erforderlich gewesen . sei Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen überdies vorab Fax zugeleitet worden . . Rechtsbeschwerde ist Erledigung Hauptsache analog § FamFG Zulassung statthaft vgl. nur Senat Beschluss 29 . April InfAuslR . ist auch Übrigen zulässig hat Sache Erfolg . 1 . Betroffene ist Haftanordnung jedenfalls Rechten verletzt worden Anhörung Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG ausreichend gewahrt hat ; ist nämlich ersichtlich Ablichtung Haftantrags ausgehändigt worden ist . Zwar kann Haftantrag erst Beginn Anhörung eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist Senat Beschluss 4 . März . ; Beschluss 14 . Juni InfAuslR . . muss aber Fall Ablichtung Antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden ; muss Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden . Betroffene ist schon Grund Situation zumeist Lage nur mündlich übermittelten Haftantrag erfassen . muss weiteren Verlauf Anhörung Exemplar Haftantrags einsehen gegebenenfalls später Rechtsanwalt vorlegen können näher Senat Beschluss 14 . Juni . . Aushändigung Haftantrags war Beschwerdegericht offenbar meint entbehrlich Verfahrensbevollmächtigte Betroffenen Fax erhalten hat . war Anhörung anwesend noch hat Gelegenheit gehabt Inhalt Haftantrags Anhörung Betroffenen erörtern . 2 . Aufrechterhaltung Haftanordnung Beschwerdegericht hat Betroffenen ebenfalls Rechten verletzt jedenfalls verfahrensfehlerhafte Anhörung Amtsgericht Zukunft geheilt worden ist . Zwar konnte Verfahrensbevollmächtigter Kenntnis vollständigen Haftantrag erlangen ; weitere Voraussetzung Heilung verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch erneute Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht gewesen unterblieben ist vgl. Senat Beschluss 30 . März . . Übrigen rügt Rechtsbeschwerde auch Recht Beschwerdegericht Haftgrund Aktenvermerk beteiligten Behörde gestützt hat Anhörung Betroffenen Vermerk Amtsgericht aktenkundig war ; auch Grund wäre erneute Anhörung zwingend geboten gewesen . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 02.04.2013