BESCHLUSS 27 . September Abschiebungshaftsache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Januar wird Kosten Betroffenen unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Antrag beteiligten Behörde ordnete Amtsgericht Betroffenen marokkanischen Staatsangehörigen Beschluss 5 November Haft Sicherung Abschiebung 3 . Mai . hiergegen gerichtete Beschwerde wies Landgericht . Schriftsatz 19 . Dezember hat Betroffene Feststellung beantragt Recht Art . Abs. GG verletzt worden sein dahingehend belehrt worden sei Person Vertrauens Freiheitsentziehung benachrichtigen sei . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Beschwerde Landgericht ist erfolglos ge- blieben . Rechtsbeschwerde Zurückweisung beteiligte Behörde beantragt verfolgt Betroffene Feststellungsantrag . II . Auffassung Beschwerdegerichts fehlt begehrte Feststellung Verletzung Grundrechts Art . Abs. GG Rechtsgrundlage . Insbesondere Regelung § FamFG ergebe derartiger Feststellungsantrag nur besonderen gesetzlich normierten Fällen statthaft sei . . Rechtsbeschwerde Betroffenen ist statthaft unzulässig . kann dahinstehen vorliegenden Verfahren Freiheitsentziehungssache . . Abs. Satz Nr. FamFG handelt . Jedenfalls wurde Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zugelassen § Abs. FamFG ist auch § Abs. Satz Nr. Satz FamFG Zulassung statthaft richtet Beschluss Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahme anordnet . ist nur dann Fall Beschluss Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat vgl. BTDrucks . S. . schließt zwar Rechtsbeschwerde auch dann Zulassung Beschwerdegericht statthaft anzusehen Haftanordnung erledigt hat Feststellung Rechtswidrigkeit Beschlusses beantragt wird . Geht jedoch Feststellung Rechtswidrigkeit Anordnungsbeschlusses Verletzung sonstiger Rechte mögen auch Zusammenhang Haftanordnung stehen hier geltend gemachten Verletzung Art . Abs. GG Fall ist verbleibt Regel Abs. FamFG Senat Beschluss 21 . Januar . . IV . Kostenentscheidung folgt § FamFG . Festsetzung Beschwerdewerts beruht § Abs. GNotKG . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung Traunstein Entscheidung