BESCHLUSS 21 . Juni Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Januar wird Kosten Kläger Drittwiderbeklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Parteien sind Grundstücksnachbarn . Grundstück Klägerin ist Wegerecht belastet jeweiligen Eigentümer Grundstücks Beklagten gestattet wird Grundstück Klägerin befindlichen Weg Pkw befahren . Beklagten nutzen Weg auch Betreten Rasenmäher Schubkarre Mülltonne ; Begehen Dritte lassen ebenfalls . Klägerin hat Unterlassung Meinung Wegerecht hinausgehenden Nutzung verlangt . Widerklagend haben Beklagten beantragt festzustellen berechtigt sind eingeräumte Wegerecht bestimmter Weise bestimmte Zwecke nutzen gerin Drittwiderbeklagten Unterlassung Behinderungen Art verurteilen geeignet sind bestehende Wegerecht vereiteln . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgeben . Streitwert hat € festgesetzt . Berufung Klägerin Drittwiderbeklagten hat Landgericht unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde wollen Klägerin Drittwiderbeklagte Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht erreichen . II . Ansicht Berufungsgerichts ist Bemessung Werts Beschwerdegegenstands Sinne § Abs. Nr. Wertminderung Grundstücks Klägerin maßgeblich Wortlaut Wegerechts hinausgehende Benutzung Weges Beklagten entsteht . sei höher € . Nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile Klägerin seien ersichtlich . ergäben auch Klägerin Drittwiderbeklagten vorgelegten Stellungnahme beauftragten Sachverständigen . werde Ausgangspunkt Berechnung Beschwer hinreichend berücksichtigt ; sei kumulative Berücksichtigung Wertminderung verminderte Mieteinnahmen Wertminderung erschwerte Verwertbarkeit Grundstücks möglich . Wertminderung verminderte Mieteinnahmen zusätzlichen Wertminderung belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich Betrag € . . 1 . gemäß § Abs. Satz Nr. Verbindung § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . Hat erstinstanzliche Gericht hier Veranlassung gesehen Berufung § Abs. Satz zuzulassen Streitwert über € festgesetzt hat hält Berufungsgericht Wert erreicht muss Entscheidung nachholen Voraussetzungen Zulassung Berufung erfüllt sind ; unterschiedliche Bewertung darf Lasten Partei gehen siehe nur Senat Beschluss 19 . Mai . Rechtsprechung ist Berufungsgericht offenbar bekannt . erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Nr. . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Senat kann Erheblichkeit fehlenden Zulassungsentscheidung Instanzgerichte Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen Beschluss 21 . April . . Prüfung ergibt Zulassung Berufung Betracht gekommen wäre . Rechtsbeschwerdeführer machen auch geltend . Bemessung Wertminderung Grundstücks Klägerin Benutzung Weges amtsgerichtlichen Urteil festgelegten Umfang Beklagten € ist rechtlich beanstanden . Zutreffend ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts . Beschwer abgewiesenen Unterlassungsklage bemisst grundsätzlich Wertminderung beeinträchtigten Grundstücks unterlassende Störung siehe nur Senat Beschluss 18 . August . Besonderheit besteht hier Grundstück Klägerin bereits Belastung Wegerecht Wertminderung erlitten hat . ist Berufungsgericht Recht angenommen hat Wert Beschwerdegegenstands nur Wertminderung Grundstücks bemessen Wortlaut Wegerechts hinausgehende Benutzung Weges entsteht . Wertminderung Betrag € übersteigt lässt Klägerin Drittwiderbeklagten Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahme Sachverständigen feststellen . Zwar ist anders Berufungsgericht gesehen hat zutreffend ausgegangen Erweiterung Wegerechts Wortlaut eingetretene zusätzliche Grundstückswertminderung ankommt . hat Wegerecht belasteten Teilfläche € ermittelt . Betrag Wertminderung verringerte Mieteinnahmen Wertminderung erschwerte Vermietbarkeit Sachverständige € € beziffert hat hinzuzurechnen ist kann offenbleiben . ist nachvollziehbar Sachverständige Beträgen gelangt ist . hat schlicht genannt Berechnung dargestellt haben . Auch Rechtsbeschwerdebegründung findet . Erst recht haben Berufungsbegründung vorgetragene Beeinträchtigung Privatsphäre Klägerin Drittwiderbeklagten noch Vortrag Streitwertbeschwerde " Berücksichtigung Interessen Beteiligten gegenseitigen Unterlassungsansprüche Streitwert mindestens € rechtfertigen " Bemessung Abs. Nr. maßgeblichen Werts Beschwerdegegenstands Bedeutung . Zwar wird Rechtsbeschwerdebegründung Vortrag hingewiesen ; fehlt aber Darlegungen € übersteigende Grundstückswertminderung ergeben soll . Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht war Berufungsgericht gehindert Rechtsmittel angefochtenen verwerfen . Amtsgericht hat 28 November Hinweis § Abs. Satz Tatbestandsberichtigungsantrag Klägerin Drittwiderbeklagten entschieden zwar dahingehend Berichtigung Tatbestands Verhinderung Richters erstinstanzliche Urteil gefällt hat möglich ist vgl. 29 . Aufl . . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Anklam Entscheidung Entscheidung