BESCHLUSS 14 . April Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja ZwVwV Abs. ; § Abs. Abs. 1 ; Zwangsverwalter ist befugt beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb Schuldners fortzuführen ordnungsgemäßen Nutzung Grundstücks erforderlich ist Rechte Schuldners Betriebsmitteln eingreift unabhängig Zugehörigkeit Gewerbebetrieb absolut geschützt sind . . 14 . April AG Bergen V. Zivilsenat hat 14 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Dr. Dr. Zoll Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde wird Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts 16 Juli aufgehoben . sofortige Beschwerde Beschluß Amtsgerichts Bergen 3 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Schuldner tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € . Gründe : Januar ordnete Amtsgericht Bergen Antrag Gläubigerin Zwangsverwaltung Rubrum bezeichneten Grundstücks Schuldners Schloßhotel Restaurants betrieb . Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte Inbesitznahme Grundstücks Genehmigung Hotel zumindest vorübergehend selbst betreiben . Beschluß 3 . Mai hat Amtsgericht Verwalter beantragte Genehmigung Übergangszeit Abschluß Pachtvertrags Dritten erteilt . sofortige Beschwerde Schuldners hat Landgericht Beschluß Amtsgerichts aufgehoben . zugelassenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Schuldner beantragt erstrebt Gläubigerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung . II . gemäß § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Beschwerdegericht hält Fortführung Hotelbetriebs Zwangsverwalter unzulässig Befugnisse beschlagnahmte Grundstück mithaftenden Gegenstände beschränkten . Gewerbebetrieb Schuldners auch immaterielle Betriebsmittel Firmenname Beziehungen Kunden Lieferanten Betriebsorganisation Geschäftsbücher gehörten sei beschlagnahmefrei . Gläubigern gebührten nur Einnahmen Verwaltungsobjekt aber Einnahmen Gewerbebetrieb . gelte auch dann Grundstück Gewerbebetrieb hier praktisch trennen ließen . Schuldner Zwangsverwalter Buchungsunterlagen Hotel überlassen habe sei unmaßgeblich auch Zustimmung Schuldners befugt sei Gewerbebetrieb nahmten Grundstück fortzuführen . sinnvollen Zwangsverwaltung seien zwar Grenzen gesetzt jedoch dürften Unterschiede Zwangsverwaltung Insolvenzverfahren Vermögen verwischt werden . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zutreffend geht Beschwerdegericht allerdings Zwangsverwaltung Einzelvollstreckungsmaßnahme handelt Befugnisse Zwangsverwalters Beschlagnahme erfaßten Teil schuldnerischen Vermögens beschränken . Schuldner beschlagnahmten Grundstück gewerbliches Unternehmen teilt Vermögen Anordnung Zwangsverwaltung beschlagnahmten insbesondere Betriebsgrundstück Zubehör § Abs. Abs. umfassenden Teil übrige Beschlagnahme unberührte Betriebsvermögen vgl. OLG m.w . . Zwangsverwalter übt Verfügungsbefugnis nur beschlagnahmten Teils hier also Grundstücks befindlichen Gebäude Schuldner gehörenden Betriebsinventars Einrichtung Hotel Restaurants Küche Geschirr Wäsche Vorräte zählen vgl. f. ; Vollkommer § Nr. Bl . . gefolgt werden kann Beschwerdegericht aber Zwangsverwalter rechtlich gehindert sieht bisherige gewerbliche Nutzung Grundstücks Hotel aufrechtzuerhalten . Allerdings erfaßt Beschlagnahme Grundstücks Zwangsverwaltungsverfahren Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb Schuldners allg . vgl. OLG ; Stöber 17 . Aufl . § Anm . 6.6 ; Vollkommer § Nr. Bl . ; Hintzen Rpfleger . Ist Grundbesitz " ablösbar " kann also auch anderen Ort ausgeübt werden steht Zweifel Zwangsverwalter Betrieb fortführen darf Schuldner Räume angemessenes Entgelt vermieten Grundstück verweisen muß ; ; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen Zwangsverwaltung 3 . Aufl . . . Umstritten sind Befugnisse Zwangsverwalters Betrieben Grundlage bestimmte gewerbliche Nutzung dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden wirtschaftlicher Schwerpunkt also Grundstück liegt vgl. . grundstücksbezogenen Unternehmen etwa Hotel Gaststätte Freizeitpark vgl. OLG Kurklinik vgl. lassen einerseits beschlagnahmten Grundstück lösen andererseits kann auch Grundstück Regel wirtschaftlich sinnvoll nur Zweck genutzt werden besonders eingerichtet ist . Hinblick Verpflichtung beschlagnahmte Grundstück Bestand auch besonderen Nutzungswert erhalten § Abs. wird Zwangsverwalter überwiegend berechtigt angesehen grundstücksbezogenes Unternehmen eigenen Namen fortzusetzen tatsächlicher Hinsicht möglich Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist ; 519 ; OLG Tankstelle Waschanlage ; ; ; 76 ; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Zwangsverwaltungspraxis 7 . Aufl . S. ; Vollkommer Nr. 19 ; Meyer-Stolte EWiR 103 ; Dauenheimer ; f. ; Berges ; wohl auch Selke . ; vgl. auch 1 . anderen Auffassung soll Zwangsverwalter grundstücksbezogenes Unternehmen Schuldners verpachten noch selbst fortführen dürfen . Andernfalls werde Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb selbständiges Zwangsverwaltung erfaßtes Rechtsgut eingegriffen ; Stöber 17 . Aufl . § Anm . . ; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen Zwangsverwaltung 3 . Aufl . Einl . § . . ; Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 9 . Aufl . Rdn . . ; 12 . Aufl . § Rdn . 18 ; Eickmann Zwangsverwaltungsrecht 2 . Aufl . S. f. ; Hintzen Rpfleger . gelte unabhängig Schuldner Betriebsfortführung zustimme § festgelegte Aufgabenkreis Zwangsverwalters könne Verfahrensbeteiligten erweitert werden Stöber aaO Anm . ; er/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § . 13 ; aaO Rdn . 85 ; insoweit . : ; ; Richardi . Wolle Gläubiger Einnahmen Gewerbebetrieb zugreifen sei nur mittelbar Überlassung Gewerbebetriebs Pächter könne nur Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners erreichen aaO S. . Auffassung überzeugt indessen . 1 . Aufgaben Zwangsverwalters bestimmen Zweck Zwangsverwaltung Ansprüche Gläubiger Nutzungen beschlagnahmten Grundstücks befriedigen . hat Recht Pflicht Handlungen vorzunehmen erforderlich sind Grundstück wirtschaftlichen Bestand erhalten ordnungsgemäß benutzen § Abs. ; vgl. . Dezember . soll Anordnung Verwaltung bestehende Art Grundstücksnutzung beibehalten werden Abs. ZwVwV . Sind gewerbliche Tätigkeiten erforderlich gehören auch Aufgaben Zwangsverwalters allg . vgl. Stöber aaO § Anm . 6.2 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § . ; aaO 9 . Aufl . § Rdn . ; Dassler/Muth aaO § Rdn . . umfassende Einbeziehung Grundstückszubehör Verwaltungsmasse § Abs. Recht Hinzuziehung Hilfskräften § Abs. Satz ZwVwV deutlich machen ist Verwalter reine Bodennutzung beschränkt Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen aaO § . . Auch unternehmerischen Tätigkeiten Betrieb Parkhauses Campingplatzes Tennishalle werden allgemein zulässig erachtet vgl. Stöber aaO § Anm . ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § . ; aaO § Rdn . . 2 . rechtlichen Grenzen ordnungsgemäßen Nutzung Grundstücks erforderlichen gewerblichen Tätigkeit Zwangsverwalters bestimmen Betriebsfortführung verbunden ist . Richtig ist zwar Zwangsverwalter Fortführung beschlagnahmten Gewerbebetriebs Schuldners berufen ist . zielt eigenen Namen Rechnung Masse ausgeübte Tätigkeit aber auch grundstücksbezogenes Unternehmen fortsetzt . Zwangsverwalter kommt beschlagnahmte Grundstück besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß nutzen . Hintergrund entschließt Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten insbesondere Angestellten vorhandene Betriebsorganisation übernehmen maßt Stellung Insolvenzverwalters so aber ; insbesondere ist Entscheidung " Universalsukzession " Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse Schuldners verbunden . Zwangsverwalter greift allein Zweck ordnungsgemäßen Nutzung Grundstücks vorhandenen Betriebsstrukturen Regel unsinnig ist abzuwickeln anschließend neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzurichten so aber Vorschlag Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO . . mag mittelbar Verfügung beschlagnahmtes Vermögen vgl. Senat arbeitsrechtlich Fortführung schuldnerischen Betriebs vgl. aaO darstellen . erster erfüllt Zwangsverwalter aber § gesetzlich zugewiesene Aufgabe Grundstück Bestandteilen Zubehör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit vgl. Dauenheimer erhalten Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Zwecke Zwangsverwaltung nutzen vgl. . Gehindert Fortführung grundstücksbezogenen Unternehmens ist Zwangsverwalter nur insoweit unzulässigerweise Weise beschlagnahmte Rechte Schuldners eingreift so zutreffend Vollkommer § Nr. Bl . . -9- II . 2 . dargestellten Auffassung ist Fall Zwangsverwalter Fortführung schuldnerischen Gewerbebetriebs mittelbar auch Beschlagnahme unterliegenden immaterielle Bestandteile nutzt . fehlt bereits Eingriff Schutzbereich Rechts eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb . Geschäftsidee -organisation Know-how Kundenstamm Lieferantenbeziehungen ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind genommen sonstiges Recht Sinne § Abs. . werden nur gleichgestellt Grundlage Betrieb eingerichtet ausgeübt wird also nur Teil bestehenden wirtschaftlichen Einheit sind vgl. 11 . Aufl . Rdn . . Auch kann Recht eingerichteten Gewerbebetrieb nur " betriebsbezogene " Eingriffe also Beeinträchtigungen Anspruch genommen werden Grundlagen Betriebs bedrohen Funktionszusammenhang Betriebsmittel längere Zeit aufheben Tätigkeit Inhabers Frage stellen . 18 . Januar . abwehrfähiger Eingriff setzt mithin Zeitpunkt Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammenhang Betriebsmittel . Zusammenhang ist Zeitpunkt Entscheidung Zwangsverwalters beschlagnahmten Grundstück geführten Gewerbebetrieb Schuldners fortzusetzen jedoch mehr vorhanden . organisatorische Einheit Betriebsvermögens ist bereits Anordnung Zwangsverwaltung bewirkte § § Abs. Abs. Beschlagnahme Grundstücks zerfallen so auch Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung 3 . Aufl . . . Beschlagnahme hat Folge Schuldner Verfügungsbefugnis Betriebsgrundstück grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen Regel Zubehör Betriebsgrundstücks anzusehen sind gesamten Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert Abs. . ist Schuldner Stande Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten vgl. Vollkommer Nr. Bl . ; . Bewirkt aber bereits Anordnung Zwangsverwaltung Auseinanderfallen Verwaltungsbefugnis materielle immaterielle Betriebsvermögen greift spätere Entscheidung Zwangsverwalters Betrieb eigenen Namen fortzusetzen bestehenden Funktionszusammenhang Betriebsmitteln . führt Gegenteil Wiederherstellung wirtschaftlichen organisatorischen Einheit . . übrigen fehlte auch Rechtswidrigkeit Eingriffs . Recht Gewerbebetrieb stellt offenen Tatbestand Inhalt Grenzen erst Güterabwägung Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre ergeben . . vgl. m.w . . Rechtswidrigkeit Eingriffs wird hier indiziert ist Einzelfall Heranziehung Umstände prüfen . gebotenen Abwägung Interessen Schuldners Vollstreckung betreibenden Gläubiger stellt Fortführung Betriebs Zwangsverwalter unzulässig erweist geradezu geboten . Dürfte Zwangsverwalter grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb fortführen Dritte verpachten müßte schließen Grundstück Schuldner Entgelt überlassen . zuletzt genannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein insbesondere Zahlungsverhalten Schuldners Vergangenheit Anlaß Zwangsvollstreckung gegeben hat erwarten ist Schuldner auch Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird . Recht Gewerbebetrieb verpflichtet Zwangsverwalter auch Schuldner Fortführung Gewerbebetriebs ermöglichen schützt Auswirkungen rechtmäßigen Zwangsvollstreckung Teile Unternehmens 9 . auch nur vorübergehende Schließung Betriebs führt regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen Grundstück Unternehmen ; liegt Interesse Gläubiger noch Schuldners . Zwecke Zwangsverwaltung läßt Grundstück dann nur nutzbar machen geeigneter Pächter findet lohnend erscheint neuen Betrieb eröffnen . wird dann kaum aussichtsreich sein Zwangsverwaltung häufig so auch hier Zwangsversteigerung Grundstücks eingeleitet worden ist Pächter Abschluß also Sonderkündigung Erstehers § rechnen muß vgl. OLG 519 ; Selke . Sicht Schuldners ist berücksichtigen Zwangsverwaltung nur vorübergehende Maßnahme gedacht ist ; ist aufzuheben Ansprüche Gläubiger befriedigt sind § Abs. . Aufhebung Zwangsverwaltung erlangt Schuldner wieder Verwaltungsbefugnisse Grundstück schlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel . ist freilich wenig gedient Gewerbebetrieb Rahmen Zwangsverwaltung eingestellt so Auseinanderlaufens Belegschaft Verlusts Kunden Boden liegt gar zerstört ist . stellt mildere Belastung Betrieb Rahmen ordnungsgemäßen Nutzung Grundstücks Zwangsverwalter fortgeführt worden ist so auch Selke aaO . Auch Zwangsverwaltung erster Linie Ziel beantragt worden ist Zwangsversteigerung vorzubereiten . 10 . Dezember liegt Aufrechterhaltung bisherigen gewerblichen Nutzung Grundstücks Interesse Schuldners . ist Regel eher Betriebsschließung geeignet Versteigerungserlös günstig beeinflussen führt also nur höheren Einnahmen Gläubiger auch weitergehenden Rückführung Verbindlichkeiten Schuldners vgl. OLG . Fortführung Gewerbebetriebs stehen Rechte Schuldners nur unabhängig Zugehörigkeit Unternehmen § geschützt sind etwa gewerbliche Schutzrechte Namensrechte Eigentum Geschäftsbüchern . Nutzung kann Zwangsverwalter aber vertragliche Regelungen Schuldner erreichen vgl. 2149 ; Vollkommer Nr. Bl . ; zulässig halten allgemeinen auch Stöber 17 . Aufl . § Anm . Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 9 . Aufl . § Rdn . . 3 . Grundsätzen ist Zwangsverwalter hier befugt Hotelbetrieb Schuldners fortzuführen . beschlagnahmefreie unabhängig Zugehörigkeit Gewerbebetrieb geschützte Rechtspositionen Schuldners eingegriffen hätte behauptet Schuldner ; Buchungsunterlagen hat freiwillig Zwangsverwalter herausgegeben . Schuldner meint lediglich Zwangsverwalter dürfe Hotel selbst führen müsse Dritten verpachten . mag Zwangsverwalter § Abs. ZvVwV gehalten sein geeigneten Pächter findet . gelingt anderen Gründen unzweckmäßig erscheint ist dargelegten Erwägungen erforderlichenfalls auch gesamte Dauer Zwangsverwaltung vgl. befugt Betrieb selbst fortzusetzen . . angefochtene Beschluß kann somit Bestand haben . Senat ist Lage Sache selbst entscheiden auch übrigen Gründe vorliegen Fortführung Hotelbetriebs Zwangsverwalter entgegenstehen § Abs. . Insbesondere besitzt erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung Form Stellvertretererlaubnis § GastG vgl. Gaststättengesetz 14 . Aufl . Rdn . . führt Wiederherstellung Entscheidung Amtsgerichts . IV . Kostenentscheidung folgt § § Abs. Abs. . Wenzel Zoll Schmidt-Räntsch