BESCHLUSS 19 Juli Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 19 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Beteiligten werden Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Dezember Zuschlagsbeschluss Amtsgerichts 15 November berichtigt 28 November aufgehoben . Beteiligten wird Zuschlag Versteigerungstermin Amtsgerichts 8 November abgegebene Gebot € versagt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beteiligte betreibt Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücks Beteiligten 1 . Verkehrswert Objekts wurde € festgesetzt . ersten Versteigerungstermin gab einzig Terminsvertreterin Beteiligten eigenen Namen Gebot € . Amtsgericht versagte Zuschlag § Abs. . Amts bestimmten zweiten Versteigerungstermin wurde Gebot abgegeben . Amtsgericht stellte Verfahren . Antrag Beteiligten wurde dritter Termin bestimmt . gab allein Beteiligte Gebot € . Amtsgericht erteilte Zuschlag . Beschwerde Beteiligten ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Beteiligte Ziel Zuschlag Gebot Beteiligten versagt wird . II . Beschwerdegericht meint Vollstreckungsgericht habe Zuschlag Beteiligten dritten Versteigerungstermin abgegebene Gebot Recht erteilt € 5/10-Wertgrenze § Abs. erreicht habe . Zuschlag dürfe § Abs. Satz ZVG mehr versagt werden bereits einmal ersten Termin Gläubigervertreterin abgegebene Gebot Nichterreichens § Abs. ZVG bestimmten Wertgrenze versagt worden sei . Gläubigervertreterin Abgabe Gebotes Erwerbswillen Bezug versteigernden Grundbesitz gehabt habe sei Ansicht . 24 November f. Versteigerungsverfahren prüfen . Zwangsvollstreckung sei ßerlich erkennbare Tatsachen gebunden . Vollstreckungsgericht sei befugt noch Lage Versteigerungstermin Bieter anzuhalten tatsächlichen Absichten offen legen . Überprüfung Absichten führe wesentlichen Verfahrensverzögerungen -erschwerungen formalisierten Befriedigung Gläubigers Entschuldung Schuldners ausgerichteten Verfahren Zwangsversteigerung unvereinbar seien . hält rechtlichen Nachprüfung stand . . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig § begründet . 1 . Unrecht hat Beschwerdegericht Gebot Terminsvertreterin Beteiligten ersten Termin eigenen Namen abgegeben hat wirksam angesehen . widerspricht Rechtsprechung Senats . 24 November . Entscheidung Beschwerdegerichts ergeben neuen Gesichtspunkte so dass Gründen Festhalten bisherigen Senatsrechtsprechung Ausführungen Beschluss Senats 10 . Mai Umdruck . Veröffentlichung bestimmt Bezug genommen wird . ist Eigengebot Gläubigervertreters ausschließlich erreicht werden soll neuen Versteigerungstermin Umgehung Vorschrift § Abs. Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes Zuschlag auch Gebot Hälfte Grundstückswerts erteilt werden kann rechtsmissbräuchlich unwirksam . ist geeignet Rechtsfolgen § Abs. herbeizuführen . rechtsmissbräuchlichen Gebot ersten Termin ist hier Umständen auszugehen Beweisaufnahme Absichten Gläubigervertreterin Gebotsabgabe bedurft hätte Beschwerdegericht meint . Eigengebot Gläubigervertreters Herbeiführung Rechtsfolgen § Abs. gerichtet ist spricht tatsächliche Vermutung missbräuchliche Absicht § Abs. bezweckten Schuldnerschutz unterlaufen Senat Beschluss 10 . Mai Umdruck S. . . So liegt hier . Anhaltspunkte Terminsvertreterin Gläubigerin Gebot rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte werden Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigt . 2 . rechtsmissbräuchlichen Gebotsabgabe ersten Termin galt Wertgrenze § Abs. auch zweiten Termin . Grundsatz Einmaligkeit Anwendung Wertgrenze § Abs. Satz ist anzuwenden Gebotsabgabe Gläubigervertreters ersten Termin diente gesetzlichen Schutz Schuldners Verschleuderung Vermögens unterlaufen Bestimmung zweiten Versteigerungstermins Amts geführt hat vgl. Senat . 10 . Mai Umdruck Seite . 3 . Wertgrenze § Abs. ist hier auch noch dritten Termin abgegebene Meistgebot beachten . dritte Termin ist Fortsetzungsantrag Gläubigerin § ZVG Vollstreckungsgericht bestimmt worden zweite Versteigerungstermin Abgabe Geboten ergebnislos geblieben Verfahren gem. § Abs. eingestellt worden ist . ergebnislose Versteigerung wird Regeln Zuschlagsversagung § jedoch erfasst führt auch Wegfall Wertgrenzen vgl. Hornung Rpfleger f. Kirsch Rpfleger 149 ; auch Stöber 18 . Aufl . Rdn . § Rdn . m.w . . Fehlen Bietern fällt Risikobereich Gläubigers Schuldner ergebnislosen Versteigerung weiterhin Wertgrenzen § Verschleuderung Grundstücks geschützt wird Senat . 10 . Mai Umdruck S. . 4 . Sache ist gem. § § Abs. Abs. Satz Endentscheidung reif . Entscheidung Beschwerdegerichts Zuschlagsbeschluss sind aufzuheben Beteiligten Zuschlag dritten Termin abgegebenes Meistgebot versagen . Zuschlagsversagung beruht § Abs. Gebot Beteiligten € Hälfte € festgesetzten Verkehrswerts Grundstücks erreicht . 5 . wird nunmehr Amts gem. § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz neuer Versteigerungstermin bestimmen sein Wertgrenze Grund Zuschlagsversagung § Abs. mehr gilt . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Gerichtskosten fallen sofortige Beschwerde noch Rechtsbeschwerde vgl. Nr. . Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt hier Betracht Beteiligten Verfahren Zuschlagsbeschwerde Parteien Sinne Zivilprozessordnung hen Senat . 26 . Oktober . Rechtsbeschwerdeverfahrens ist Wert Zuschlagsbeschlusses bestimmen Aufhebung Schuldnerin Rechtsbeschwerde erreichen will § Abs. Satz . entspricht Meistgebot Beteiligten § Abs. Satz . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung