BESCHLUSS 15 . Dezember Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsmittel Beteiligten werden Beschlüsse Landgerichts 27 . Oktober 19 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Zeitraum 5 . Nachteil Betroffenen entschieden worden ist . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 18 . Juni Betroffenen 5 . Rechten verletzt hat . weitergehende Rechtsbeschwerde wird unzulässig zurückgewiesen . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Beteiligten werden 46/100 Stadt auferlegt . Übrigen findet Auslagenerstattung . Gerichtskosten werden erhoben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger reiste November Bundesgebiet stellte Dezember Asylantrag Dezember Bescheid Bundesamtes Migration Flüchtlinge offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde . bestandskräftigen Bescheid enthaltenen Aufforderung Bundesgebiet Woche Bekanntgabe Entscheidung verlassen kam Betroffene tauchte Folgezeit . 19 . März wurde Betroffene Identitätspapiere besaß aufgegriffen festgenommen . Antrag Beteiligten wurde Haft Sicherung Abschiebung Dauer Monaten angeordnet . weiteren Antrag Beteiligten wurde Sicherungshaft Beschluss Amtsgerichts 18 . Juni 18 . September verlängert . 5 . August Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat Beteiligte beantragt Vertrauensperson Betroffenen zuzulassen Haft aufzuheben festzustellen Haftbeschluss Amtsgerichts rechtswidrig gewesen sei . Amtsgericht hat Beteiligten Vertrauensperson zugelassen Sachanträge jedoch zurückgewiesen . Betroffene ist Beteiligten geführten Beschwerdeverfahrens 14 . September Haft entlassen worden . Landgericht hat Beschwerde Beteiligten Beschluss Amtsgerichts zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beteiligte Rechtsbeschwerde Aufhebung Entscheidung Landgerichts Feststellung Rechtsverletzung Betroffenen Beschlüsse Amtsgerichts Verlängerung Haft Zurückweisung Antrags Haftaufhebung beantragt . II . Beschwerdegericht ist Auffassung Betroffene sei Zurückweisung Haftaufhebungsantrages Rechten verletzt worden . Sicherungshaft habe aufgehoben werden müssen Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei Haftgründe Abs. Nr. Nr. AufenthG vorgelegen hätten . Haft habe auch Zeitraum Monaten aufrechterhalten werden dürfen Anfang festgestanden habe Abschiebung Monaten möglich gewesen sei . Aktenlage sei auch ersichtlich Behörden Beschleunigungsgebot verstoßen hätten . . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Satz FamFG statthaft auch Übrigen zulässig § . Beteiligte ist beschwerdeberechtigt Betroffenen benannte Vertrauensperson bereits ersten Rechtszug Verfahren beteiligt worden ist § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. FamFG . 2 . Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg . Erfolg bleibt Rechtsmittel Beteiligte Feststellung Verletzung Rechte Betroffenen Verlängerung Sicherungshaft beantragt . Feststellungsantrag § FamFG ist Zeitraum Beginn verlängerten Haft Eingang Antrags Aufhebung unzulässig zurückzuweisen formelle Rechtskraft Entscheidung Amtsgerichts Haftverlängerung entgegensteht . rechtliche Interesse Feststellung Rechtswidrigkeit freiheitsentziehenden Maßnahme erlaubt Stellung Feststellungsantrages losgelöst jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem . War Betroffenen zumutbar möglich Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit ergreifen so kann erwartet werden auch wahrnimmt Senatsbeschlüsse 20 . Januar . 28 . April . . Versäumt Betroffene Rechtsmittelfrist kann formelle Rechtskraft Entscheidungen Haftanordnung Haftverlängerung Verfahren Aufhebung Haft durchbrochen werden Senatsbeschluss 28 . April . . So ist hier . Eingang Haftaufhebungsantrags Beteiligten 5 . August war einmonatige Beschwerdefrist § Abs. FamFG Beschluss 18 . Juni 1 Juli Rechtsanwalt Betroffenen zugestellt worden ist verstrichen . Rechtsmittel ist begründet Feststellungsantrag auch Zeitraum Eingang Antrages Beteiligten Haftaufhebung § Satz FamFG Haftentlassung Betroffenen zurückgewiesen worden ist . Eintritt formellen Rechtskraft Anordnung Haftverlängerung ändert Haftvollzugs jederzeit Antrag Haftaufhebung gestellt werden kann . Beschwerde Zurückweisung Antrags Haftaufhebung kann Erledigung Entlassung Betroffenen Haft Antrag § Abs. FamFG weiter verfolgt werden Rechtsverletzung Betroffenen festzustellen Senat Beschluss 28 . April . 8) . Zurückweisung Aufhebungsantrags § Abs. Satz FamFG verletzt Betroffenen auch dann Rechten Haftanordnung zwar neuen Umstände eingetreten sind Haft Verlängerung aber hätten angeordnet werden dürfen vgl. Senat Beschluss 26 . Mai . juris . So ist hier . Haft Betroffenen hätte schon aufgehoben werden müssen § Abs. FamFG entsprechenden Begründung zulässigen Antrag fehlte . § Abs. FamFG ist Antrag Haftverlängerung sinngemäß anzuwenden ebenfalls Antrags Behörde bedarf § Abs. FamFG Vorschriften erstmalige Beantragung Haft entsprechend gelten . Vorliegen zulässigen Antrags Behörde ist Verfahrensvoraussetzung Lage Verfahrens Amts prüfen Senat Beschlüsse 30 . März 15 . September . juris . Haftantrag beteiligten Behörde ist nur dann zulässig gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht Senat Beschlüsse 29 . April . 22 Juli NVwZ . 8) . Haftantrag muss § Abs. Satz Nr. FamFG genannten Umständen verhalten . Angaben Behörde Antrag müssen Gericht hinreichende Tatsachengrundlage Einleitung weiterer Ermittlungen Entscheidung Betroffenen Grundlage Verteidigung darstellen . che Prüfung Antrags wesentlichen Punkte müssen Antragsbegründung angesprochen werden Senat Beschluss 15 . September . juris . Anforderungen genügte Haftverlängerungsantrag Beteiligten schon Angaben Erforderlichkeit Dauer beantragten Haftverlängerung § Abs. Nr. FamFG enthielt . Begründungsgebot wird entsprochen Behörde Erläuterung Abschiebungshaft jeweils höchstzulässigen Dauer beantragt Senat Beschluss 15 . September . juris . Wird Haftverlängerung beantragt ist anzugeben Behebung Hindernisses gerechnet werden kann Abschiebung Betroffenen ersten Monaten Vollzugs Haft entgegenstand konkreten Fall : Fehlen Rückführung Betroffenen notwendigen Heimreisedokuments Art . Protokolls Regierung Bundesrepublik Regierung Königreichs Identifizierung Ausstellung Heimreisedokumenten 22 . April . . Hinweisen Beteiligten Betroffene Mitwirkungspflichten Verfahren widersprechende Angaben Geburtsort fehlende Bereitschaft zuständigen Generalkonsulat Ausstellung Heimreisedokuments Kontakt aufzunehmen nachgekommen sei ergab Abschiebungshaft weitere Monate verlängert werden musste . Abschiebungshaft nur Sicherung Abschiebung zulässig ist Beugehaft angeordnet aufrechterhalten werden darf vgl. Senat 10 . Juni NVwZ . kommt allein Zeit Eingang Heimreisedokuments Beschaffung Ausländerbehörde bemühen muss Abwicklung Rückführung Art . o.g. Protokolls voraussichtlich noch benötigt wird . fehlen hier Angaben . Sache ist entscheidungsreif . Feststellungsantrag ist genannten Umfang begründet Verstoß Art . Abs. GG Inhaftierung Grund unzulässigen Haftantrags mehr rückwirkend geheilt werden kann Senat Beschlüsse 29 . April . 19 ; 7 . April . juris 15 . September . juris . . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . EMRK entspricht billigem Ermessen Stadt teiligte Behörde angehört Erstattung Teils notwendigen Auslagen Vertrauensperson Betroffenen verpflichten . Kostenquote entspricht Verhältnis gesamten Zeitraums Haft -9- Verlängerung Zeitraum Rechtsmittel Erfolg haben . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 19.08.2010 Entscheidung 27.10.2010