BESCHLUSS 9 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 13 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beklagte ist Mitglied klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft . Klage ist gerichtet Beklagten verurteilen Mitarbeitern Firma Zugang Eigentum stehenden Wohnung gewähren dort Durchbohren Decke Bodens Wohnzimmer Installation senkrecht verlaufenden Kabelstrangs neu installierenden Breitbandkabelanlage dulden . Amtsgericht hat Klage Klägerin 2 . Oktober zugestellte Urteil abgewiesen . 22 . Oktober ist Landgericht Briefpapier Prozessbevollmächtigten Klägerin geschriebene Berufungsschrift eingegangen . Schriftsatz schließt maschinenschriftlichen Namenszusatz Rechtsanwalt . Unmittelbar Text befinden Unterschrift vorgesehenen Stelle miteinander verbundene Linien senkrecht waagerecht verläuft . Hinweis Vorsitzenden Berufungsgerichts liege Unterschrift ordnungsgemäße Berufung hat Klägerin Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt 30 . Dezember Berufungsbegründung eingereicht . Landgericht hat Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde will Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht erreichen . II . Ansicht Berufungsgerichts ist Berufung unzulässig Berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei . Schriftzug bestehe leicht bogenförmigen Strichen zueinander nahezu rechten Winkel gesetzt worden seien . individuellen Merkmalen fehle vollständig . Klägerin sei auch Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren da auch Antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei . mangele Nachholung versäumten Prozesshandlung Antragsfrist . Auch 30 . Dezember eingegangene Berufungsbegründung weise Unterschrift nur individualisierbare Linien zusätzlich v-förmigen Haken Anforderungen Unterschrift genügten . abgeschliffenen individualisierbaren Schriftzug Namens handele zeige bereits eidesstattlichen Versicherung noch vorangegangenen vermeintlichen Unterzeichnungen Schriftsätze ähnele . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. Alt . . unzutreffenden Annahme ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung Berufung unzulässig verletzt Klägerin Verfahrensgrundrechten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip vgl. Beschluss 3 . März juris . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Auffassung Berufungsgerichts ist Berufungsschrift ordnungsgemäß . Berufungsschrift muss bestimmender Schriftsatz grundsätzlich Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein § Nr. § Abs. . Anforderungen genügende Unterschrift verlangt Identität Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug individuelle charakteristische Merkmale Nachahmung erschweren aufweist lesbar sein müssen Wiedergabe Namens darstellt Absicht vollen Unterschrift erkennen lässt selbst nur flüchtig niedergelegt starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist . Voraussetzungen kann selbst vereinfachter lesbarer Namenszug Unterschrift anzuerkennen sein Bedeutung ist Unterzeichner auch sonst gleicher ähnlicher Weise unterschreibt . ist Anbetracht Variationsbreite selbst Unterschriften Person aufweisen jedenfalls gesicherter Urheberschaft großzügiger Maßstab anzulegen . . vgl. Beschluss 3 . März juris . f. ; Senat 22 . Januar . . Anforderungen genügt Schriftzug Prozessbevollmächtigten Klägerin Berufungsschrift . hat Senat Bindung Ausführungen Berufungsgerichts Amts prüfen vgl. Beschluss 3 . März juris . . Urheberschaft Rechtsanwalt gibt Zweifel . ergibt Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz . Schriftzug fehlt Auffassung Berufungsgerichts auch erforderlichen Individualität erkennbaren Absicht vollen Unterschriftsleistung . erste Element Unterschrift beginnt rechts oben kleinen Haken setzt gekrümmte Linie links unten Krümmung unteren Ende zunimmt erneuten Haken rechts endet . Kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten Namens lässt Linie vereinfachte Form Buchstabens ersten Buchstabens nur Buchstaben bestehenden Familiennamens Rechtsanwalt deuten . zweite Element beginnt höher Ende ersten Elements kurzen Abwärtsbewegung setzt deutlich kräftigerer Strichführung ersten Element Wesentlichen horizontal rechts kann Andeutung übrigen Buchstaben verstanden werden . Buchstaben lesbar sind ist Annahme wirksamen Unterschrift unerheblich . Elemente sind starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere Merkmale ernsthaften Zweifel aufkommen lassen Urheber Zwecke Individualisierung Legitimierung geleistete Unterschrift handelt . entsprechen Akten Art Rechtsanwalt gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt bislang unterschrieben hat vgl. Beschluss 27 . Mai . . Unterschriften Wiedereinsetzungsgesuch Berufungsbegründung unterscheiden gebietet abweichende Beurteilung hierbei erkennbar nur Reaktion Hinweis Berufungsgerichts unzureichende Unterschrift Berufungsschrift handelte . Linien können auch bloße Namensabkürzung Handzeichen Paraphe gewertet werden . Abgesehen nur Buchstaben bestehenden Namen Unterscheidung bloßer Paraphe vollem Namenszug ohnehin nur schwer treffen ist spricht vorliegend Umstand zweite Element Schriftzuges deutlich Raum einnimmt Namenswiedergabe befindliche Wort Rechtsanwalt eindeutig Willen volle Unterschrift leisten . leicht gekrümmte geschwungene Linie genügt Darstellung Anfangsbuchstaben folgenden Rests Namens vgl. Beschluss 9 . Februar ZB juris . . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § Abs. . Berufungsbegründung erst 30 . Dezember Berufungsgericht eingegangen ist zweimonatige Berufungsbegründungsfrist § Abs. 2 . Oktober erfolgten Zustellung angegriffenen Urteils bereits 2 . Dezember abgelaufen war macht Berufung unzulässig . Auch hat Senat Amts prüfen . Akten hat Klägerin 2 . Dezember Berufungsbegründungsfrist Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 2 . Januar gestellt . Antrag Berücksichtigung obigen Ausführungen ebenso Berufungsbegründung 30 . Dezember ordnungsgemäße Unterschrift aufweist entschieden worden ist lässt Akten entnehmen . Zwar hat Prozessbevollmächtigte Klägerin eingangs Berufungsbegründung gewährte Fristverlängerung bedankt . Dokumentation Akten findet jedoch . Fehlt Entscheidung Fristverlängerungsantrag muss gemäß § Abs. Satz zuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden vgl. 5 . April ; Senat Beschluss 29 . April FamRZ . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Gießen Entscheidung 20.09.2013 Entscheidung