BESCHLUSS 8 . März Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Juni wird Kosten Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene türkischer Staatsangehöriger reiste . Bundesamt Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte Asylantrag . Entscheidung ist August bestandskräftig . Abschiebung Betroffenen scheiterte Identitätspapiere fehlten Juli untertauchte . Anfang wurde aufgegriffen . Beschluss Amtsgerichts Recklinghausen 3 . Januar wurde Haft Sicherung Abschiebung angeordnet Beschluss Amtsgerichts 30 . März weitere Monate verlängert worden ist . Verlängerung Haftanordnung hat Betroffene Beschwerde eingelegt . Beteiligte hat angeschlossen beantragt Vertrauensperson Betroffenen Verfahren beteiligen . Beschluss 15 . Juni hat Landgericht Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen . Abschiebung erfolgte 24 . Juni . Rechtsbeschwerde will Beteiligte Feststellung erreichen Beschlüsse Amtsgerichts Betroffenen Rechten verletzt haben . II . Auffassung Beschwerdegerichts liegen Haftgründe Abs. Satz Nr. AufenthG . Verlängerung Sicherungshaft sei auch verhältnismäßig . . Rechtsbeschwerde ist unzulässig Beteiligte beschwerdeberechtigt ist . 1 . Beschwerdebefugnis Beteiligten ergibt Abs. FamFG angegriffene Entscheidung eigenen Rechten beeinträchtigt ist . 2 . kann Befugnis Einlegung Rechtsbeschwerde auch § Abs. Nr. FamFG . V.m . § Abs. Nr. FamFG stützen . Vorschrift steht Betroffenen benannten Person Vertrauens unabhängig Beeinträchtigung eigener Rechte zwar Recht Beschwerde Interesse Betroffenen ; gilt jedoch nur ersten Rechtszug Verfahren beteiligt wurde . Erfordernis erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden Abs. FamFG privilegierter Personen vermieden werden erster Instanz Interesse gezeigt haben vgl. BT-Drucks . S. . fehlende Beteiligung erstinstanzlichen Verfahren hat Folge § Abs. FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis besteht . gilt auch Rechtsbeschwerdeverfahren . IV . Kostenentscheidung beruht § FamFG . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.03.2011 Entscheidung