BESCHLUSS 23 . März Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Verjährungsfrist prozessualen Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt Jahre § Abs. Nr. . . 23 . März OLG V. Zivilsenat hat 23 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 November wird Kostenfestsetzungsbeschlüsse Landgerichts 23 . September Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 18 . Mai rechtskräftiges Urteil 17 . August verurteilte Oberlandesgericht Kläger Tragung Rechtsstreit entstandenen zweitinstanzlichen Kosten . Festsetzung hat Beklagte 22 . August erste 12 . September zweite Instanz beantragt . Anträge erhebt Kläger Einrede Verjährung . Beklagte hält Anspruch verjährt meint Einwand Verjährung könne Kostenfestsetzungsverfahren nur Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden . Landgericht hat Beklagten erstattenden Kosten gesonderten Beschlüssen erste Instanz € zweite Instanz € festgesetzt . erhobenen sofortigen Beschwerden Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Kläger Zurückweisung Kostenfestsetzungsanträge erreichen möchte . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsbeschwerde . II . zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Erfolg . 1 . Einrede Verjährung ist allerdings materiell-rechtlicher Einwand Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch . Materiell-rechtliche Einwände Kostenerstattungsanspruch sind Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich berücksichtigen 64 . Aufl . § Rdn . Stichwort Verjährung ; 2 . Aufl . § Rdn . 25 ; Wieczorek/Schütze/Steiner 3 . Aufl . Rdn . 12 ; Zöller/Herget 25 . Aufl . § Rdn . Stichwort Materiellrechtliche Einwendungen . Kostenfestsetzungsverfahren ist formale Prüfung Kostentatbestände Klärung einfacher Rechtsfragen Kostenrechts zugeschnitten auch Rechtspfleger übertragen . Klärung Parteien streitigen Tatsachen komplizierten Rechtsfragen ist Verfahren vorgesehen notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch sinnvoll möglich . Einwände sind Vollstreckungsgegenklage tend machen ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . Rdn . . Klage erfordert allerdings Kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand . Kostenerstattungsschuldner Weg verweisen ist auch Gesichtspunkt prozessualen Gleichbehandlung materiell-rechtlichen Einwänden erforderlich Tatsachenaufklärung erfordern Kostenfestsetzungsverfahren Verfügung stehenden Mitteln weiteres klären lassen . Einwände können ausnahmsweise auch Kostenfestsetzungsverfahren erhoben beschieden werden aaO § Rdn . 12 ; MünchKommZPO/Belz aaO § Rdn . 26 ; Stein/Jonas/Bork aaO § Rdn . ; Wieczorek/Schütze/Steiner aaO § Rdn . 12 ; Zöller/Herget aaO § Rdn . Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen . kann auch Frage Verjährung gehören ; bach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § Rdn . Stichwort Verjährung . So liegt hier . Kläger erhobenen Einrede Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig . geht allein Frage Kostenerstattungsanspruch Sinne § Abs. Nr. hier Art . § Abs. EGBGB Anwendung findet rechtskräftig festgestellt ist . Frage kann auch Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden . 2 . ist Beschwerdegericht bejahen . nahezu unbestrittener Ansicht verjährt prozessuale Kostenerstattungsanspruch Rechtskräftigwerden Kostengrundentscheidung Jahren ersichtlich nur : Verjährung § Abs. Nr. F. heute regelmäßigen Verjährungsfrist § entspräche . Unterschiede bestehen lediglich immer OLG ; OLG ; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe 16 . Aufl . § Rdn . ; Anm . ibid . gegebenen Begründung Ergebnisses . Zeit 1 . Januar wurde teilweise regelmäßige Verjährungsfrist § F. verwiesen ; OLG ; OLG ; Rpfleger ; Hinweis auch § auch : OLG ; aaO § Rdn . 8) heute indessen Anwendung kürzeren Verjährungsfrist § führte aaO . seinerzeit auch heute herrschenden Ansicht folgt Verjährungsfrist Jahren aber sog. Vollstreckungsverjährung F. jetzt § Abs. Nr. ; ; ; aaO § Rdn . Stichwort Verjährung ; Erman/Schmidt-Räntsch 11 . Aufl . § Rdn . 12 ; Kostengesetze 35 . Aufl . Rdn . ; Hk-ZPO/Gierl Rdn . 12 ; 4 . Aufl . § Rdn . ; 65 . Aufl . § Rdn . 11 ; Zöller/Herget aaO § Rdn . Stichwort Verjährung ; wohl auch : § Rdn . ; Hinweis § F. ; aaO § Rdn . 8) . folgt Senat hier Verjährungsfrist Jahren führt . prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist besondere Verjährungsfrist bestimmt . gilt zunächst auch regelmäßige Verjährungsfrist § . Anspruch aber aufschiebend bedingt erst Erhebung Klage Einleitung anderer Verfahren entsteht . 8 . Januar 460 ; ; 13 15 Musielak/Wolst aaO § Rdn . ist Verjährung zunächst § Abs. Ablauf Monaten rechtskräftigen Entscheidung anderweitigen Beendigung Nichtbetreiben Parteien beruhenden Stillstand gehemmt . Wird Verfahren hier rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wird rechtskräftig nur Hauptsache entschieden . Vielmehr wird Entscheidung Kosten Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt Umfang Partei verpflichtet ist anderen Partei entstandenen Kosten Verfahrens erstatten . wird Kostenerstattungsanspruch Sinne § Abs. Nr. rechtskräftig festgestellt aaO § Rdn . Stichwort Verjährung ; Erman/Schmidt-Räntsch aaO § Rdn . 12 ; Zöller/Herget aaO § Rdn . Stichwort Verjährung . Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich allgemeiner Meinung erst Schuldner bezifferten Zahlung bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist ; genügt Urteil Entscheidung Leistungspflicht rechtskräftig feststellt . 3 November 215 ; f. ; Bamberger/Roth/Henrich § Rdn . 14 ; Erman/Schmidt-Räntsch aaO § Rdn . 10 ; aaO § Rdn . 14 ; Soergel/Niedenführ 13 . Aufl . Rdn . 25 ; aaO § Rdn . . Feststellung erfolgt Kostengrundentscheidung . kann führen Verjährungsfrist Kostenerstattungsanspruch Einzelfall beträchtlich verlängert etwa dann kurz Ablauf Verjährungsfrist Jahren Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird rechtskräftiger Erlass neue Verjährungsfrist Jahren auslöst . Folge ist aber Besonderheit Durchsetzung Kostenerstattungsansprüchen . kann vielmehr Anspruch eintreten zunächst Gegenstand Voraussetzungen § Feststellungsantrags gemacht wird . Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen Geltendmachung prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen Regel besonderen Aufwand erfordert Jahren Eintritt Rechtskraft Kostengrundentscheidung möglich ist . Ansicht rechtfertigt aber einschränkende Auslegung § Abs. Nr. . Konsequenz entspricht vielmehr Willen Gesetzgebers . wird § Abs. Nr. deutlich nur Vollstreckungsversuch schon Vollstreckungsantrag Neubeginn langen Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. auslöst auch Vollstreckungsversuch kurz Ablauf erfolgt . sicherzustellen auch Anspruch Ersatz Vollstreckungskosten § besonders tituliert werden brauchen Verjährungsfrist Jahren gilt hat Gesetzgeber Abs. Nr. Fassung Art . Gesetzes Anpassung Verjährungsvorschriften Gesetz Modernisierung Schuldrechts 9 . Dezember . S. ausdrücklich klargestellt Begründung Regierungsentwurfs 15/3653 S. . Wertung widerspräche Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch anderen Verjährungsfrist unterwerfen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung