BESCHLUSS 7 . April Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Juni aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 3 . Februar Betroffene Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden Freien Hansestadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene liberianische Staatsangehörige reiste eigenen Angaben Januar Bundesrepublik . verfügte Einreise italienischen Aufenthaltstitel Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis deutschen Behörden . 2 . Februar wurde Bordell Polizei Verdachts illegalen Aufenthalts illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen . Verfügung Beteiligten 3 . Februar wurde Betroffene unerlaubten Aufenthalts Androhung Abschiebung Bundesgebiet ausgewiesen . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht Haft cherung Abschiebung 2 . März angeordnet . hiergegen gerichteten Beschwerde Betroffenen hat Amtsgericht teilweise abgeholfen Haftanordnung 11 . Februar aufgehoben Vorlage Flugtickets nunmehr glaubhaft ansah Betroffene Abschiebung entziehen werde . weitere Antrag Betroffenen festzustellen Haft Beginn rechtswidrig war hat Abhilfeverfahren noch Beschwerdegericht Erfolg gehabt . Rechtsbeschwerde verfolgt Betroffene Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter . II . Beschwerdegericht nimmt Haftgrund unerlaubten Einreise § Abs. Satz Nr. AufenthG Wesentlichen Begründung Betroffene habe Art . Abs. Buchstabe ausreichende Mittel Bestreitung Lebensunterhalts verfügt sei erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist Prostitution Lebensunterhalt verdienen . Vorlage Flugtickets sei Gesamtumständen befürchten gewesen Betroffene Bundesrepublik freiwillig verlassen untertauchen werde . seien auch Voraussetzungen Haftgrunds § Abs. Satz Nr. AufenthG erfüllt . . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Insbesondere ist Zulassung statthaft auch Beschluss Beschwerdegerichts Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückweist § Abs. Satz FamFG erfasst wird vgl. Senat Beschluss 21 . Oktober . . 2 . ist auch begründet . Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand Haftanordnung schon zulässiger Haftantrag zugrunde lag . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung Grund Lage Verfahrens Amts prüfen vgl. Senat Beschluss 29 . April 211 ; Beschluss 22 Juli ; Beschluss 9 . Dezember . juris . Haftantrag müssen gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Voraussetzungen Durchführbarkeit Abschiebung dargelegt werden . muss Antrag auch Ausführungen enthalten Abs. Satz AufenthG erforderliche Einvernehmen Staatsanwaltschaft vorliegt Antrag selbst beigefügten Unterlagen ergibt strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist . Einvernehmen darf Sicherungshaft angeordnet werden ; Einvernehmen später hergestellt werden könnte ist unerheblich Senat Beschluss 17 . Juni NVwZ . . ; Beschluss 3 . Februar . juris . Senat allerdings erst Erlass Entscheidungen Vorinstanzen bereits entschieden hat ist Fehlen entsprechender Ausführungen gründungsmangel Unzulässigkeit Antrags führt Senat 20 . Januar . . So verhält hier . erforderlichen Angaben Einvernehmen Staatsanwaltschaft fehlen . Antrag Beteiligten Anordnung Abschiebungshaft ergaben zwingende Hinweise strafrechtliche Ermittlungen Betroffene geführt wurden . wird ausgeführt sei Verdachts illegalen Erwerbstätigkeit illegalen Aufenthalts Polizei festgenommen worden . ergibt beigefügten Protokoll Betroffene Festnahme Beschuldigte belehrt vernommen worden ist . Fehlen zulässigen Haftantrags kann rückwirkend geheilt werden ordnungsgemäßen Antragstellung Behörde Verfahrensgarantie handelt Beachtung Art . Abs. Satz GG fordert Senat Beschluss 29 . April 211 ; Beschluss 22 Juli NVwZ ; Beschluss 21 . Oktober . juris ; Beschluss 24 . Februar . juris . ist weitere Sachaufklärung festzustellen Haftanordnung Beschwerdeentscheidung Betroffene Rechten verletzt haben . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. FamFG § Abs. Satz KostO ; Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.06.2010