BESCHLUSS 17 . April Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Wirksamkeit Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt Vollmacht notariell beurkundet ist . Klausel Urkunde Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden Vollmacht öffentlicher öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird . . 17 . April KG LG V. Zivilsenat hat 17 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Beteiligten Beschluss Landgerichts 15 . Juni wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Verfahren weiteren Beschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Beteiligten sind Gesellschafter Beteiligten geschlossenen Immobilienfonds Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftszweck Errichtung Vermietung Mehrfamilienhäusern Wohnungen Grundstück steht . Eigentümerin Grundstücks ist Beteiligte Grundstück eigenen Namen Rechnung Beteiligte hält . notariell beurkundeter Erklärung 28 . Dezember . Notars traten privatschriftlichen nungsscheinen bevollmächtigten Dr. GmbH vertretenen ligten Beteiligten . beauftragte zugleich Beteiligte Errichtung Bewirtschaftung Häuser . Geschäftsbesorgungsvertrag enthält Vollmacht hand einzelnen Gesellschafter sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen . notariell beurkundeter Erklärung 30 . Dezember UR-Nr . Notars bewilligte Beteiligte Rechtsvorgängerin Beteiligten Buchgrundschuld DM unterwarf sofortigen Zwangsvollstreckung belasteten Grundbesitz . Beteiligte Beteiligte vertretenen übrigen Beteiligten übernahmen Teilschuldner Mithaftung unterschiedlich hohe notariellen Erklärung näher bezeichnete Teilbeträge unterwarfen insoweit sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Beteiligte hat Rechtsnachfolge nachgewiesen Notar Namen lautende vollstreckbare Ausfertigung Urkunde 30 . Dezember beantragt . Antrag hat amtierende Notar Hinblick Zweifel Wirksamkeit Vollstreckungsunterwerfung abgelehnt . Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Mithaftung Beteiligten geht zurückgewiesen . richtet weitere Beschwerde Beschwerdeführerin . möchte vorlegende Kammergericht stattgeben . sieht Beschluss erkennenden Senats 21 . September gehindert . hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Vorlage ist § Abs. . V.m . § Abs. sig . 1 . Entscheidung weitere Beschwerde hängt Auffassung vorlegenden Gerichts Frage vollstreckbare gung notariellen Urkunde Vertreter Schuldners erklärten Vollstreckungsunterwerfung nur erteilt werden darf Vollmacht öffentliche öffentlich beglaubte Urkunde nachgewiesen wird . zutrifft ist zweifelhaft . Unterwerfung Gesellschafter geschlossenen Immobilienfonds sofortige Zwangsvollstreckung Privatvermögen verbundene Schaffung Vollstreckungstitels Sinne § Abs. Nr. stellt rechtsbesorgende Tätigkeit Art . § Abs. Rechtsbesorgungserlaubnis bedarf . 17 . Oktober XI ; Urt . 17 . Oktober XI ; Urt . 26 . Juni NJW-RR . Erlaubnis konnte Beteiligte Beteiligten wirksam vertreten . spricht auch Urkunde zweifelsfrei ersichtlich : . 16 Juli . 4 . Oktober jeweils verneint berücksichtigen ist BaubetreuungsEigenheimbau GmbH Rechtsbesorgung noch Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann . 2 . Zweifel sind aber Zulässigkeit Vorlage unerheblich . Bundesgerichtshof ist Prüfung Zulässigkeit Vorlage Abs. . V.m . § Auffassung vorlegenden Gerichts gebunden könne Beantwortung streitigen Rechtsfrage sofortige weitere Beschwerde entscheiden Senat ; . 22 . Januar insoweit abgedruckt ; . 30 . September ; . 10 . Dezember ZB . 3 . vorlegende Gericht möchte Vorlagefrage verneinen . Bundesgerichtshof hat zitierten Beschluss 21 . September zwar nur Vorfrage bejaht . ist aber früheren Entscheidung Bundesgerichtshofs gefolgt Frage Rahmen Klauselerinnerung § gleichen Sinne beantwortet hat . 16 Juli . Divergenz rechtfertigt Vorfrage . . zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet . 1 . Klauselerteilungsverfahren Vollstreckungsunterwerfung § Abs. Nr. Vertreter ist allgemeiner Meinung entsprechender Anwendung § nur formell ordnungsgemäße Abgabe Unterwerfungserklärung Vertreter auch Vollmacht prüfen . 16 Juli ; Senat . 21 . September ; . 10 . April Veröff . best . ; 77 ; LG ; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 3 . Aufl . Rdn . 13 ; 6 . Aufl . Rdn . 4 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 28 . Aufl . Rdn . 1 ; Zimmermann 8 . Aufl . Rdn . 2 ; Wolfsteiner vollstreckbare Urkunde 2 . Aufl . Rdn . 38.9 ; 22 . Aufl . Rdn . 14 ; Zöller/Stöber 26 . Aufl . Rdn . . Bestand Vollmacht ist zwar Tatsache Vollstreckung Unterwerfungserklärung Inhalt abhängt . ist aber Grundlage Entstehen Unterwerfungserklärung Vollstreckungstitel . setzt Vertretenen wirksame Prozesserklärung wiederum wirksame Prozessvollmacht . Voraussetzungen Titels kann gelten Bedingungen vollstreckt werden kann . ändert Prozessvollmacht privatschriftliche Urkunde nachgewiesen werden kann aaO § Rdn . . § Abs. könnte Gericht selbst Erkenntnisverfahren Antrag Gegners Partei öffentliche Beglaubigung Vollmacht aufgeben . Nachweis öffentliche öffentlich beglaubigte Urkunde ist Einfachheit Sicherheit ausgerichteten Klauselerteilungsverfahren Wertung § typischerweise geboten . 2 . § erforderlichen Nachweis Vollmacht hat Beteiligte erbracht . Unterwerfungsurkunde hat Geschäftsbesorgerin zwar Vollmacht andere Urkunde Urkundsnotars verwiesen . Bestandteil ist auch Geschäftsbesorgungsvertrag Vollmacht Beteiligten ergibt Beteiligten Übrigen Unterwerfungserklärungen abzugeben . waren aber Ausnahme Beteiligten Errichtung anderen Urkunde persönlich beteiligt . wurden vielmehr Dr. GmbH vertreten . Vollmacht ergab wiederum privatschriftlichen Zeichnungsscheinen . sind anderen Urkunde zwar Bestandteil beigefügt . macht aber ihrerseits öffentlichen öffentlich beglaubigten Urkunden führt Vollmacht Beteiligten lückenlos § gebotenen Form nachgewiesen ist . Ansicht vorlegenden Gerichts kann verzichtet werden . Richtig ist allerdings Wirksamkeit Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung abhängt Vollmacht notariell beurkundet ist . genügt vielmehr privatschriftlich erteilt wird . ergibt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unterwerfungserklärung Prozesshandlung ist Unterwerfungsvollmacht Prozessvollmacht § einfache Schriftform genügt . 18 November XI ; ebenso aaO § Rdn . ; vgl. auch f. . anders liegt § Abs. Unterwerfungsvollmacht Regeln materiellen Rechts Stellvertretung unterstellt so Wolfsteiner vollstreckbare Urkunde 2 . Aufl . Rdn . . so errichtete Unterwerfungsurkunde führt zwar Entstehen wirksamen aber weiteres Wege Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist . Hierin liegt indessen Ansicht vorlegenden Gerichts Widerspruch . Unterschied findet Erklärung Ausgestaltung Zwangsvollstreckungsverfahrens . Verfahren sind formalisiert verzichten Interesse effizienten Vollstreckung weitgehend vorherige Anhörung Schuldners . Vollstreckungsorgane sind jedenfalls inhaltlichen Überprüfung Titels berufen wären Mitteln Zwangsvollstreckungsverfahrens auch Lage . inhaltlichen Einwänden wird Schuldner grundsätzlich Ausnahmen : f. Vollstreckungsgegenklage verwiesen . so ausgestaltetes Verfahren setzt Vorliegen Voraussetzungen Zwangsvollstreckung einfach dennoch auch hinreichend verlässlich nachgewiesen geprüft werden kann . ist nur Nachweisen öffentliche öffentlich beglaubigte Urkunden erreichen . Urkundsnotar wird zwar schriftliche Vollmacht vorlegen lassen kann aber letztlich verantwortlich prüfen Errichtung zugegen war . Prüfung können Beteiligten zwar zunächst zurückstellen . müssen aber Eröffnung Vollstreckung Erteilung Klausel nachholen . hat Beschwerdeführerin versäumt . Notar hat Erteilung Klausel schon Grund Recht versagt . 3 . Frage Klausel auch versagen war Unterwerfungsvollmacht nichtig Urkunde ersichtlich war kommt . -9- IV . Kostenentscheidung bedarf Abs. Nr. Wert bestimmt gemäß § § Abs. KostO hälftigen Vollstreckungsinteresse . sind € . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 29.11.2007