BESCHLUSS 2 . März Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ; AufenthG Abs. Entscheidung Verlängerung Haft ist Gericht Haftort § Satz Abs. FamFG originär zuständig Abgabe § Abs. Satz AufenthG bedarf . Vorschrift § Abs. Satz AufenthG gilt nur Entscheidungen § § FamFG . Beschluss 2 . März AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 Juli wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene reiste 22 . Dezember gültige Papiere Bundesgebiet stellte Mitte Januar Asylantrag Dezember Aufforderung Betroffenen Bundesgebiet Woche verlassen Androhung Abschiebungshaft offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde . Rückführung Betroffenen Heimatland verzögerte zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verließ zuständigen Stellen Mitteilung machen zunächst auch schen Generalkonsulat Anhörung Ausstellung erforderlichen Heimreisedokumente vorgestellt werden konnte . Vorsprache Ausländeramt 7 . Mai ordnete Amtsgericht Antrag beteiligten Behörde Betroffenen Haft Sicherung Abschiebung 18 . Juni ; Haft wurde Zentralen Abschiebehafteinrichtung vollzogen . Betroffenen wurden Heimreisedokumente ausgestellt ; 12 . Juni geplante Abschiebung scheiterte aber Weigerung Betroffenen Dienstfahrzeug Polizei verlassen Flughafen gebracht worden war . Antrag beteiligten Behörde 15 . Juni hat Amtsgericht Abschiebungshaft Betroffenen 10 Juli verlängert . Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde beantragt Betroffene Rechtswidrigkeit Haft festzustellen . II . Beschwerdegericht hält Haftanordnung rechtmäßig . Anordnung Haftverlängerung sei Amtsgericht Abgabe zunächst Sache befasste Amtsgericht zwar zuständig gewesen . Gerichtliche Handlungen würden aber örtlichen Unzuständigkeit unwirksam . Rechtsfolge trete nur schweren Mängeln Entscheidung hier vorlägen . sachlichen Voraussetzungen Verlängerung Abschiebungshaft Betroffenen hätten vorgelegen . Verlängerungsantrag genüge gesetzlichen Anforderungen . liege jedenfalls Haftgrund Abs. Satz Nr. AufenthG Betroffene Abschiebung 12 . Juni Widerstand vereitelt habe . . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Verlängerung Abschiebungshaft Amtsgericht Aufrechterhaltung Entscheidung Beschwerdegericht sind rechtswidrig Rechtsbeschwerde geltend macht Amtsgericht örtlich unzuständig war Verlängerung Verstoß Art . Abs. Satz GG angeordnet bestätigt worden ist . Zweifelhaft ist schon Betroffene Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit angefochtenen Entscheidungen Verletzung Vorschriften örtliche Zuständigkeit stützen könnte . Beschwerde kann § Abs. FamFG nämlich gestützt werden Gericht ersten Rechtszugs Zuständigkeit Unrecht angenommen hat . Anderes kommt nur hier gegebenen Fall Willkür Betracht Beschluss 1 . Dezember . 19 ; 19 . Aufl . . . Ausdruck gebrachte Bewertung Verstoßes Vorschriften örtliche Zuständigkeit Gesetzgeber spricht auch Feststellung Rechtswidrigkeit Haftanordnung Verstoß gestützt werden kann . könnte dung Gerichts freiwilligen Gerichtsbarkeit § Abs. FamFG allein etwa § FamFG aufgehoben werden Erlass Vorschriften örtliche Zuständigkeit verstoßen wurde SchlHA 244 ; 19 . Aufl . . . kommt aber Amtsgericht hat Anordnung Verlängerung Haft Vorschriften örtliche Zuständigkeit verletzt . war § Satz FamFG örtlich zuständig Sicherungshaft Betroffenen Zentralen Abschiebehafteinrichtung Gerichtsbezirk vollzogen wurde . ändert Auffassung Beschwerdegerichts Abschiebungshaft Verlängerung hier geht anderen Amtsgericht angeordnet worden war . war Anordnung Haftverlängerung mehr zuständig musste Sache auch Maßgabe § Abs. Satz AufenthG förmlichen unanfechtbaren Amtsgericht abgeben . Frage Gericht Verlängerung Abschiebungs(oder Haft zuständig ist ursprünglich angeordnete Haft Bezirk anderen Amtsgerichts vollzogen wird ist allerdings umstritten . Rechtsprechung Literatur wird wohl überwiegend Ansicht vertreten Fall bleibe ursprünglich angerufene Amtsgericht gemäß § Abs. FamFG weiterhin zuständig . Zuständigkeit Verlängerung könne Gericht Haftort nur Grund förmlichen gemäß § Abs. Satz AufenthG übergehen ; 3 . Aufl . . 14 ; Ausländerrecht 11 . Aufl . AufenthG . 4 ; 11 . Aufl . . ; FamFG 19 . Aufl . . 12 ; wohl auch Kluth/Heusch/Brinktrine Ausländerrecht § AufenthG . NKAuslR/Stahmann 2 . Aufl . § AufenthG . . anderer Auffassung hat Rechtslage Inkrafttreten FGG-Reformgesetzes 1 . September Punkt grundlegend verändert . Gericht Haftort sei § Abs. § Satz FamFG originär Verlängerung Haft zuständig Abgabeentscheidung § Abs. Satz AufenthG bedürfte Beschluss 13 . März . 14 ; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze 2 . Aufl . . aE ; MüKoFamFG/Wendtland 2 . Aufl . . 8 ; wohl auch Prütting/ 3 . Aufl . . § . unklar allerdings Verhältnis Ausführungen ibid . . . zweite Auffassung ist richtig . Abs. Satz AufenthG gilt Einführung § Abs. § Satz FamFG nur noch Entscheidung Aussetzung Aufhebung angeordneten Haft § § FamFG mehr Verlängerung Haft . Regelung heutigen § Abs. Satz AufenthG geht wortgleiche Regelung § Abs. Satz Aufenthaltsgesetz abgelösten früheren Ausländergesetzes . Vorschrift ist Gesetz 30 . Juni . S. damalige Ausländergesetz eingefügt worden Vereinfachung gerichtlichen Verfahrens Behandlung Anträgen Verlängerung Haft beizutragen Beschlussempfehlung genannten Gesetz BT-Drucks . S. . gerichtliche Verfahren Abschiebungshaftsachen bestimmte damals Gesetz gerichtliche Verfahren Freiheitsentziehungen . § galten zwar Anträge Verlängerung angeordneten Abschiebungsoder Rücküberstellungshaft großen Teil Vorschriften Erstantrag . Ausgenommen war aber § örtliche Zuständigkeit . Folge war zunächst Anordnung Haft befasste Gericht auch dann Verlängerungsanträge zuständig blieb angeordnete Haft Umständen weit entfernt liegenden Sicherungseinrichtung vollzogen wurde . Gesetzgeber erschien zweckmäßig Entscheidung Fortdauer Haft Gesetz Verfahren Freiheitsentziehungen vorgesehene Abgabemöglichkeit schaffen . Regelung wurde Ablösung Ausländergesetzes Aufenthaltsgesetz unverändert übernommen Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . Inkrafttreten FGG-Reformgesetzes 1 . September hat Rechtslage allerdings Frage örtlichen Zuständigkeit Verlängerungsanträge entscheidenden Aspekt verändert . Vordergründig ist Art . FGG-Reformgesetzes zwar nur Verweisung Gesetz Verfahren Freiheitsentziehungssachen bisherigen § Abs. Satz AufenthG Verweisung Buch Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt worden Entwurfsbegründung insofern auch redaktionellen Folgeänderung spricht BT-Drucks . 16/6308 S. . Änderung Verweisung führt aber gerade hier interessierenden Frage Zuständigkeit Entscheidung träge Verlängerung angeordneten Haft praktisch wichtigen inhaltlichen Änderung . Anträge gelten nämlich § Abs. FamFG Vorschriften Erstantrag jedoch bewusster Abweichung früheren § Einschränkungen insbesondere örtlichen Zuständigkeit uneingeschränkt Begründung FGG-Reformgesetzes BT-Drucks . 16/6308 S. . hat Folge Verlängerungsantrag jetzt auch bewusst anders früher Regelungen örtliche Zuständigkeit anzuwenden sind . örtliche Zuständigkeit richtet mehr entsprechend § Abs. FamFG Gericht Entscheidung Erstantrag zuständig war . wird vielmehr § Abs. FamFG § FamFG eigenständig bestimmt . § FamFG kommt Zuständigkeit Verlängerungsantrag entscheidend ursprünglich angeordnete Sicherungshaft Bezirk Gerichts vollzogen wird Haft angeordnet hatte anderen . zweiten Fall ist Gericht Haftort § Satz FamFG originär Entscheidung Verlängerungsantrag zuständig früher förmlichen Abgabeentscheidung § Abs. Satz AufenthG bedürfte . dargestellte Änderung konterkariert auch Vereinfachungseffekt Gesetzgeber Einführung Abgabemöglichkeit § Abs. Satz AufenthG ging . führt vielmehr damals angestrebte Vereinfachung noch konsequenter verwirklicht wird . Gesetzgeber wollte damals erreichen Verlängerungsantrag Möglichkeit Gericht Haftort entscheidet insbesondere persönliche Anhörung Betroffenen Verlängerungsantrag schneller unkomplizierter würde durchführen können -9- ursprünglichen Haftantrag befasste Umständen weit entfernte Gericht BT-Drucks . S. . Ziel führt generelle Änderung Regelung örtliche Zuständigkeit Verlängerungsantrag heutiger Rechtslage einfacher rechtlich sicherer Abgaberegelung Abs. Satz AufenthG. setzt sachgerechte Befassung Gerichts Haftort Verlängerungsantrag vorherige Abgabeentscheidung Erstgerichts . Hinblick gesetzlichen Richter überhaupt Ermessen eingeräumt werden darf Vorschrift vorgesehen ist erscheint zweifelhaft . Jedenfalls würde Ermessen Regel Sinne Abgabe Gericht Haftort ausgeübt werden müssen Regel sachgerecht ist . Zuständigkeit Gerichts entspricht nämlich Regelzuständigkeit § Satz FamFG jetzt Gesetzes Verlängerungsantrag gilt . Vorschrift § Abs. Satz AufenthG verliert Änderung Zuständigkeitsregelung § Abs. . V.m . § Satz FamFG auch vollständig Bedeutung . Gericht ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat bleibt nämlich Entscheidung Aussetzung Aufhebung Haft § § FamFG zuständig § Abs. FamFG gesonderte Zuständigkeitsregelung nur Verlängerung aber schlechthin Fortdauer Haft bestimmt . Entscheidungen Aussetzung Aufhebung ursprünglich angeordneten Haft bleibt Gericht Haft angeordnet hat gemäß § Satz § Abs. FamFG zuständig . wird aber Regel zweckmäßiger sein auch Entscheidungen Erstantrag zuständige Gericht Gericht Haftort getroffen werden . Regelung § Abs. Satz AufenthG könnte gabe Gericht nur Voraussetzungen auch Haft anwendbaren Regelung § FamFG erreicht werden . Abgabe unanfechtbaren Beschluss Maßgabe § Abs. Satz AufenthG Fälle auch erfasst ist aber regelmäßig einfachere Weg . Fälle behält Vorschrift Sinn . beschränkt Anwendungsbereich . Betroffenen zitierte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts steht . betrifft nämlich Rechtslage Inkrafttreten FGG-Reformgesetzes . Inkrafttreten 1 . September bestimmt Zuständigkeit Verlängerungsantrag aber unmittelbar § Abs. § Satz FamFG . Vorschrift hat Amtsgericht gehalten . 2 . Auffassung Betroffenen ist auch beanstanden Amtsgericht auch Beschwerdegericht § Abs. Satz Nr. AufenthG angenommen haben . Haftgrund konnte Anordnung Abschiebungshaft hier geht auch Ablauf Frist Umsetzung Art . Richtlinie Rückführungsrichtlinie 24 . Dezember Einführung § Abs. AufenthG 1 . August gestützt werden Senat Beschluss 18 . Februar InfAuslR . . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.06.2015 Traunstein Entscheidung