BESCHLUSS 7 November Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 18 Juli aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 2 . Mai Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Landeshauptstadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger . Verfügung 17 . September wurde bestandskräftig Bundesrepublik ausgewiesen . 1 . Mai wurde festgenommen . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 2 . Mai Sicherungshaft längstens 16 . Mai angeordnet . 15 . Mai wurde Betroffene abgeschoben . Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Haft hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Feststellungsantrag . II . Auffassung Beschwerdegerichts lagen Voraussetzungen Anordnung Sicherungshaft . Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden . Zwar sei Betroffenen Anhörung Amtsgericht Haftantrag ausgehändigt worden . habe Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten abgesehen werden dürfen . . zulässige vgl. Senat 25 . Februar . f. Rechtsbeschwerde ist begründet . Haftanordnung hat Betroffenen Rechten verletzt . Rechtswidrigkeit Haftanordnung ergibt schon Betroffenen Haftantrag gerichtlichen Anhörung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist § Abs. FamFG . Feststellungen Beschwerdegerichts wurde Haftantrag ausgehändigt . stellt Verletzung Anspruchs Gewährung rechtlichen . Betroffenen muss Fall also auch einfach gelagerten Sachverhalt Kopie Haftantrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden ; ist Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentieren . . vgl. nur Senat Beschluss 14 . Juni . . Mangel ist geheilt worden Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen Einlegung Beschwerde Haftantrag übermittelt worden ist . Heilung Wirkung Zukunft tritt erst Anhörung Betroffenen nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann Senat Beschluss 6 . Dezember . Anhörung fehlt . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO Art . EMRK . Gegenstandswert bestimmt § Abs. Satz § Abs. Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung