BESCHLUSS 28 . Januar Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen . Gründe : Prozesskostenhilfeantrag Schuldner war entsprechen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Satz . kann dahinstehen Rechtsschutzbedürfnis Schuldner Abschluss Räumungsvergleichs Ersteher entfallen ist . angefochtene Beschluss Rechtsfehler erkennen lässt Sache Rechtsfragen aufwirft grundsätzlicher Bedeutung sind Fortbildung Rechts geklärt werden müssten ist Rechtsbeschwerde auch dann Erfolgsaussicht fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird . Insbesondere ist Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen Versteigerung Schuldnern zuvor gestellten Antrag Einstellung Zwangsvollstreckung § durchgeführt werden konnte ; nur Entscheidung Zuschlag musste geschehen zusammen Entscheidung Einstellungsantrag vgl. Stöber 19 . Aufl . Einl . Anm . 58.3 Senat . 18 . Dezember . Annahme Beschwerdegerichts Voraussetzungen Gewährung Vollstreckungsschutz gemäß § hätten vorgelegen ist Vollstreckungsgericht eingeholten rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten Gesundheitszustand Schuldners beanstanden . Zwangsversteigerung auch Übrigen Härte Schuldner Kinder bedeutet rechtfertigte Einstellung Zwangsvollstreckung nur dann Härte guten Sitten unvereinbar wäre . ist ersichtlich . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung