NAMEN 5 . September Strafsache Urkundenfälschung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 . September teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte persönlich Verhandlung Rechtsanwalt Verhandlung Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Fällen Urkundenfälschung jeweils Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung weiteren Fall Urkundenfälschung Tateinheit Beihilfe versuchten Steuerhinterziehung Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt . hat Kompensation rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Tagessätze vollstreckt erklärt . Angeklagte Freisprechung erstrebt beanstandet Revision Verletzung formellen materiellen Rechts . Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird rügt Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel haben Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte hatte Alleingesellschafter Gesellschaft Folgenden : . GmbH garischem Recht gegründet . Geschäftsgegenstand war Handel Pkw . Geschäftsführer war Vater Angeklagten . März/April meldete Angeklagte . sung . eröffnete Bank Geschäftskonto vollmacht Vater . Geschäftsmodell Angeklagten bestand Kunden Niederlassung . Pkw erwerben verbringen dort bulgarischen Kunden übereignen . Geschäfte Fahrzeughandel Erwartungen erfüllten übertrug Angeklagte 27 . Januar Geschäftsanteile . gesondert verfolgten . kannte administrativen Geschäftsabläufen . betriebenen schäftsmodells noch beherrschte deutsche Sprache . Angeklagte vereinbarten Angeklagte Kommunikation Niederlassung . insbesondere menhang Umsatzsteuervoranmeldungen Folge weiterführen sollte . Initiierung Abwicklung Geschäfte nahm Angeklagte mehr . stellte jedoch Daten Umsatzsteuervoranmeldungen Niederlassung . zusammen veranlasste elektronische Weiterleitung Voranmeldungen Finanzamt . Nachfragen stand Angeklagte Mitarbeitern Finanzamts telefonisch E-Mail Kontakt reichte erforderlichenfalls weitere Unterlagen teilweise unterschrieb Faksimile Unterschrift versah . Gesellschafterwechsel . zeigte Angeklagte Finanzamt . behielt ebenso Vater umfassende Kontovollmacht Geschäftskonto Bank auch Vorsteuererstattungen Finanzamts erfolgten . Konto nahm Angeklagte Barabhebungen tätigte Überweisungen Privatkonto . hatte anderweitig verfolgte Geschäftskonto Zeitpunkt Kontovollmacht . 2 . Monate Februar August Dezember April veranlasste Angeklagte elektronische Übermittlung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen . Finanzamt . Zeitraum reguläre Geschäftstätigkeit Niederlassung Gesellschaft gab machte Angeklagte Steueranmeldungen jeweils Vorsteuer Erwerb Pkw geltend erklärte Ausgangsumsatz ausschließlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Pkw . Nachweis geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte Angeklagte Finanzamt Unterlagen Auftragsbestätigungen verbindliche Bestellungen Rechnungen . Unterlagen wiesen Briefkopf jeweils Autohäuser Unterlagen erstellt auch Fahrzeuge . geliefert hatten . Angeklagte Unterlagen Fi- nanzamt einreichte brachte befindlichen verbindlichen Bestellungen Kaufvertrag Unterschrift Faksimile Unterschrift . . eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen machte Angeklagte Unrecht Vorsteuerbeträge Höhe insgesamt Euro geltend . Finanzamt erstattete jeweils geltend gemachten Vorsteuerbeträge . . Lediglich Vorsteueranmeldung Monat April hin kam Zustimmung Finanzamts Auszahlung geltend gemachten Vorsteuerbeträge mehr Finanzamt zuvor Unrichtigkeit Angaben Anfragen Autohäusern ermitteln konnte . Finanzamt erstattete Tatzeitraum Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge Gesamthöhe Euro Geschäftskonto . . klagte Geschäftsführer Gesellschafter . war nahm Tatzeitraum Barabhebungen Höhe mindestens Euro . überwies Konto Beträge Euro Euro Verwendungszweck Rückzahlung Darlehen S. Privatkonto . 3 . Feststellungen Landgerichts hatte Erwerb . deutschen Niederlassung angelegt Steuern hinterziehen . wollte falsche Angaben Vorsteuererstattungsanspruch Niederlassung . vortäuschen gerechtfertigten Vorsteuererstattungen bereichern . Zweck stellten Hintermänner Angeklagten Einreichung Finanzamt Nachweis Fahrzeugerwerbe erforderlichen Unterlagen Verfügung . war bewusst angemeldeten Vorsteuern Fahrzeugankäufe zugrunde lagen . 4 . Landgericht hat Handlungen Angeklagten Fälle Urkundenfälschung gewertet Fällen Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung Fall Finanzamt Vorsteuererstattung mehr zugestimmt hatte § Satz Beihilfe Versuch Steuerhinterziehung . Angeklagte sei Fälle Täter Urkundenfälschung § Abs. StGB gewesen Nachweis vermeintlicher Fahrzeugankäufe verfälschte unrichtige Urkunden gebraucht habe . Finanzamt eingereichten Rechnungen verbindlichen Bestellungen Kaufvertrag seien jeweils Aussteller Autohäuser hervorgegangen Unterlagen gestammt hätten . hat Landgericht Angeklagten jeweils Gehilfen Steuerhinterziehung § Abs. Nr. § StGB angesehen elektronische Weiterleitung Umsatzsteuervoranmeldungen Geltendmachung unberechtigter Vorsteuererstattungsansprüche Steuerhinterziehungen Geschäftsführer . erklärungspflichtigen gefördert habe . Angeklagte sei Täter Steuerhinterziehungen abgesehen Unterlagen angebrachten Unterschriften lediglich weiteren Hintermännern mitgeteilten schäftsdaten Finanzamt weitergeleitet habe selbst Einfluss Art Umfang gefälschten Dokumente Besteuerungsgrundlagen genommen haben . habe nachweisbaren Tatvorteile erzielt . II . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Bereits Beweiswürdigung Landgericht festgestellt hat Angeklagte nur Steuerhinterziehungen fördern wollte weist durchgreifende Rechtsfehler Vorteil Angeklagten . Allerdings muss Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen Tatrichter Zweifel Täterschaft Angeklagten überwinden vermag . gilt nur Falle Freispruchs auch dann Tatrichter lediglich Gehilfenvorsatz überzeugen kann . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . Vielmehr hat tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung näher gelegen hätte überzeugender gewesen wäre vgl. Urteil 24 . März NStZ-RR . Tatrichter obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein genügt möglich sind . . ; vgl. Urteil 12 . Februar NStZ-RR . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. nur Urteile 11 November 23 Juli . -9- Rechtsfehler liegen hier indes ; Beweiswürdigung Landgerichts Frage Angeklagte lediglich Steuerstraftaten unterstützen wollte Taten auch eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebte ist lückenhaft . Erörterungsmangel Lücke sind dann gegeben Tatrichter tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten nahe liegende andere Möglichkeiten auseinandergesetzt hat . . ; vgl. nur Urteil 26 . Januar . So verhält hier . Angeklagte räumte Einlassung noch Gehilfenvorsatz . ließ vielmehr genauer hingeschaut erhaltenen Informationen Unterlagen genauer geprüft haben S. . Landgericht hält Einlassung widerlegt . Angeklagte sei uninformierter Sachbearbeiter gewesen sei nach vor Finanzamt Ansprechpartner aufgetreten habe Auskünfte gegeben habe Steuererklärungen unterschrieben S. . habe erkannt mitgeteilten Geschäfte fingiert waren S. gewusst Unterlagen gefälscht waren jeweils Briefkopf Lieferanten gemachten Abrechnungen rechtsgeschäftlichen Erklärungen Autohäusern herrührten S. . Barabhebungen Angeklagten Geschäftskonto Überweisungen Privatkonto Angeklagten seien Einlassung Angeklagten erklärbar . abgehobenen Beträge ließen betragsmäßig noch zeitlich unmittelbaren Zusammenhang erstatteten Umsatzsteuerbeträgen setzen S. . Auch Überweisungen Privatkonto Angeklagten Verwendungszweck Rückzahlung Darlehen S. seien Angeklagten angegebenen lung bulgarische Kunden Einklang bringen S. . Schließlich hält Landgericht Einlassung Angeklagten nachvollziehbar Tätigkeit Niederlassung . Vergütung habe S. . Ausgehend Erwägungen hätte Landgericht Begründung ausgehen dürfen Angeklagte habe nachweisbare Tatvorteile gehandelt S. f. habe Tun lediglich fremde Tat unterstützen wollen . hätte vielmehr nahe liegende Möglichkeit Betracht ziehen müssen Angeklagte Geschäftskonto . abgehobenen Privatkonto wiesenen Geldbeträge selbst behalten geben haben könnte . Tatbeteiligter bereits Tatbestandsmerkmale eigener Person verwirklicht handelt Beteiligung täterschaftlich eigenen Tatbeitrag dergestalt gemeinschaftliche Tat einfügt Beitrag Teil Tätigkeit umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils erscheint . . ; vgl. Urteil 7 . Oktober . . Schuldspruch lediglich Beihilfe Steuerhinterziehung könnte Übrigen auch Grundlage Landgericht getroffenen Feststellungen Bestand haben . bereits festgestellte elektronische Einreichung Angeklagten erstellter unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Finanzbehörden würde Verurteilung täterschaftlich begangener Steuerhinterziehung tragen . Angaben Sinne § Abs. Nr. macht Tatsache bezeichneten Behörden bekundet . Finanzbehörden dienen Regel § § . vorgesehenen Erklärungen Steuerpflichtige § sonst Erklärungspflichtige § auszufüllen abzugeben hat vgl. Beschluss 3 . August § Abs. Nr. Angaben . Straftatbestand § Abs. Nr. ist Sonderdelikt setzt Eigenschaft Steuerpflichtiger . Täter Steuerhinterziehung aktives Tun Abs. Nr. kann auch sein selbst steuerlichen Pflichten treffen . . ; vgl. nur Urteil 6 . Juni . BGHSt Beschluss 3 . September BGHSt § ; Jäger 13 . Aufl . . 25 ; jeweils . Ausreichend ist unrichtige Angaben steuerliches Verfahren nimmt vgl. aaO BGHSt . Gesetzeswortlaut § Abs. StGB Straftat selbst begeht ist Tatbestand eigenhändig verwirklicht stets Täter Gehilfe vgl. Urteile 26 November § Abs. Nr. Täter ; 15 . September BGHSt ; 19 . Februar § Abs. Nr. Täter 17 . August StGB Abs. Begehung eigenhändige ; OLG Urteil 16 . September 715 ; Schünemann 12 . Aufl . § StGB . ; Fischer StGB 64 . Aufl . § Rn . 4a ; Steuerstrafrecht 8 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Tatbestand eigener Hand erfüllt grundsätzlich selbst dann Täter ist Einfluss Gegenwart anderen nur Interesse tut Urteile 10 . Januar BGHSt ; 22 Juli BGHSt ; 14 . Oktober NStZ ; 25 . Mai § Abs. Nr. Einfuhr 12 . August § Abs. Nr. Einfuhr . Voraussetzungen waren Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt . Angeklagte hatte nur Daten Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt war Kommunikation Finanzbehörden zuständig hatte auch alleinige Tatherrschaft elektronische Einreichung inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen S. . sind unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eigene . abgegebene rungen zuzurechnen . lieferte Hintermann deutsche Sprache beherrschte lediglich inhaltlich unrichtige Unterlagen angeblichen Kauf Kraftfahrzeugen Angeklagte Unterlagen erst noch Unterschrift versehen musste wiederum eigener Person Finanzbehörden einreichte . entsprechende Abänderung Schuldspruchs kommt hier gleichwohl Betracht auch Verurteilung Angeklagten jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung Bestand hat . Zwar stünden Landgericht angenommenen Urkundenfälschungen hier jeweils Tateinheit Steuerstraftat vgl. Beschluss 11 . September . Jedoch lassen Urteilsfeststellungen erkennen Finanzamt übermittelten Unterlagen Merkmale Urkunden Sinne § Abs. StGB aufwiesen . ist Bedeutung verfälschten gefälschten Unterlagen Verteidigung geltend macht Urteilsfeststellungen auszuschließen ist möglicherweise Finanzbehörden Papierform elektronischem Weg vorgelegt worden sind . Übertragung elektronischem Weg auch Telefax Fall ist kann Gebrauchmachen Urschrift liegen vgl. Urteile 16 . Juni 11 . Mai BGHSt . setzt jedoch erstellten verfälschten Schriftstücke Merkmale Urkunde Sinne § Abs. StGB aufweisen vgl. Beschluss 28 Juli NStZ . Selbst computertechnischen Maßnahmen Veränderung eingescannter Dokumente erstellten Schriftstücken ist Beweiseignung Urkundencharakter beizumessen außen bloße Reproduktion erscheinen vgl. Urteil 16 . Juni Beschluss 9 . März . sind aber dann unechte Urkunden veränderten Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind Möglichkeit Verwechslung ausgeschlossen werden kann vgl. aaO . Angeklagten verwendeten Schriftstücken Fall war ergeben Urteilsfeststellungen . ist lediglich entnehmen vorgefertigten Texte Firma jeweiligen Autohauses angebracht waren S. . Unterlagen Originale erschienen Reproduktionen erkennen waren geht Urteilsgründen . Schuldspruch kann insgesamt Bestand haben ist Feststellungen aufzuheben . Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung . . Revision Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten hat ebenfalls bereits Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen tragen Revision Staatsanwaltschaft genannten Gründen Schuldspruch Urkundenfälschung Fällen . Fälle lässt Urteilsfeststellungen entnehmen Vorlage Finanzamt verwendeten Schriftstücke erforderlichen Merkmale Urkunde Sinne § Abs. StGB aufwiesen . belegen Urteilsgründe Angeklagte Finanzbehörden verfälschten unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat . lassen Urteilsgründe erkennen Schriftstücke Finanzbehörden Papierform elektronischem Wege etwa Einscannen Dateianhang E-Mail vorgelegt worden sind . 2 . somit gebotenen Aufhebung Schuldspruchs Urkundenfälschungen kann auch jeweils tateinheitliche Verurteilung Angeklagten Beihilfe Steuerhinterziehung Bestand haben . zieht auch Aufhebung gesamten Strafausspruchs . Lückenhaftigkeit Feststellungen wesentlichen Umständen Tathandlung hebt Senat auch Urteilsfeststellungen neuen Tatrichter insgesamt neue widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen . 3 . Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt mehr . gilt Umstand Landgericht vorgenommene Bestimmung Höhe Tagessatzes Begründungsanforderungen entsprach vgl. Beschluss 25 . April Urteil 13 Juli jeweils . IV . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : neue Tatrichter wird besonderes Augenmerk Fragen legen haben konkrete Art Weise Umsatzsteuervoranmeldungen Finanzamt eingereicht wurden Unterlagen verbindliche Bestellungen Rechnungen Kaufverträge Inhalt Urkundenmerkmalen Wege Finanzbehörden übermittelt wurden . Raum Jäger