BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 19 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 13 . März wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Wert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Verwalterin Insolvenzverfahren Vermögen fortan : Schuldner . Schuldner ist Eröffnung Insolvenzverfahrens verstorben . Verfahren wird seither Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt . beklagte Anwalt hat Anderkonto Schuldner verwaltet Angaben Unterhalt laufenden Kosten Schuldners sicherstellen sollte . Rahmen Eröffnungsverfahrens gab Insolvenzgericht Konto weise Guthaben € . Eröffnung Insolvenzverfahrens zahlte € Klägerin . Klägerin verlangt Auskunft Treuhandvermögen nebst Nachweisen . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist unzulässig verworfen worden Mindestbeschwer € erreicht sei . Rechtsbeschwerde will Beklagte Aufhebung Berufung verwerfenden Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthaft . ist jedoch unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Fall Verurteilung Auskunft richtet Wert Beschwerdegegenstandes Interesse Rechtsmittelführers Auskunft erteilen müssen . Wesentlichen kommt Aufwand Zeit Kosten Erteilung Auskunft erfordert Beklagte schutzwürdiges Interesse hat bestimmte Tatsachen Gegner geheim halten Beschluss 28 . Januar ZB . 5 ; 8 . März . . hat Berufungsgericht verkannt . 2 . Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Gericht Art . Abs. GG wurde verletzt . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gericht ist jedoch verpflichtet Entscheidungsgründen Vorbringen ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG feststellen müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden zweifelsfrei schließen lassen tatsächliches Vorbringen Partei überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen wurde 27 . März ; 15 . Oktober ZR . . Art . Abs. GG folgt Pflicht Gerichts Partei vertretenen Rechtsansicht folgen Beschluss 19 . Mai IX ZB Rn . 13 ; 15 . Oktober aaO . Berufungsgericht hat Schriftsatz 3 . März Kenntnis genommen . ergibt hinreichend deutlich Gründen angefochtenen Beschlusses . Anhaltspunkte enthaltene Tatsachenvortrag Entscheidung berücksichtigt worden wäre gibt . Ansatz 0,5-Geschäftsgebühr ist auch Hinblick übergangen gerügten Vortrag Beklagten sehr gut nachvollziehbar . Voraussetzungen Unpfändbarkeit § InsO lagen ersichtlich . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 13.03.2017