BESCHLUSS 12 November Strafverfahren 1 . 2 . Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung hier : Beschwerde Betroffenen Durchsuchungsbeschluss Amtsgerichts 14 . Januar 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 November beschlossen : Sache wird Kammergericht abgegeben . Gründe : 1 . 14 . Januar ordnete Amtsgericht seinerzeit Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren Verdachts Anstiftung Vorbereitung schweren staatsgefährdenden Gewalttat § Abs. Nr. StGB § § Durchsuchung Nebenräume Betroffenen . Beschluss wurde 20 . Januar vollzogen . Folge ergebenden Verdachts Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. StGB übernahm Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren 26 . Juni . 27 . Januar eingelegten 9 . März ergänzend 4 . September begründeten Beschwerde beantragt Betroffene festzustellen Anordnung Durchsuchung bezeichneten Räumlichkeiten rechtswidrig war . Amtsgericht hat ebenso 27 Juli Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschwerde abgeholfen . 27 . Oktober hat Generalbundesanwalt Mitangeschuldigten ständlichen Vorwürfe Anklage Staatsschutzsenat Kammergerichts erhoben . 2 . Zwar war Übernahme Ermittlungsverfahrens Generalbundesanwalt zunächst Bundesgerichtshof § Abs. Entscheidung Beschwerde zuständig Zuständigkeit folgt zeitlicher Hinsicht Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs § Abs. Satz vgl. 8 . Aufl . § . . Anklageerhebung ist Zuständigkeit Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs indes Staatsschutzsenat Kammergerichts übergegangen so Zuständigkeit Bundesgerichtshofs Entscheidung noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich entfallen ist vgl. Beschluss 15 . September StB BGHSt . Zuständig ist nunmehr Staatsschutzsenat Kammergerichts Sache befasste Gericht vgl. Beschluss 8 . Oktober StB BGHSt . ; 17 . Februar Ws NStZ-RR .