BESCHLUSS AR 25 . April Strafvollstreckungsverfahren geheimdienstlicher Agententätigkeit 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 25 . April gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Halbs . Nr. beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde Verurteilten wird Beschluß Kammergerichts 3 . März aufgehoben . 2 . Vollstreckung Reste Freiheitsstrafen Gesamtstrafenbeschluß Kammergerichts 25 . März Urteil Amtsgerichts 24 . Februar Js wird Bewährung ausgesetzt . Bewährungszeit beträgt Jahre . Verurteilte wird Dauer Bewährungszeit Aufsicht Leitung Bewährungshelfers unterstellt . hat Wechsel Wohnsitzes Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht voraus mitzuteilen . hat Kontaktaufnahme Frau unterlassen . 3 . Belehrung Strafaussetzung Bewährung wird Vollzugsanstalt übertragen . 4 . Kosten Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen Verurteilten hat Staatskasse tragen . Gründe : Kammergericht hat Verurteilte 6 . Februar geheimdienstlicher Agententätigkeit Freiheitsstrafe Jahr verhängt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hat Amtsgericht Berlin-Tiergarten Verurteilte 5 . Juni Beleidigung Fällen Gesamtgeldstrafe Tagessätzen 19 . September gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe Monaten erkannt . Einzelstrafen Verurteilungen hat Kammergericht Beschluß 25 . März nachträglich Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten gebildet Vollstreckung ebenfalls Bewährung ausgesetzt . Schließlich hat Amtsgericht Verurteilte 24 . Februar vorsätzlicher Körperverletzung " maximal Fällen " Fällen Tateinheit Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten ausgesprochen . ist Strafaussetzung Bewährung Beschluß 25 . März Kammergericht widerrufen worden . Verurteilte hat 1 . März Gesamtfreiheitsstrafen Urteil Amtsgerichts 24 . Februar Gesamtstrafenbeschluß Kammergerichts 25 . März Dritteln verbüßt . Beschluß 3 . März hat Kammergericht abgelehnt Vollstreckung Restfreiheitsstrafen Bewährung auszusetzen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Verurteilten . Rechtsmittel hat Erfolg . Kammergericht ist weitgehender Bezugnahme Halbstrafenbewährung versagenden Beschluß 15 . Januar Auffassung könne Berücksichtigung Sicherheitsinteressen Allgemeinheit verantwortet werden Vollstreckung Strafreste Bewährung auszusetzen § Abs. Satz Nr. StGB . Zwar sei erstmals Strafvollzug befinde allgemeinen auszugehen Vollzug beeindruckt habe Begehung weiterer Straftaten entgegenwirke . kritischerer Maßstab sei aber dann anzulegen Verurteilte bereits einmal bewährungsbrüchig geworden sei . Fall setze günstige Prognose Vorhandensein Tatsachen überwiegend wahrscheinlich machen Verurteilte kritische Probe Freiheit wirklich bestehe . müsse Verurteilte Tatsachen schaffen Befähigung auswiesen künftigen Tatanreizen widerstehen . zähle etwa Beseitigung Defiziten Sozialverhalten aber Behebung tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln Verurteilten Urteil Amtsgerichts Form narzißtischen Persönlichkeitsstörung festgestellt seien . fehle . Verurteilte sei bisher bereit gewesen kriminellen Verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen aufzuarbeiten . Ebensowenig habe Lebensgeschichte Persönlichkeitsmängeln schäftigt etwa Strategien entwickelt kränkenden Erfahrungen besser Vergangenheit legale Weise umzugehen . genüge einmalige Beschluß 15 . Januar Anstaltspsychologin geführte Gespräch . Auch sei bereit Entlassung Strafhaft künftige Verhältnis Ehemann klären . könne ausgegangen werden Verurteilte psychisch hinreichend stabilisiert sei kränkend empfundenen tionen erneut straffällig werden . Beurteilung vermag Senat teilen . Kammergericht hat wesentliche Gesichtspunkte § Abs. Satz StGB Entscheidung Aussetzung Vollzugs Strafreste Bewährung beachten sind zukommenden Gewicht Bewertung einbezogen letztlich überspannte Anforderungen positive Prognoseentscheidung Sinne § Abs. Satz Nr. StGB gestellt . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Kammergerichts . Verbüßt Verurteilte erstmals Freiheitsstrafe gibt Führung Vollzugs Anlaß gewichtigen Beanstandungen so kann Regelfall s. aber auch § Abs. ausgegangen werden Strafe spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat verantwortbar ist Strafrest Bewährung auszusetzen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Kammergericht Fällen erstmaligen Strafverbüßung bereits Bewährungsbruch vorausgegangen ist generell engeren Beurteilungsmaßstab anlegen will Vorliegen zusätzlicher Tatsachen verlangt künftige straffreie Führung Verurteilten " überwiegend wahrscheinlich machen " kann Senat jedoch Allgemeinheit folgen . Gegensatz § Abs. StGB stellt § Abs. Satz Nr. StGB treffende Prognoseentscheidung Erwartung Verurteilte werde Einwirkung weiteren Strafvollzugs Straftaten mehr begehen . Maßgeblich ist vielmehr Haftentlassung verantwortet werden kann . unterschiedliche Maßstab beruht Verurteilte verhängte Strafe bereits teilweise Freiheitsentzug erlitten hat Strafvollzug resozialisierend eingewirkt worden ist StGB 26 . Aufl . § Rdn . . Entscheidend Prognose § Abs. Satz Nr. StGB ist demgemäß Abwägung erwartenden Wirkungen erlittenen Strafvollzugs künftige Leben Verurteilten Freiheit einerseits Sicherheitsinteressen Allgemeinheit andererseits . Isolierte Aussagen Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit Verurteilten sind wenig hilfreich . Vielmehr muß stets Bezug Sicherheitsinteressen Allgemeinheit Auge behalten werden . bedeutet je Schwere Straftaten Verurteilten Erlangung Freiheit Falle Bewährungsbruchs erwarten stünden vgl. § Abs. Satz StGB unterschiedliche Anforderungen Maß Wahrscheinlichkeit künftiges strafloses Leben Verurteilten stellen sind . . muß berücksichtigt werden Rückfallrisiko Auflagen Weisungen § Abs. Satz Halbs . V. § § StGB entgegengewirkt werden kann . . Gewicht Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird Regelfall wiederum Art Schwere Straftaten beurteilen sein Verurteilte bereits begangen hat . hat Kammergericht ausreichend Blick genommen . Bestrafung Verurteilten geheimdienstlicher Agententätigkeit beruhte Zusammenarbeit Ministerium Staatssicherheit ehemaligen . muß ernsthaft befürchtet werden Verurteilte zukünftig anderen Geheimdienst erneut gleicher Weise tätig werden könnte . geht auch Kammergericht . beschränkt § Abs. Satz Nr. StGB geforderte Prognose Frage erwarten steht Wirkungen Strafvollzugs Verurteilte weiteren Körperverletzungsdelikten abhalten werden Delikte Art erwarten stünden Verurteilte rückfällig würde ; Anhaltspunkte Verurteilte sonstiger Weise straffällig werden könnte bestehen . begangenen Beleidigungsdelikte werden gekennzeichnet familiären Konfliktsituationen entstanden sind . Urteilen Amtsgerichts Berlin-Tiergarten 5 . Juni 19 . September liegen Taten Verurteilten zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervater Bekannten Schwiegervaters zugrunde Wurzel Erbstreitigkeiten hatten . gefährliche Körperverletzung bestand Verurteilte Schwiegervater Regenschirm versetzte . Amtsgericht abgeurteilten Taten handelte " Telefonterror " Verurteilten Geliebte Ehemannes Mutter gesundheitlichen Schäden führte . Taten Verurteilten sind schwereren Kriminalität zuzurechnen . hat erstmalige Strafhaft überwiegend offenen besondere Beanstandungen durchlaufen auch gewährten Haftlockerungen mißbraucht . Vollzug resozialisierenden Wirkungen entfaltet hat liegt . rechtfertigt narzißtische Persönlichkeit Verurteilten Aussetzung Vollzugs Strafreste Bewährung versagen . ist berücksichtigen Urteil Amtsgerichts erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Verurteilten Persönlichkeitsstörung lediglich Anwendung Zweifelssatzes angenommen wurde . übrigen Urteile erwähnen derartige Störung . darf demgemäß überbewertet isoliert Wirkungen Strafvollzugs betrachtet werden . Taten Verurteilten spezifischen Konfliktsituationen erwachsen sind Anzeichen bestehen Falle Bewährungsbruchs schwerwiegendere Taten erwarten stünden überspannt Kammergericht Anforderungen allein Bewährungsversagens Strafverbüßung Aussetzung Vollzugs Strafreste Bewährung abhängig macht Verurteilte aktiv Bewältigung Persönlichkeitsdefizite bemüht gar Eheprobleme noch Entlassung Haft löst . Vielmehr können bestehenden Rückfallrisiken Bestellung Bewährungshelfers § Abs. Satz Halbs . § StGB Weisung Verurteilte Kontaktaufnahme ehemaligen Geliebten Ehemannes unterlassen § Abs. Satz Halbs . § Abs. Nr. StGB so weit -9- dämmt werden auch Berücksichtigung Sicherheitsinteressen Allgemeinheit bedingte Haftentlassung verantwortet werden kann .