StB BESCHLUSS 6 . Dezember Ermittlungsverfahren 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . Mitgliedschaft Unterstützung kriminellen Vereinigung ; hier : Beschwerden Betroffenen beschlagnahmen . 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwaltes Betroffenen 6 . Dezember beschlossen : Beschwerden Betroffenen . schlüsse Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 9 November werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Beschuldigten wurden befehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 2 . Oktober Untersuchungshaft genommen . Beschlüssen 9 November 330/2001 hat Ermittlungsrichter Beschlagnahme Briefen Betroffenen . angeordnet Verfahren Beweismittel Bedeutung sein können . hiergegen Betroffenen erhobenen Beschwerden hat Ermittlungsrichter Beschluß 21 November teilweise abgeholfen . hat angeordnet beschlagnahmten Briefen Kopien fertigen Beweismittel Akten nehmen seien Beschlagnahme Herstellung Kopien aufgehoben . hat bestimmt Beschuldigten gerichteten Briefe Habe nehmen seien . Beschuldigten gerichtete Schreiben sei weiterzuleiten digte zwischenzeitlich Untersuchungshaft entlassen worden sei . Betroffene hat Schreiben 22 . 29 November mitgeteilt Beschwerden angehaltenen Briefe Beschuldigten B. Ziel aufrecht erhalte Schreiben Beschuldigten ausgehändigt werden . Zugleich hat mitgeteilt Beschwerde Beschlagnahme Briefes Beschuldigten Abhilfeentscheidung erledigt habe . Beschwerden sind Betroffenen weitergeführt werden unzulässig . § Abs. sind Beschwerden Verfügungen Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs nur statthaft Verhaftung einstweilige Unterbringung Beschlagnahme Durchsuchung betreffen . Beschlagnahme Briefe wurde jedoch bereits Ermittlungsrichter Wege Abhilfe aufgehoben . gemäß § Abs. StPO getroffene Anordnung Beschuldigten gerichteten Schreiben Adressaten auszuhändigen Habe nehmen stellt § Abs. anfechtbare scheidung Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs ; betrifft Beschlagnahme noch Verhaftung Sinne § Abs. vgl. BGHSt .