BESCHLUSS 7 . August Strafverfahren hier : Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeklagten Verteidiger 7 . August gemäß § Abs. Satz Halbs . Nr. beschlossen : Beschwerde Angeklagten Beschluss Oberlandesgerichts 21 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde 23 . Januar vorläufig festgenommen befindet 24 . Januar Untersuchungshaft zuerst Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs Tag sodann ersetzenden Haftbefehls Oberlandesgerichts 26 . April Beschlüsse 9 . Mai 22 . August 15 . Januar jeweils abgeändert worden ist . Oberlandesgericht verhandelt 9 . Mai Angeklagten Generalbundesanwalt Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung Tateinheit mehrfachem Betrug vielfachem Betrugsversuch Last legt . 29 . Mai hat Verteidigerin Angeklagten Aufhebung Haftbefehls beantragt dringender Tatverdacht mehr bestehe ; hilfsweise hat beantragt befehl Vollzug setzen Zweck mildere Mittel insbesondere intensive Meldeauflage erreicht werden könne . Oberlandesgericht hat Beschluss 21 . Juni Haftfortdauer angeordnet . hiergegen eingelegten Beschwerde hat Oberlandesgericht Beschluss 28 . Juni abgeholfen . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung begründet wird gilt : Oberlandesgericht hat Rahmen Umstellung Haftbefehls April Auswertung vorhandenen Beweismittel dringenden Tatverdacht auch dahingehend angenommen Angeklagte angeworben Mitangeklagten terroristischen gung Mitglied betätigt hat . Bewertung Ermittlungsergebnisses grundsätzlich möglich ist hat Senat bereits Beschluss 8 . September AK hingewiesen . Nunmehr hat Oberlandesgericht Haftfortdauer anordnenden Beschluss 21 . Juni Einschätzung Grundlage Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt . Rechtsprechung Senats unterliegt Beurteilung dringenden Tatverdachts erkennende Gericht laufender Hauptverhandlung vornimmt Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränktem Umfang Nachprüfung Beschwerdegericht . Allein Gericht Beweisaufnahme stattfindet ist Lage Ergebnisse eigener Anschauung festzustellen würdigen Grundlage bewerten dringende Tatverdacht erreichten stand noch fortbesteht Fall ist . Beschwerdegericht hat eigenen unmittelbaren Erkenntnisse Verlauf Beweisaufnahme vgl. Tatverdacht w. . Maßstab wird dringende Tatverdacht Vorbringen Beschwerde erschüttert . gilt auch Beweisergebnisse Sehvermögen Mitangeklagten ; Rahmen raumüberwachung dokumentierten Äußerungen ist besonderer Fähigkeiten Kämpfer eröffneten Reisemöglichkeiten entsandt worden hier Kämpfer Spender gewinnen . 2 . dringenden Tatverdacht dahingehend Angeklagte zusammen Mitangeklagten Fällen vollendeten Fällen versuchten Betrug Nachteil Lebensversicherungsgesellschaften begangen hat betrügerisch erstrebten Versicherungsleistungen Höhe über Mio. € zumindest teilweise ausländischen terroristischen Vereinigung zukommen lassen hat Senat bereits Untersuchungshaft Angeklagten bestätigenden Beschlüssen 8 . September AK 21 . Dezember AK 11 . April AK bejaht . hat nahe liegend angesehen Oberlandesgericht begangenen versuchten Betrugstaten Hinblick Höhe Schadens Hinzutreten Mitangeklagten ebenfalls nahe liegende denmäßige Begehung besonders schwere Fälle einstufen werde . Oberlandesgericht Berücksichtigung bisher durchgeführten Beweisaufnahme Ergebnis gekommen ist lägen nur Fälle vollendeten Betruges hat entsprechende Beschlüsse Haftbefehl jeweils angepasst . tatsächlichen Grundlage dringenden Tatverdachts hat Wesentliches geändert . Gegenteiliges wird Verteidigung auch behauptet . rechtlichen Einordnung Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts zweifelt sieht Senat Anlass bisherigen Entscheidungen abweichenden Bewertung . 3 . Erwägungen Oberlandesgericht Haftbefehl angegriffenen Haftfortdauerbeschluss angestellt hat Beschwerdevorbringen entkräftet werden besteht weiterhin Gefahr Angeklagte weiteren Verfahren Flucht entziehen suchen wird . kann mildere Maßnahmen fortdauernden Vollzug Untersuchungshaft abgewendet werden . 4 . Senat hat Haftentscheidungen Fortdauer Untersuchungshaft bislang bereits Betrugsvorwürfe gerechtfertigt angesehen . hält : Berücksichtigung Tatumstände insbesondere Höhe insgesamt erstrebten Versicherungssumme Verwendungsabsicht steht Untersuchungshaft auch derzeit noch Verhältnis insoweit erwartenden Strafe . Beurteilung ändern Beanstandungen Verteidigung bisherigen Verlauf Hauptverhandlung vorbringt . Gebot zügiger Verfahrensdurchführung entsprechen hat Senatsvorsitzende Sache jeweils Wochentagen Dienstag Mittwoch Donnerstag terminiert . war dritte Verhandlungstag Donnerstag vorgesehen Urkundsbeweise erheben Vernehmungen Abschluss bringen Vortagen länger erwartet angedauert hatten . Strafsenat hat Grundlage Planung bislang auch zügig verhandelt . Vorsitzenden übersandte Liste Ablauf bisherigen Verhandlungstage ausweist haben Sitzungen überwiegend späten Nachmittag gedauert . Verlesung Urkunden hat Oberlandesgericht dritten Verhandlungstag plangemäß auch mehrfach genutzt . zahlreichen Fällen dritte Verhandlungstag aufgehoben worden ist lag Vernehmung Zeugen vorgesehenen Zeitrahmen durchgeführt werden konnte weitere Sachbeweisaufnahme erforderlich war . Beschwerdeführer hat behauptet Aufhebung Sitzungstagen Donnerstag nennenswerter Beweisstoff Art bislang Hauptverhandlung eingeführt werden konnte Verhandlungstage genutzt wurden . ist auch ersichtlich . Vorsitzenden gewählte Verfahrensweise Urkunden zeitnah Vernehmung Zeugen einzuführen selben Komplex Bekundungen machen sollen ist sachgerecht . Beweisprogramm " dichter " gestaltet werden konnte hat Senatsvorsitzende überzeugend erklärt jeweils vorauszusehen ist Vernehmung einzelner Zeugen zeitlich gestaltet Nachbereitung äußerst umfangreichen Verfahrensstoffes erhebliche Arbeitszeit Hauptverhandlungstermine Anspruch nimmt . Behauptung Beschwerdeführers Verfahren sei gebotenen Intensität gefördert worden trifft . Beweisaufnahme steht vorläufigen Beurteilung Senatsvorsitzenden Wesentlichen Abschluss . Pfister