BESCHLUSS 14 . Januar Ermittlungsverfahren Verdachts versuchten Mordes u.a. ; hier : Beschwerde Beschuldigten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 14 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Beschwerde Beschuldigten Beschluß Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 1 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat 26 . August Beschwerdeführer Haftbefehl versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. 22 Abs. StGB erlassen Untersuchungshaft angeordnet . wird vorgeworfen 22 . August Uhr . Nähe Festplatzes gemeinschaftlich Handlung versucht haben niederen Beweggrund Ausländerhaß vietnamesischen Staatsangehörigen töten vorsätzlich körperlich mißhandelt Gesundheit beschädigt haben Körperverletzungen gefährlicher Werkzeuge Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein sollen . mündlichen Haftprüfung hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschluß 1 . Dezember angeordnet Haftbefehl Landgerichts 26 . aufrechterhalten bleibt weiterhin vollziehen ist . Entscheidung richtet Beschwerde Beschuldigten Aufhebung Haftbefehls hilfsweise Aussetzung Vollzugs erstrebt . § Abs. zulässige Rechtsmittel ist unbegründet . Recht hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Haftbefehl 26 . August aufrechterhalten weiteren Vollzug angeordnet . 1 . Strafgerichtsbarkeit Bundes Zuständigkeit Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofes Haftprüfung ergibt Abs. § Abs. Satz Nr. Buchst . . Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken Regelung Abs. Satz Nr. Buchst . bestehen so auch Mehrheitsmeinung Rechtsausschusses Deutschen Bundestags BT-Drucks . S. ; vgl. Hannich KK . Aufl . Rdn . 3 ; Schnarr . . ; vgl. auch NStZ . . Beschwerdeführer Mittätern Last liegende Verbrechen versuchten Mordes ist Vorschrift genannte Katalogtat . Zwar ist versuchter Mord gewöhnlich allgemeinen Kriminalität zuzuordnen so Delikt grundsätzlich rechtsprechende Gewalt Gerichten Bundesländer Art . GG ausgeübt wird . aber Tat 22 . August " Umständen bestimmt " geeignet ist innere Sicherheit Bundesrepublik beeinträchtigen ralbundesanwalt unbestimmten Rechtsbegriff vgl. f. . . besonderen Bedeutung Falles noch vertretbarer Weise bejaht hat handelt Hinblick Wiederholungsgefahr Gleichgesinnte Ausland besondere Beachtung Straftat Bereich Staatsschutzes Art . Abs. GG § Abs. Strafgerichtsbarkeit Bundes gegeben ist . schließt menschenverachtender Brutalität durchgeführten Gewalttaten rechtsextremistischer Gesinnung immer wieder ausländische Mitbürger begangen wurden . wiederholenden Straftaten schwerwiegenden Folgen Opfer lediglich Repräsentanten Tätern gehaßten Gruppe Ausländer angegriffen werden wird friedliche Zusammenleben Deutschen Ausländern empfindlich gestört ; wird auch Öffentlichkeit insbesondere Bundesrepublik lebenden Ausländern allgemeines Klima Angst Einschüchterung hervorgerufen innere Sicherheit beeinträchtigende Zweifel aufkommen Sicherheitsorgane Maße fähig entschlossen sind ausländischen Mitbürger schützen . lösen Personen rechtsextremen Gesinnung Nachahmungseffekt Folge immer schwerer beherrschbaren Gefahr . Verbindung Beschwerdeführers Mittäter örtlichen rechtsextremistischen Gruppen Begleitumstände vorgeworfenen Tat stellen ausreichende Anhaltspunkte Tätern aufdrängenden Auswirkungen Straftat nur bewußt waren auch gewollt worden sind . 2 . Beschwerdeführer ist derzeitigen Stand Ermittlungen mittäterschaftlichen Beteiligung rechtlich zutreffend versuchter Mord Tateinheit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriff 22 . August vietnamesischen Staatsangehörigen dringend verdächtig . hat selbst eingeräumt Tatopfer Faustschläge geführt haben . übrigen ergibt dringende Tatverdacht insbesondere Einlassungen Mitbeschuldigten anderweitig verfolgten unbeteiligten Zeugin S. Aussagen Geschädigten wesentlichen Punkten bestätigt werden . Auch anderweitig verfolgte hat Beschwerdeführer ersten tatnahen nehmungen schwer belastet . Einlassung soll Beschwerdeführer Beginn Mißhandlungen bis zu Ende selbst Vietnamesen Füßen eingetreten haben . entlastende Aussage Mitbeschuldigten . steht Widerspruch übrigen Beweisergebnis so Verdacht besteht Beschwerdeführer . haben gemeinsamen Untersuchungshaft bart gegenseitig entlasten . derzeitigen Erkenntnisstand haben Beschwerdeführer Mittätern Ausländerhaß vietnamesischen Staatsangehörigen verfolgt Fall gebracht Boden liegenden Opfer Kreis Verhinderung Flucht gebildet wuchtig Fäusten teilweise schweren festen Schuhen Kopf Bauch Rücken Geschädigten eingetreten gravierenden Verletzungen geführt hat Parolen Ausländer verrecke geschrien . Teil Mittäter trug schweres Schuhwerk Beschwerdeführer bekannt war . großer Brutalität Kopf Bauch Rücken Opfer geführten Tritte wahrnahm hat weiterhin Tat beteiligt Verhalten Mittäter distanziert . besteht dringende Verdacht gemeinsam ausgeführten Schlägen Tritten Bewußtsein Lebensgefährlichkeit einverstanden war möglich gehaltenen Tod vietnamesischen Staatsbürger Kauf genommen hat . Tötung Ausländerhaß ist niederer Beweggrund Sinne StGB werten . Beschwerdeführer muß Rahmen gemeinsamen Tatentschlusses auch Tatbeiträge Mittäter zurechnen lassen § Abs. StGB . zurechenbarer Exzeß Mittäter vorliegt derzeit ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind muß Ergebnis Beweisaufnahme Hauptverhandlung vorbehalten bleiben . 3 . bestehen Haftgründe Fluchtgefahr Abs. Nr. Haftgrund § Abs. . Beschwerdeführer muß erheblichen Jugendstrafe rechnen beträchtlichen Fluchtanreiz darstellt . inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen besteht große Gefahr anderen Tatbeteiligten verdunkelnde Absprachen trifft unlauterer Weise andere Personen rechtsextremen Umfeld einzuwirken versucht günstigen Zeugenaussage veranlassen . Bereits unmittelbar Tat hat Beschwerdeführer verdunkelnde Absprachen Mitbeschuldigten getroffen . Insoweit wird Beschluß 17 . September verwiesen . Zweck Untersuchungshaft kann vorläufige Erziehungsanordnungen insbesondere einstweilige Unterbringung Beschwerdeführers Heim erreicht werden . Maßnahmen kann erheblichen Verdunkelungsgefahr ausreichend entgegengewirkt werden Einrichtungen Sozialfürsorge befürchtenden Kontaktaufnahmen anderen Tatbeteiligten Zeugen effektiv verhindern können . Verhinderung Verdunkelungsgefahr geeignete Auflagen erkennbar sind kann Haftbefehl auch Vollzug gesetzt werden . Schwere Beschwerdeführer Last liegenden Straftaten gegebenen Umständen ist auch Berücksichtigung besonderen Belastungen Jugendlichen weitere Vollzug Haftbefehls unverhältnismäßig . Kutzer Lienen