BESCHLUSS 2 . September Strafverfahren Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . September beschlossen : Beschwerde Angeklagten Beschluß Kammergerichts 20 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Senat hat Frage Untersuchungshaft Angeklagten bereits mehrfach zuletzt Beschluß 20 . Dezember StB 22 geprüft . Beschluß 28 . Februar hat Kammergericht Haftbefehl Auflagen Vollzug gesetzt . weiterem Beschluß 20 . Juni hat Antrag Angeklagten Aufhebung Haftbefehls zurückgewiesen . Beschluß gerichtete Beschwerde Angeklagten ist begründet . Kammergericht hat angefochtenen Entscheidung Nichtabhilfebeschluß 14 . August ausreichend dargelegt Ergebnisse bisherigen Beweisaufnahme Hauptverhandlung Vorliegen dringenden Tatverdachts Frage stellen . Senat teilt Auffassung Kammergerichts Prüfung Tatgerichts Haftfortdauerentscheidungen laufenden Hauptverhandlung Frage beschränken kann nach vor dringender Tatverdacht gegeben ist Ergebnisse bisherigen Beweisaufnahme entkräftet wird . Gesamtwertung Aussagen Belastungszeugen Zusammenhang teilgeständigen Einlassung Angeklagten sonstigen Beweisergebnissen Fall ist hat Kammergericht plausibel ausgeführt . hinausgehenden umfassenden Darstellung Würdigung bislang erhobenen Beweise hat Recht verpflichtet gesehen . abschließende Würdigung Beweise ist Urteilsberatung entsprechende Darlegung Urteilsgründen vorbehalten . Auch Haftprüfungsverfahren führt Nachprüfung dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren Gericht Inhalt Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte vgl. BGHSt . gilt auch Hinblick Nachprüfung Beschwerdeverfahren Wertung Inbegriff Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse Tatgericht Nachprüfung Senats Beschwerdeverfahren nur begrenztem Maße zugänglich ist ; . 15 . September StB . Frage Fortbestehens Fluchtgefahr Vorliegens Haftgrundes § Abs. wird zutreffenden Ausführungen letzten Absatz angefochtenen Beschlusses 20 . Juni Bezug genommen . Angeklagten nur wenig belastenden Auflagen ist auch Verhältnismäßigkeit Fortbestehens Vollzug gesetzten Haftbefehls gewahrt .