BESCHLUSS 20 . Dezember Strafverfahren 1 . 2 . 3 . Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 20 . Dezember beschlossen : Beschwerden Angeklagten Beschluß Kammergerichts 25 . September werden verworfen . Beschwerdeführer tragen Kosten Rechtsmittel . Gründe : Senat hat Frage Untersuchungshaft Angeklagten bereits mehrfach geprüft zwar zuletzt Beschluß 23 . August StB Beschluß 23 . Mai StB Beschluß 23 . Mai . Beschluß 25 . September hat Kammergericht Anträge Angeklagten Aufhebung hilfsweise Außervollzugsetzung Haftbefehle abgelehnt . hiergegen gerichteten Beschwerden Angeklagten sind begründet . Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft haben Vorentscheidungen Senats maßgeblich verändert . 1 . Dringender Tatverdacht ist nach vor gegeben . Senat hatte Beginn Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidungen mehrfach Stellung genommen nimmt Vermeidung Wiederholungen Bezug . Kammergericht hat angefochtenen dung ausgeführt bisherige Ergebnis Beweisaufnahme Hauptverhandlung Annahme dringenden Tatverdachts nur Frage stellt weiter bestätigt . Wertung Inbegriff Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse Tatgericht ist Nachprüfung Senats Beschwerdeverfahren nur begrenztem Maße zugänglich vgl. . 15 . September StB . Beschwerdebegründung Angeklagten such unternommen wird tatsächliche scheinbare Widersprüche aufzuzeigen hat Senat bereits Beschluß 23 November AK ausgeführt Aufgabe Beweisaufnahme Hauptverhandlung ist etwaigen Widersprüchen nachzugehen . hat ferner Beschluß 4 . August AK dargelegt außergewöh nlichen Umfang Aussage Zeugen Abweichungen einzelnen Details grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen . 2 . Verfahren ist auch weiterhin gebotenen Beschleunigung betrieben worden . besondere Umfang Verfahrens Angeklagte verbunden Schwierigkeit länger zurückliegende Vorgänge konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen Vereinigung aufzuklären hat bislang Erlaß Urteils noch zugelassen . Zwar hat Laufe Hauptverhandlung herausgestellt Protokolle Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend Zeugen Zeit September Versehens telnden Zusammenstellung Sachakten Generalbundesanwalt dokumentiert worden sind . Verteidigern Verdacht geäußert wird Akten seien Gericht bewußt vorenthalten worden haben Anhaltspunkte ergeben . auch bislang vorliegenden Sachakten haben nur Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen Ermittlungsrichters auch Bundesanwaltschaft entscheidungsrelevant angesehenen Gesprächspassagen enthalten . Kammergericht hat Recht hingewiesen übrigen Protokollen allenfalls geringe nur mittelbare Beweisbedeutung zukommt Gegenstand Untersuchung bildenden Vorgänge Jahre Überwachung lagen . Beschwerdebegründung Verteidigers Rechtsanwalt Beleg deutung Protokolle Aussage Zeugen spräch 24 November Protokoll " falsch " widerlegt ansieht vermag überzeugen vorgelegte Vermerk durchaus belegt Zeugenschutzfragen Gegenstand Gesprächs waren . übrigen hat Kammergericht entstandene Komplikation reagiert Beweisprogramm abgeändert später vorgesehene Beweiserhebungen vorgezogen weitere Vernehmung Zeugen zurückgestellt hat Verteidigung Gelegenheit Prüfung nachgereichten Protokolle geben . Vorsitzende zeitlichen Planung Beweisaufnahme Erfahrungen Frageverhalten Verteidigung früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat vermag Verfahrensverzögerung Fortdauer Untersuchungshaft entgegenstehen könnte ebenfalls begründen . 3 . Beurteilung Haftgründe Verhältnismäßigkeit weiteren Untersuchungshaft hat inzwischen verstrichenen Zeitraum letzten Haftentscheidungen Senats noch maßgeblich verändert . bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach vor Annahme Fluchtgefahr auch men § begegnet werden kann Verhältnismäßigkeit Untersuchungshaft .