NAMEN Verkündet : 17 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Prüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja DRiG § Abs. anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend Vorbereitung richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung Landesjustizministerium muss Richter Dienstweg einhalten . Dienstgericht Bundes Urteil 17 . April Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht -2des Antragsteller Revisionskläger Antragsgegner Revisionsbeklagter Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 17 . April Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Urteil Dienstgerichthofs Richter Oberlandesgericht 22 . März abgeändert . 1 . Antragsteller gerichtete Schreiben Antragsgegners 2 . September ist unzulässig ausgeführt wird : " erwarte zukünftig Dienstweg einhalten . darf aufmerksam machen Verfahrensweise Zusammenhang prozessleitenden Verfügungen 5 Juli Ministerium Justiz Überraschung gestoßen ist . Ministerium Justiz laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten Stellungnahme Verfassungsmäßigkeit Schlichtungsgesetzes aufgefordert haben ist bemerkenswert . Auch halte Vorgehen befremdlich . prozessleitenden Verfügungen Form Inhalt ten wollen möchte auch erinnern Justizverwaltung Blick Verfassung garantierte geforderte richterliche Unabhängigkeit gehalten ist laufenden Gerichtsverfahren inhaltlichen Stellungnahme Rechtsfragen tunlichst enthalten . " 2 . Widerspruchsbescheid Antragsgegners 20 November wird aufgehoben . Antragsgegner trägt Kosten Verfahrens . Tatbestand : Antragsteller ist Richter Amtsgericht . dort hängigen Zivilverfahren übersandte Schreiben 18 Juli Zivilakten Amtsgerichts Ministerium Justiz Landes näher ausgeführten Bemerken habe Bedenken Verfassungsmäßigkeit Schlichtungsgesetzes gebe Voraussetzungen Art . GG prüfe Gelegenheit Stellungnahme . Ministerium Justiz teilte Schreiben 8 . August beabsichtige Hintergrund Verfassung garantierten Unabhängigkeit Richter Rahmen Verfahren Antragsteller aufgeworfenen Frage Stellung nehmen . Akten würden Oberlandesgericht Naumburg weiteren Bearbeitung zurückgesandt . Antragsgegner übersandte Antragsteller Akten Direktorin Amtsgerichts Begleitschreiben 2 . September . Dort heißt : " erwarte zukünftig Dienstweg einhalten . darf aufmerksam machen Verfahrensweise Zusammenhang prozessleitenden Verfügungen 5 Juli Ministerium Justiz Überraschung gestoßen ist . Ministerium Justiz laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten Stellungnahme Verfassungsmäßigkeit Schlichtungsgesetzes aufgefordert haben ist bemerkenswert . Auch halte Vorgehen befremdlich . prozessleitenden Verfügungen Form Inhalt werten wollen möchte auch erinnern Justizverwaltung Blick Verfassung garantierte geforderte richterliche Unabhängigkeit gehalten ist laufenden Gerichtsverfahren inhaltlichen Stellungnahme Rechtsfragen tunlichst enthalten " . Schriftsatz 11 . Mai wandte Antragsteller Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht Antrag festzustellen Weisung Dienstweg einhalten müssen möglichen Vorlage Landesgesetzes Art . GG Stellungnahme Ministeriums Justiz Landes einholen dürfen verbundene Vorhalt Verfahrensweise Richters sei befremdlich unwirksam seien . Hinweis Dienstgerichtshofs Folge führte Widerspruchsverfahren endete Bescheid Antragsgegners 20 November Widerspruch Antragstellers zurückwies . Antragsteller hat 29 November Dienstgerichtshof Richter Fortsetzung Verfahrens DRiG beantragt geltend gemacht Inhalt Schreibens 2 . September werde richterliche Unabhängigkeit unzulässig eingegriffen . Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht Naumburg hat Antrag Urteil 22 . März zurückgewiesen Begründung Wesentlichen ausgeführt : Schreiben Antragsgegners 2 . September Gestalt Widerspruchsbescheids 20 November beeinträchtige richterliche Unabhängigkeit Antragstellers . Antragsgegner habe Schreiben lediglich Rechtsansicht kundgetan Erwartung Verfahrensakten jeweiligen Zivilrechtsstreit beteiligte Ministerium Justiz oberster Dienstbehörde versandt werden sollten . Hierin sei allenfalls Art Weise Aktenversendung äußeren zuzuordnende Regelung sehen . beeinträchtige richterliche Unabhängigkeit Antragstellers ebenso Bestimmung § Abs. Vorstand Gerichts dritten Personen selbst Rechtsstreit beteiligt seien Einsicht Akten gestatten Versendung anordnen könne . Einholung Stellungnahme selbst angehe sei Rahmen Prüfung Art . GG erforderlich auch angezeigt . Justizverwaltung dürfe Richter rechtlichen Prüfung Voraussetzungen Art . GG schon Rücksicht Art . GG Hilfestellung leisten noch bestimmte Entscheidung nahe legen . Urteil wendet Antragsteller Senat Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen Revision . Vorbringens wird Schriftsätze 30 . Mai 9 . Januar Bezug genommen . Antragsteller beantragt sinngemäß Urteil Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 22 . März abzuändern festzustellen Weisung Vorhalt Schreiben Antragsgegners 2 . September unzulässige Eingriffe richterliche Unabhängigkeit darstellten . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Abs. DRiG ist begründet . Entscheidung Dienstgerichtshofs Richter hält rechtlicher Überprüfung stand . Antragsteller beanstandete Passage Schreibens Antragsgegners 2 . September Gestalt Widerspruchsbescheids 20 November stellt Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit . 1 . Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit liegt zunächst Antragsgegner Befremden Zuschriften Antragstellers Ministerium Justiz anhängigen Verfahren geäußert Antragsteller zugleich hingewiesen hat Ministerium erbetenen Stellungnahmen Raum bestehe . beinhaltet zwar anders Antragsteller meint Weisung wohl aber Schreiben Antragsgegners enthaltenen weiteren Bemerkung wolle prozessleitenden Verfügungen Form Inhalt werten kritische Bewertung Verfahrensweise Antragstellers zusätzlich Hinweis künftige Fälle vergleichbarer Art . Recht macht Antragsteller geltend handele insoweit Maßnahme Dienstaufsicht . Maßnahmen Dienstaufsicht sind ständiger Rechtsprechung Senats nur unmittelbare Eingriffe auch Einflussnahmen Dienstaufsicht Betracht kommenden Stelle Tätigkeit -9- nur mittelbar auswirken etwa Anregungen Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen Weise kritisch dienstlichen Verhalten Richters konkreten Fall befassen . . vgl. etwa Urteile 9 . März f. 5 . Februar f. 31 . Januar direkte indirekte Weise nahe legen Richter Zukunft verfahren entscheiden soll vgl. etwa Urteile 31 . Januar aaO S. f. 14 . April 20 . Voraussetzungen erfüllt angefochtene Schreiben . Antragsgegner bringt ausdrücklich Befremden Verfahrensweise Antragstellers anhängigen Verfahren Ausdruck erteilt Zukunft Hinweis Justizverwaltung sei gehalten laufenden Gerichtsverfahren inhaltlichen Stellungnahmen abzugeben . Auch Sache zutreffend sein mag enthält beabsichtigt doch Einflussnahme konkreten Fall erwünschte künftige Verfahrensweise Antragstellers . Maßnahme Dienstaufsicht ist unzulässig Dienstvorgesetzte Kernbereich richterlicher Tätigkeit Einflussnahme enthalten haben . . vgl. etwa Urteile 9 . März f. 10 . Januar Entschließung Antragstellers Bitte Stellungnahme Ministerium Justiz wenden Kernbereich zuzuordnende richterliche Tätigkeit ist . § DRiG untersteht Richter Dienstaufsicht nur richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird . Interesse wirksamen Schutzes richterlichen Unabhängigkeit ist nur eigentliche Rechtsfindung Dienstaufsicht entzogen zugleich auch nur mittelbar dienenden vorbereitenden nachfolgenden Verfahrensentscheidungen . . vgl. etwa Urteile 23 . Oktober 14 . April f. 22 . Februar 3/05 . Selbst ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehören Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich Rechtsprechung nur konkreten Verfahren Aufgabe Richters Recht finden Rechtsfrieden sichern Zusammenhang stehen Urteile 14 . April aaO S. 3 November 22 . Februar aaO . Bereich sind Maßnahmen Dienstaufsicht selbst dann zulässig Rechtsanwendung fehlerhaft gehalten Verfahren Einklang Gesetz stehend angesehen wird ; nur offensichtlichen Zweifel entrückten Fehlgriff handelt kann gelten . . vgl. etwa Urteile 27 . September 1 . Dezember 12 . Oktober 2/95 5 Juli 3 November m.w . . . Entschließung Antragstellers Akten konkreten anhängigen Verfahren Vorbereitung richterlicher Unabhängigkeit treffenden Entscheidung prozessleitende Verfügung Ministerium Bitte Stellungnahme übersenden ist Ausübung richterlicher Tätigkeit Sinne Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen . Senat hat bereits unmittelbare Übersendung Akte Ministerium Zusammenhang Vorbereitung vergleichsweisen Erledigung Rechtsstreits entschieden Urteil 9 . März . . gilt hier entsprechend . unmittelbare Anfrage Antragstellers Ministerium Justiz Landes stand auch Antragsgegner Zweifel zieht Zusammenhang Antragsteller erwogenen Entscheidung Vorlage Art . GG . Entscheidung Vorlage Art . GG gehört Kernbereich Unabhängigkeitsgarantie umfassten richterlichen Tätigkeit vgl. 4 . Aufl . Rdn . § Rdn . . sind Dienstaufsicht ebenso Falle Streitentscheidung grundsätzlich auch Vorlageentscheidung Richters vorbereitenden prozessleitenden Anordnungen entzogen . Gericht hat richterlicher Unabhängigkeit prüfen entscheiden Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Art . GG einholen will Vorbereitungen Entscheidung treffen will Weise geschehen soll . Entschließung Akten Landesjustizministerium Einholung Stellungnahme zuzuleiten ist Entscheidung richterlichen Aufgabe jedenfalls so engem Zusammenhang steht Dienstaufsicht zugänglichen Bereich äußeren Ordnung zugerechnet werden kann vgl. Urteil 9 . März aaO S. . Antragsteller veranlasste Übersendung Akten Ministerium Einholung Stellungnahme untunlich war muss hier entschieden werden . war jedenfalls offensichtlicher Zweifel entrückter Fehlgriff dargelegt auch Kernbereich richterlicher Tätigkeit Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen gemacht werden darf . macht auch Antragsgegner geltend nur verweist vorherige Stellungnahme Verwaltung Verfahren Art . GG sei notwendig noch möglich . Auch geht nur Rahmen Prüfung Voraussetzungen Art . GG sei Einholung vorherigen Stellungnahme Ministeriums erforderlich angezeigt . genügt indes insoweit dienstaufsichtliche Maßnahmen rechtfertigen . Selbst Entschließung Antragstellers fehlerhaften Rechtsanwendung beruht haben sollte Verfahren Einklang Gesetz stehend anzusehen wäre handelte doch offensichtlichen Zweifel entrückten Fehlgriff . 2 . Schreiben Antragsgegners 2 . September beeinträchtigt Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit dort Auffassung geäußert wird Antragsteller habe zukünftig Ministerium wende Dienstweg einzuhalten . gilt unabhängig Äußerung Antragsteller sieht Weisung darstellt Vorhalt Sinne § Abs. DRiG offenbar Dienstgerichtshof ausgeht nur schwächere Maßnahme Dienstaufsicht etwa Hinweis vgl. Urteil 3 November m.w . . Akten Justiz versandt werden sollen . beinhaltet jedenfalls Maßnahme Dienstaufsicht Antragsteller erkennbar angehalten werden soll Fällen Art wieder unmittelbar Ministerium heranzutreten nur Dienstweg tun . Weg kann Antragsteller Tätigkeit unabhängiger Richter vorgeschrieben werden . nur Gesetz unterworfen ist aber schweigt kann Verwaltung bestimmen Vorbereitung Entschließung Art . GG getroffenen Verfügung verfahren habe . Pflicht Dienstweg einzuhalten besteht Fall Richter vgl. Urteil 9 . März ; aaO Rdn . ; . Entscheidend ist beanstandete Maßnahme Dienstaufsicht Aktenversendung Richter Zusammenhang rechtsprechender Tätigkeit anhängigen Verfahren bezieht . angefochtenen Urteil Ausdruck kommenden Auffassung ist Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich richterlicher Tätigkeit Dienstaufsicht zugänglichen äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen . angefochtenen Urteil gegenteiligen Standpunkt verwiesen wird Entscheidung Akteneinsicht Dritte gemäß § Abs. Gerichtsvorstand obliege richterliche Unabhängigkeit erkennenden Richters eingegriffen werde verkennt grundlegenden Unterschied vorliegenden Fall . Entscheidung Akteneinsicht Dritte Antrag hin steht anders Richter prozessleitend getroffenen Verfügungen Zusammenhang Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörenden Rechtsspruch Richters . Anders prozessleitenden Verfügungen Richters bereitet Rechtsspruch berührt Kernbereich richterlichen Tätigkeit . Auch Antragsgegner Mittelpunkt Erörterungen gestellte Auffassung gehe Versendung Verfahrensakten nur Frage Aktenführung Gerichtsorganisation sichergestellt werden müsse Präsident Oberlandesgerichts Mittelbehörde Kenntnis Anfragen Richters oberste Dienstbehörde habe verkennt Zusammenhang hier beurteilenden Aktenversendung Ministerium . handelt grundsätzlich Dienstweg vorzulegende Eingabe Richters Ministerium Funktion oberstem Dienstvorgesetzten Richters vgl. Dienstweg : Übersendung Akten Anfrage prozessleitender Verfügung Vorbereitung konkreten anhängigen Gerichtsverfahren treffenden richterlichen Entscheidung . Richter richterliche Tätigkeit ausübt steht Unterordnungsverhältnis anderen Stellen Urteil 9 . März aaO S. . Fehl geht auch Hinweis Antragsgegners Versendung Verfahrensakten Ministerium müsse Dienstweg eingehalten werden Verbleib Akten Übersendung Rechtsstreit Beteiligte jederzeit nachvollziehbar machen . ist unverständlich . Versand Akten erfolgte Verfügung Antragstellers Geschäftsstelle richts Aktenordnung Verbleib Akten dokumentieren hat . II . Urteil war abzuändern . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG § VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsverfahren € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. . Vorinstanz : Dienstgerichtshof Richter Naumburg Entscheidung