NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : : ja DRiG § Abs. Satz ; VwGO § Abs. Feststellung Inhalts dienstlichen Beurteilung Richters Würdigung verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache Tatsachengerichte unterliegt Revisionsverfahren nur eingeschränkten Überprüfung . Urteil 14 . Oktober Dienstgericht Richter Landgericht Prüfungsverfahren Richters Arbeitsgericht Antragsteller Revisionskläger Revisionsbeklagter Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Antragsgegner Revisionsbeklagter Revisionskläger Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 11 Juli Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Reinfelder Dr. Recht erkannt : Revisionen Antragstellers Antragsgegners Urteil Dienstgerichts Richter Landgericht 3 . April werden zurückgewiesen . Antragsteller hat Antragsgegner Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beteiligten streiten Antragsteller Formulierungen dienstlichen Beurteilung 2 . Januar richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist . Antragsteller steht richterlichen Dienst Antragsgegners . 1 . März ist Vorsitzender Kammer Arbeitsgericht ; vorher war Arbeitsgericht tätig . 5 Juli fertigte damalige Präsident Sächsischen Landesarbeitsgerichts Anlassbeurteilung Zeit 1 . Januar 29 . Februar . nachgehende Regelbeurteilung Zeit 1 . Januar 31 . Dezember wurde Urteil Verwaltungsgerichts 2 . Februar aufgehoben ; zugelassene Berufung wies Sächsische Oberverwaltungsgericht Urteil 22 . September . 2 . Januar fertigte jetzige Präsident Sächsischen erneut dienstliche Beurteilung Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember Beurteilungszeitraums 1 . Januar 29 . Februar Anlassbeurteilung 5 Juli verwiesen wird . Beurteilung schließt Gesamturteil entspricht Anforderungen . Übrigen hat u.a. folgenden Wortlaut : Feststellungen Präsident Sächsischen Landesarbeitsgerichts Anlassbeurteilung getroffen hat konnte beurteilende Richter Arbeitsgericht Beurteilungszeitraumes 1 . März 31 . Dezember Arbeitsgericht weitgehend bestätigen . Herr hatte Zeit 1 . März 31 . Dezember eingegangene Verfahren bearbeiten . erledigte Zeitraum Verfahren Urteil Vergleich . Jahre hatte Herr eingehende Verfahren bearbeiten . erledigte Verfahren Urteil Vergleich . Bestand erhöhte Verfahren Ende Jahres . Herrn Kammer war mehr belastet anderen Kammern Arbeitsgerichts . Zwar hatte Herr bereitwillig Fachkammer Eingruppierungsfeststellungsklagen Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Beginn Tätigkeit Arbeitsgericht übernommen . Streitigkeiten führten regelmäßig höheren Zahl Urteilen . Grunde wurden allerdings sogenannten Eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezählt Herr entsprechend entlastet . führte Herr Vergleich anderen Kammern geringsten Eingänge hatte auch Berücksichtigung Fachzuständigkeit überbelastet war . Herr terminiert zügig . Kündigungsschutzverfahren entsprechend § Absatz ArbGG bevorzugt terminiert werden lässt feststellen . Entsprechend § Absatz ArbGG bestimmt Herr Kammertermin gescheiterten Güteverhandlung . Konkrete Hinweisbeschlüsse erfolgen Wochen . Entsprechend § Absatz ArbGG bereitet Herr Kammerverhandlungen so regelmäßig Verhandlung Entscheidungsreife zugeführt werden können . Urteilen Teilurteils Herr Monaten 1 . März 31 . Dezember verkündete lagen Drei-Wochen-Frist § Absatz Absatz ArbGG vollständig abgesetzter Form Geschäftsstelle . Verfahren bestimmte Herr . Verfahren lagen Entscheidungen § Absatz Satz ArbGG Zeitpunkt Verkündung abgesetzt . Beginn Aufnahme Tätigkeit Arbeitsgericht stieg Zahl abgesetzter Urteile schnell . Bereits 1 . Juni hatte Herr Urteile Monat März abgesetzt . Folgenden werden Urteile aufgeführt Ende übernächsten Verkündung folgenden Monats abgesetzt worden sind . Insgesamt lagen Urteile Wochen Verkündung abgesetzter Form . 1 . Februar waren Urteile abgesetzt Verkündungstag bis zu Monate zurück lag . Ende Dezember waren Urteile abgesetzt Verkündungstag bis zu Monate lag . Herr entscheidungsfreudiger Richter ist schafft Regel Urteile gesetzlich vorgegebenen Fristen abzusetzen . Möglicherweise fehlt Herrn innere Einstellung erforderliche Selbstdisziplin ist Lage Arbeitsabläufe effektiv Beachtung gesetzlichen Vorgaben gestalten . ganz erheblichen Verzögerungen bezüglich Anzahl abgesetzter Urteile auch bezüglich Dauer Nichtabsetzens verbundenen nachteiligen Folgen Prozessparteien begründen auch Berücksichtigung Anlassbeurteilung 5 Juli Herrn Nichtverwendbarkeit Richteramt . gravierende Fehlleistung Herrn Kernbereich beurteilenden Tätigkeit gleicht Herr Leistungen anderen Gebieten . Beurteilung wurde Antragsteller 3 . Februar eröffnet . hiergegen gerichteter Widerspruch wurde Widerspruchsbescheid 20 . August zugestellt 17 . September zurückgewiesen . 12 . Oktober Dienstgericht Richter eingegangenen Antrag begehrt Antragsteller Feststellung Unzulässigkeit bestimmter Formulierungen angegriffenen Beurteilung . hat Beurteilung Klage Verwaltungsgericht angefochten . Antragsteller hat Auffassung vertreten Beurteilung enthalte unzulässige Maßnahmen Dienstaufsicht richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten . Antrag bezeichneten Ausführungen Dienstvorgesetzten zielten Änderung Verhaltens Kernbereich richterlicher Tätigkeit hinzunehmen bereit sei . Antragsteller hat beantragt festzustellen folgenden Ausführungen dienstlichen Beurteilung Präsidenten Sächsischen Landesarbeitsgerichts 02 . Januar unzulässige Maßnahmen Dienstaufsicht handelt : Bestand erhöhte Verfahren Ende Jahres . Kündigungsschutzklagen entsprechend § Absatz ArbGG bevorzugt terminiert werden lässt feststellen . Konkrete Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu Wochen . Verfahren bestimmte Herr . Verfahren lagen Entscheidungen § Absatz Satz ArbGG Zeitpunkt Verkündung abgesetzt . Antragsgegner hat Zurückweisung Antrags beantragt . ist Auffassung Beurteilung gebe lediglich tatsächliche Handlungsweisen Antragstellers wieder . Dienstgericht Richter hat Antrag zulässig teilweise auch begründet gehalten . Passage Kündigungsschutzklagen entsprechend § Abs. ArbGG bevorzugt terminiert werden lässt feststellen sei missverständlich . könne Verbindung vorherigen Ausführungen so verstanden werden Kündigungsschutzklagen noch zügiger andere Streitigkeiten terminieren seien . betreffe Kernbereich richterlicher Tätigkeit nehme mindestens psychologisch Einfluss Reihenfolge Bearbeitung Amtsgeschäfte . übrigen angegriffenen Passagen handele hingegen bloße Feststellungen Wertungen Weisungen enthielten . Antragsteller verfolgt Revision ursprünglichen Antrag weiter Erfolg geblieben ist . Antragsgegner erstrebt Revision vollständige Zurückweisung Antrags . Entscheidungsgründe : zulässigen Revisionen Beteiligter sind unbegründet . angegriffene Entscheidung hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Zutreffend hat Dienstgericht Richter angefochtene dienstliche Beurteilung ausschließlich überprüft Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt . Beurteilung Übrigen rechtmäßig ist hat entscheiden . § Abs. DRiG untersteht Richter Dienstaufsicht nur Unabhängigkeit beeinträchtigt wird . § Abs. DRiG umfasst Dienstaufsicht vorbehaltlich Absatzes auch Befugnis Richter ordnungswidrige Art Ausführung Amtsgeschäftes vorzuhalten ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung Amtsgeschäfte ermahnen . Demgemäß sieht § Abs. SächsRiG -9- sche Beurteilung Eignung Befähigung fachlicher Leistung Richtern Lebenszeit Hinweis Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte § Abs. DRiG ergebenden Beschränkungen beachten sind Stellungnahme Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist . richterliche Unabhängigkeit Inhalt dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird ist unzulässig . ist allerdings schon dann Fall richterliche Amtsführung spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden . entspricht vielmehr Zweck . dienstliche Beurteilung verletzt richterliche Unabhängigkeit nur dann direkte indirekte Weisung hinausläuft Richter künftig verfahren entscheiden soll . Richtung muss dienstliche Beurteilung Richters auch psychologischen Einflussnahme enthalten . ist unzulässig enthaltene Kritik Richter veranlassen könnte Zukunft andere Sachentscheidung Kritik treffen . . ; vgl. etwa Urteil 4 . Juni . 15 ; Urteil 25 . September 493 ; Urteil 10 . August . Schutzbereich sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören erster Linie eigentliche Rechtsfindung mittelbar dienenden Verfahrensentscheidungen ausdrücklich vorgeschriebener Interesse Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen konkreten Verfahren Aufgabe Richters Recht finden Rechtsfrieden sichern Zusammenhang stehen sog. Kernbereich ; . . ; vgl. etwa Urteil 4 . Juni . . sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen sei denn liegt offensichtlicher Zweifel entrückter Fehlgriff Urteil 14 . April . Dementsprechend ist auch Verhandlungsführung Dienstaufsicht weitgehend entzogen Urteil 22 . Februar 3/05 . . Hingegen unterliegt richterliche Amtsführung insoweit Dienstaufsicht Sicherung ordnungsgemäßen äußere Form Erledigung Dienstgeschäftes Fragen geht Kernbereich Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind nur noch äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können . . ; vgl. etwa Urteil 4 . Juni . 17 ; Urteil 22 . Februar 3/05 . . So kann etwa Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen zulässige Ausübung Dienstaufsicht sein Urteil 27 . Januar 353 ; Urteil 22 . März 395 ; Urteil 31 . Januar . 2 . Feststellung Inhalts dienstlichen Beurteilung Würdigung Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache Tatsachengerichte unterliegt Revisionsverfahren nur eingeschränkten Überprüfung vgl. § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. VwGO . durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden ist Revisionsgericht grundsätzlich Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden . . ; vgl. etwa BVerwG Urteil 14 . Januar . che Würdigung Äußerung Erklärung auch Beurteilung ist nur überprüfen anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verstößt wesentlicher Tatsachenstoff Auslegung Bedeutung sein kann Betracht gelassen wurde sonst Rechtsfehlern beruht vgl. Urteil 22 . Februar 3/05 . 23 ; Urteil 14 . April ; BVerwG Urteil 11 . Januar . . 3 . Gemessen ist Würdigung dienstlichen Beurteilung Dienstgericht revisionsrechtlich beanstanden . haben Beteiligten erhoben sonstige Rechtsfehler lässt Entscheidung Dienstgerichts erkennen . Revision Antragstellers zeigt Rechtsfehler Dienstgericht Prüfungsantrag unbegründet erachtet hat . Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Formulierung Bestand erhöhte Verfahren Ende Jahres Antragsteller Unabhängigkeit beeinträchtigt . Dienstgericht hat Formulierung gewürdigt handele bloße Darstellung tatsächlichen Gegebenheiten Wertung Weisung . ist beanstanden . Beurteilung werden zunächst Eingangszahlen Kammer beurteilenden Zeiträumen genannt wird gegenübergestellt Verfahren erledigt wurden . ist zulässig vgl. Urteil 10 . August wird Antragsteller auch angegriffen . Folgenden wird Belastung Kammer Antragsteller hatte Verhältnis Belastung anderer Kammern Arbeitsgericht gesetzt . Auch hiergegen bestehen Bedenken . angegriffene Formulierung erspart lediglich Leser selbst berechnen Auswirkungen Verhältnis Erledigungszahlen Kammerbestand hatte . notwendigen Zahlen enthält Beurteilung . Eingriff Unabhängigkeit Antragstellers ist Darstellung auch Berücksichtigung Kontextes verbunden . wird bestimmten Art Behandlung Erledigung eingehenden Rechtsstreite veranlasst . Auffassung Revision durfte Dienstgericht Wertung Inhalt Schreibens Präsidenten Landesarbeitsgerichts Sächsische Staatsministerium Justiz 16 . April Betracht lassen . wird dienstlichen Beurteilung Bezug Schreiben hergestellt noch enthält selbst entsprechende Formulierungen . Annahme Dienstgerichts Formulierung Konkrete Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu Wochen sei geeignet Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen hält ebenfalls revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Dienstgericht nimmt Formulierung sei ausschließlich beschreibend stelle Zeitspanne Güteverhandlung Hinweisbeschlüsse Antragsteller verfasst würden . sei Aufforderung sehen Beschlüsse bereits Güteverhandlung verkünden Bewertung Zeitspanne lang . Rechtsfehler zeigt Revision Hinblick Auslegung . mehr meint angegriffenen Formulierung liege Missbilligung Verbot Güteverhandlung Auflagenbeschlüsse erlassen . stellt aber lediglich andere Wertung Antragsteller Anhaltspunkte Auslegungsfehler Dienstgerichts benennt . Übrigen weist Revision zutreffend Gesetz zwingenden Verfahren gleichermaßen geltenden Vorgaben Zeitpunkt Erlasses entsprechender Beschlüsse macht . § Abs. ArbGG ist Fall gescheiterten Güteverhandlung Termin streitigen Verhandlung bestimmen regelmäßig Praxis unmittelbar anschließt . entsprechende gesetzeskonforme Handhabung wird Antragsteller Beurteilung ausdrücklich bescheinigt . streitige Verhandlung ist § Abs. Satz ArbGG sodann so vorzubereiten möglichst Termin erledigt werden kann . sollen Satz erforderlich Auflagen Hinweise Parteien erfolgen . Konkrete Vorgaben Zeitpunkt macht Norm . Hingegen bestimmt § Abs. ArbGG Rechtsstreitigkeiten Bestand Arbeitsverhältnisses Fall erfolglosen Güteverhandlung Beklagten entsprechende Frist setzen ist noch ausreichend Klage erwidert hat . Vorschrift dient besonderen Beschleunigung Verfahren Bestandsstreitigkeiten GMP/Germelmann ArbGG 8 . Aufl . . 8) . Kläger gleichzeitig Frist Replik gesetzt wird ist Absatz Ermessen Vorsitzenden gestellt kann . Darstellung Beurteilung Dienstgericht vorgenommenen Auslegung entspricht prozessualen Lage Arbeitsgerichtsgesetz . Gleiches gilt Formulierung Verfahren bestimmte Herr . Verfahren lagen Entscheidungen § Abs. Satz ArbGG Zeitpunkt Verkündung abgesetzt . Dienstgericht nimmt insoweit erste Satz gebe rein beschreibend Fällen gemäß § Abs. Satz ArbGG bestimmt worden seien . Auch Kontext könne negative Wertung geeignet wäre Verhalten Antragstellers nehmen entnommen werden . komme auch Bestimmung Verkündungstermins Vorsitzenden alleine Kammer erfolge . hat Dienstgericht Auslegung relevanten Umstände berücksichtigt . Revision stellt Auslegung lediglich Auslegung Wertung Missbilligung gegenüber Rechtsfehler aufzuzeigen . zweiten Satzes angegriffenen Textpassage geht Dienstgericht rechtsfehlerfrei § Abs. DRiG Tatsachen bezogene zulässige Wertung vorliegt . bezieht Absetzen Urteile gesetzlichen Vorgaben Fall Bestimmung Verkündungstermins . Abs. Satz ArbGG bestimmt Urteil dann gesonderten Termin verkündet wird Verkündung vollständiger Form abgefasst muss . Vorschrift wird Wortlaut allgemeiner Auffassung zwingend angesehen BCF/Creutzfeldt ArbGG 5 . Aufl . § . ; ArbGG 3 . Aufl . § . 18 ; ErfK/Koch ArbGG 13 . Aufl . § . ; GMP/Germelmann ArbGG 8 . Aufl . § . . Umstritten ist lediglich Verkündungstermin verlegen ist Urteil ursprünglichen Termin vorliegt vgl. ArbGG 3 . Aufl . . 18 ; ErfK/Koch ArbGG 13 . Aufl . § . ; GMP/Germelmann ArbGG 8 . Aufl . § . § Abs. Satz ArbGG verfahren ist so BCF/Creutzfeldt ArbGG 5 . Aufl . § . . Übrigen betrifft Norm Kernbereich richterlichen Tätigkeit nur äußeren . geht Inhalt getroffenen Entscheidungen Art Vorbereitung äußere Form Erledigung abgeschlossener richterlicher Geschäfte Urteil 6 . Oktober . . Verletzung § Abs. Satz ArbGG durfte Antragsteller vorgehalten werden unzulässiger Eingriff Unabhängigkeit sehen wäre . Revision Antragsgegners ist ebenfalls unbegründet . Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Formulierung Kündigungsschutzklagen entsprechend § Absatz ArbGG bevorzugt terminiert werden lässt feststellen sei geeignet Antragsteller Unabhängigkeit beeinträchtigen . Dienstgericht geht Formulierung könne so verstanden werden beurteilten Zeitraum bevorzugte Terminierung Bestandsstreitigkeiten Festsetzung Gütetermins erfolgt sei . stützt Annahme insbesondere Wertung Formulierung Zusammenhang vorhergehenden Satz Antragsteller zügig terminiere . angegriffene Passage könne Beurteilten so verstanden werden insgesamt zügiger Terminierung Kündigungsschutzverfahren generell noch zügiger terminieren habe . sei Formulierung geeignet auch Rahmen § Abs. ArbGG noch bestehenden richterlichen Spielraum unzulässiger Weise einzuschränken Antragsteller anzuhalten bestimmten Gesetz Fallgestaltungen zwingend vorgegebenen Reihenfolge vorzugehen . Revision Antragsgegners wendet Auslegung vertritt Auffassung angegriffene Formulierung erschöpfe Wertung gar Missbilligung Feststellung Tatsachen . zeigt aber Würdigung Dienstgerichts Formulierung könne Zusammenhang vorangehenden Feststellung Antragsteller zügig terminiere verstanden werden Kündigungsschutzklagen seien noch zügiger anderen Streitigkeiten terminieren Rechtsfehlern beruht also anerkannte Auslegungsregeln allgemeine Erfahrungssätze verstößt wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt lässt . Rechtsfehler sind auch erkennbar . Entscheidung Dienstgerichts ist auch Hinblick rechtliche Wertung Formulierung könne Einflussnahme Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden beeinträchtige richterliche Unabhängigkeit Antragstellers frei Rechtsfehlern . § Abs. ArbGG soll Güteverhandlung Bestandsstreitigkeiten Wochen Klageerhebung stattfinden . Verfahren gibt hingegen konkrete Bestimmung Güteverhandlung erfolgen hat . Wieweit Verpflichtung § Abs. ArbGG reicht insbesondere Fällen abgewichen werden kann etwa vorsorglich Termine Bestandsschutzstreitigkeiten freigehalten werden GMP/Germelmann müssen ArbGG 8 . ist umstritten Aufl . vgl. etwa . f. einerseits andererseits BCF/Creutzfeldt ArbGG 5 . Aufl . . 9 ; entgegenstehenden auch ArbGG 3 . Aufl . . . Vorliegen unabänderlicher Gründe wird spätere Durchführung Gütetermins zulässig erachtet beispielsweise Klage öffentlich zuzustellen Krankheit Urlaub Vorsitzenden Vertretung vorhanden Vielzahl Bestandsschutzstreitigkeiten terminieren ist vgl. GMP/Germelmann ArbGG 8 . Aufl . . ; ArbGG 3 . Aufl . . 5 ; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3 . Aufl . . . bedarf Einzelfall Beachtung § Abs. ArbGG wertenden Entscheidung Richters Gütetermin anzusetzen ist . Terminierung einzelnen Rechtsstreits Frage Verfahren Richter erledigt wird gehört Kernbereich richterlichen Tätigkeit unterliegt Schutz Eingriffen Rahmen Dienstaufsicht Urteil 15 November . f. . Zwar ist Dienstvorgesetzte Rahmen dienstaufsichtlicher Maßnahmen berechtigt offensichtlich zweifelsfrei bestehende Rechtslage hinzuweisen Urteil 15 November . Richter unverzögerten Erledigung Rechtsstreitigkeiten anzuhalten unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird Urteil 8 November . . Allerdings darf unzulässiger Reihenfolge Bearbeitung Amtsgeschäfte genommen werden Urteil 8 November . gesetzliche Regelungen richterlichen Entscheidungsspielraum vorgegeben ist . zwingende Vorgabe Reihenfolge Güteverhandlungen terminieren sind enthält Abs. ArbGG . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG Verbindung § Abs. VwGO . Streitwert wird 5.000,00 Euro festgesetzt § Abs. Satz § Abs. . Reinfelder Spinner Vorinstanzen : Dienstgericht Richter Entscheidung