BESCHLUSS NotZ 26 November Rechtsstreit Bestellung Notar Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Notare Dr. Eule 26 November beschlossen : Kosten Auslagen werden erhoben . Außergerichtliche Kosten sind erstatten . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : Antragsteller Antragsgegner Anregung Vorsitzenden Senats Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben ist Kosten entsprechender Anwendung § § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz entscheiden . Demgemäß hat Gericht Berücksichtigung bisherigen Streitstands billigem Ermessen entscheiden summarische Prüfung genügt . Gericht ist gehalten nur Verteilung Kosten Ausgang Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Einzelnen abzuhandeln vgl. Senatsbeschluss 24 Juli NotZ . Insoweit gilt : summarischer Prüfung ist Antragsgegner mittlerweile ausgeschiedenen Mitkonkurrenten Dr. getroffene Auswahlentscheidung Anschluss Ausführungen Oberlandesgerichts beanstanden . Ergänzend ist bemerken : Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE müssen Auswahlentscheidung konkurrierenden Rechtsanwälten notarspezifischen Leistungen Verhältnis Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note stärkeres Gewicht erhalten AVNot . bestimmt war . Zwar ist Antragsteller zuzustimmen Entscheidung auch Auswirkungen Beantwortung Frage hat Gewicht Beurteilung fachlichen Eignung zweier konkurrierender landesfremder Notare Examensnote Verhältnis sonstigen etwa dienstliche Beurteilungen dokumentierten beruflichen Leistungen beigemessen werden darf . ändert aber selbstverständlich gleichwohl anzustellenden Individualvergleich ausgeschriebene Nur-Notarstelle Einzelfall deutlich bessere Examensnote Ausschlag geben kann vgl. nur Senatsbeschluss 23 Juli NotZ . . Beschwerdeführer Verzicht " Punktesystem " beanstandet hat ist festzuhalten Senat bisher ausgeschriebenen 25 " freien " Notarstellen badische Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen auch anderen Mitbewerbern erhobenen Einwand hat durchgreifen lassen Senatsbeschlüsse 23 Juli NotZ NotZ NotZ jeweils juris . Mittlerweile hat jedoch Antrag Beschwerdeführer Wege einstweiligen Anordnung Antragsgegner untersagt betreffenden Stellen besetzen Kammerbeschlüsse 3 . September . Beschlüsse Bundesverfassungsgerichts Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder Frage gestellt ist hat Senat abgesehen Kosten Antragsteller aufzuerlegen . Vorinstanz : OLG Entscheidung 26.01.2007 Not