BESCHLUSS NotZ 23 Juli Verfahren Bestellung Notar Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Justizrat Dr. 23 Juli beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 2 . Notarsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember Not teilweise abgeändert : Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung Bescheid Antragsgegners 27 . März Fassung Bescheids 11 . Mai wird zurückgewiesen wendet Antragsgegner beabsichtigt Besetzung Justizministerialblatt 1 . Oktober ausgeschriebenen richtsbezirk weiteren AmtsgeBeteiligten Antragsteller berücksichtigen . 2 . Gebühren gerichtliche Auslagen werden erhoben . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . 3 . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner schrieb Justizministerialblatt Land 1 . Oktober Anwalts-)Notarstellen Bezirk Amtsgerichts Stadt Besetzung . Stellen bewarb Vielzahl Rechtsanwälten Antragsteller weiteren Beteiligten . Schreiben 27 . März teilte Präsidentin Oberlandesgerichts Antragsteller Bewerbung Notarstellen Erfolg haben könne . Abs. Verbindung Abschnitt Nr. Runderlasses Ausführung Bundesnotarordnung 25 . Februar JMBl . S. Fassung 10 . August JMBl . S. richte Auswahl geeigneten Bewerbern persönlicher Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung Berücksichtigung Dauer anwaltlichen Berufstätigkeit . Punktzahl bestimme Maßgabe Runderlass enthaltenen Berechnungsweise . Antragsteller ergäben Punkte . nehme Bewerbern Notarstellen Stadt elfte Position ; seien teiligte Punkten Rang Beteiligte Punkten Rang platziert . Umstände Hinblick persönliche fachliche Eignung Bewerber Abweichen Punktreihenfolge sprechen könnten seien gegeben . Antragsteller erhalte Gelegenheit Stellungnahme Wochen . Fristablauf werde Bestellungsverfahren Fortgang gegeben . Bescheid wandte Antragsteller Schreiben 6 . April Einblick genommen hatte . machte geltend Beteiligten seien Teilnahme Fortbildungskursen Punkte zuerkannt worden . Beteiligte habe 14 . Mai 9 Juli Veranstaltungen besucht identischen Rechtsfragen befasst hätten . dürften je Punkte gutgebracht werden . Präsidentin Oberlandesgerichts hat Inhaltsbeschreibungen fraglichen Veranstaltungen dort behandelten Themen verglichen Antragsteller sodann Schreiben 11 . Mai mitgeteilt sogenannte Doppelbelegung identischer Fortbildungskurse gegeben sei ; bestehe Veranlassung Beteiligten errechneten Punktzahl abzuweichen . hat Antragsteller 9 . Juni Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Ziel Antragsgegner Neubescheidung Bewerbung verpflichten . Nachfrage Oberlandesgerichts hat Antrag konkretisiert angekündigte Besetzungsentscheidung Antragsgegners angreife beabsichtige Beteiligten Besetzung Notarstellen Antragsteller berücksichtigen . hat beanstandet Antragsgegner Besetzungsentscheidung allein errechneten Punktzahl Bewerber orientiert jedoch auch individuelle Prognose fachliche Eignung gestellt habe . Beteiligten habe Antragsteller namentlich unberücksichtigt gelassen praktische Erfahrung Beurkundungen verfüge ; bezüglich Beteiligten habe übersehen bereits Schreiben 6 . April beanstandeten " Doppelbelegung tungen noch weiteren Fällen kurzer Zeit Fortbildungskurse besucht habe Rechtsmaterie befasst hätten . Beteiligten seien insgesamt Punkte gutgebracht worden . Oberlandesgericht hat Begehren Antragstellers stattgegeben Bescheide Antragsgegners 27 . März 11 . Mai aufgehoben beabsichtigt war Beteiligten Bewerberauswahl Antragsteller berücksichtigen Antragsgegner verpflichtet Antragsteller Umfang Beachtung Rechtsansicht Oberlandesgerichts neu bescheiden . Hiergegen wendet sofortige Beschwerde Beteiligten begehrt Beschluss Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben Antrag gerichtliche Entscheidung insoweit zurückzuweisen wendet Beteiligte Bewerberauswahl Antragsteller berücksichtigt werden soll . II . 1 . Rechtsmittel Beteiligten ist zulässig § Abs. . Insbesondere ist gemäß § Abs. Satz Abs. Satz Abs. erforderliche materielle Beschwer Beteiligten gegeben . Erfolg Antrags gerichtliche Entscheidung Oberlandesgericht begründete Verpflichtung Antragsgegners Bewerbung Antragstellers Beteiligten neu entscheiden wird nur ursprünglich Beteiligten vorgesehene Besetzung ausgeschriebenen Notarstellen Ungunsten verzögert vielmehr ist unmittelbar auch Gefahr begründet worden Stelle konkurrierenden Antragsteller besetzt wird ; Antragsgegner bindende Rechtsauffassung Oberlandesgerichts ermöglicht Neubescheidung Nachteil Beteiligten . kann Entscheidung Oberlandesgerichts überprüfen lassen zunächst belastenden neuen Bescheid Antragsgegners abwarten müssen Senat Beschlüsse 28 November NotZ DNotZ 229 ; 11 Juli NotZ ZNotP ; 16 Juli NotZ ZNotP 444 ; 16 . März NotZ . 2 . sofortige Beschwerde hat auch Sache Erfolg . Zutreffend hat Oberlandesgericht allerdings Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung zulässig gehalten . war insbesondere Monatsfrist § Abs. Satz gestellt worden ; Frist lief Eingang Schreibens Antragsgegners 11 . Mai Antragsteller 15 . Mai erneut sogenannten Zweitbescheid handelte . Auch bereits Bescheid 27 . März angekündigte Bewerberauswahl verändert worden ist hat Antragsgegner Einwände Antragstellers doch neue Sachentscheidung getroffen vgl. . w. etwa Kopp/Ramsauer 9 . Aufl . § Rdn . ; VwVfG 6 . Aufl . § Rdn . . 9 . Juni Oberlandesgericht eingegangene Antrag gerichtliche Entscheidung war zulässig . Auffassung Oberlandesgerichts hat Antragsgegner jedoch § Abs. Satz Bewerberauswahl eingeräumten Beurteilungsspielraum . überschritten Beteiligten gleicher persönlicher Eignung Vorzug Antragsteller besserer fachlicher Eignung allein geringfügig besseren Punkteergebnisses gegeben hat . Oberlandesgericht hat offen gelassen Beteiligten tatsächlich Antragsteller geltend gemacht hat Bewertung fachlichen Eignung Punktschema Abschnitts Nr. Punkte zugerechnet worden sind unberücksichtigt geblieben sei Beteiligte Fällen Fortbildungsveranstaltungen identischer Thematik kurzer Zeit doppelt besucht habe . Jedenfalls habe minimalen Punktvorsprungs Beteiligten erster Linie Fortbildungsveranstaltungen gewonnen habe zusätzlichen Prüfung Antragsgegner bedurft größeren praktischen Erfahrung Antragstellers Urkundsgeschäfte erlangt habe größeres Gewicht zukomme Fortbildungskursen Beteiligten selbst dann echten Doppelbelegungen gehandelt habe jedenfalls teilweise gleiche Fachgebiet abdeckten . schematische Punktebewertung werde Prinzip Bestenauslese gerecht . Hiergegen wendet Beteiligte Recht . bestehen Bedenken Antragsgegner Auswahl Bewerbern freie Notarstelle fachliche Leistung Punkteystem Runderlasses 25 . Februar Hinblick verfassungsrechtlichen Vorgaben Bundesverfassungsgerichts BVerfGE . modifizierten Fassung 10 . August bewertet grundsätzlich punktstärkeren Bewerber Vorzug gibt Senat Beschlüsse 24 Juli NotZ ZNotP Rdn . NotZ Rdn . . wird auch Antragsteller Zweifel gezogen . Allerdings bergen Punktsystem beruhende Einordnung fachlichen Qualifikation Bewerber Rangskala Gefahr Besonderheiten Einzelfalles immer ausreichend Rechnung getragen Maß fachlichen Eignung einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt unzutreffend Vergleich Mitbewerber eingestellt wird . ist endgültigen Auswahl prüfen jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind feste Kriterien Examensnote Dauer anwaltlichen Tätigkeit theoretische Fortbildung praktische Beurkundungserfahrung ausgerichtete Punktesystem Eingang gefunden haben dennoch berücksichtigen sind Kenntnisse Fähigkeiten Bewerbers zutreffend vollständig erfassen . trägt Runderlass Nr. lit . vorgesehenen Vergabe Sonderpunkten Rechnung . ist aber auch fragen Punktesystem aufgenommenen Kriterien sonst eingeflossenen Gesichtspunkte jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind . ist prüfen ermittelte Rang Bewerbers etwa fachliche Eignung Vergleich schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich einseitige Betonung festen Bewertungskriterien bedingt ist etwa Teilnahme Vielzahl Fortbildungsveranstaltungen beruht Beurkundungstätigkeit nennenswertem Umfang ausgeübt wurde ; fachliche Eignung lässt nur Heranziehung Komponenten theoretischen Fortbildung praktisch erworbenen Fähigkeiten Kenntnisse zuverlässig beurteilen Senat Rdn . . -9- Fehlt indessen Besonderheiten dargestellten Sinne so ist beanstanden Justizverwaltung Bewerberauswahl errechneten Gesamtpunktzahlen ermittelten Rangfolge vornimmt . etwa hat Antragsteller offenbar meint auch derartige Besonderheiten stets Wege hinausgehenden Individualvergleichs Bewerber befinden errechneten Rangfolge abzuweichen nachrangig platzierter Bewerber vorzuziehen ist . derartige Prüfung fehlt brauchbarer Beurteilungskriterien tragfähigen Grundlage . könnte Ergebnis nur willkürlichen Abweichung ermittelten Rangfolge führen . Ansicht Oberlandesgerichts sind hier Umstände gegeben Antragsgegner hätten veranlassen müssen prüfen Antragsteller geringerer Punktzahl Beteiligten vorzuziehen ist . Umstand liegt zunächst Beteiligte lediglich Punkte Antragsteller erreicht hat . Waren Punkte Bewerber zutreffend ermittelt siehe unten so durfte auch derart geringer Vorsprung Ausschlag Beteiligten geben . fehlt dann Berechtigung nachrangig platzierten Antragsteller Vorzug geben . kann auch gesehen werden Beteiligten Besuch Fortbildungsveranstaltungen erreichbare volle Punktzahl zugebilligt wurde dort behandelten Themen teilweise überschnitten . Wäre derartige Betrachtung gerechtfertigt würde notwendigerweise zulässig Senat f. Rdn . Beschlüsse 24 Juli NotZ Rdn . 7 ; 18 . März NotZ NJW-RR gewisses Maß Abstraktion Generalisierung Schematisierung angelegte Punktsystem absurdum geführt . müssten feststehender voller Anrechenbarkeit Kurse Unterlagen Bewerbern weitem zeitlichen Abstand besuchten Fortbildungsveranstaltungen ähnlicher Thematik beigezogen bewertet werden gegebenenfalls Umfang dort gleich gelagerte Rechtsgebiete behandelt wurden Einzelfall geeignet sein könnte zuerkannten Punkte relativieren . Hierin läge zunächst auch Prinzip Bestenauswahl gebotene Aufblähung Prüfungsumfangs insbesondere Verfahren Besetzung zahlreicher Notarstellen Vielzahl Bewerbern hier vorliegt zeitlich überschaubaren Rahmen mehr bewältigen wäre . könnte derartige Prüfung Besuch thematisch gleich gelagerter Fortbildungsveranstaltungen beschränkt werden ; vielmehr müsste dann konsequenterweise voller Anrechenbarkeit Maßstäben Runderlasses Urkundstätigkeit einzelnen Bewerber überprüft werden Umfang gleichartige Rechtsgeschäfte zeitnah beurkundet wurden Punktwert ausgedrückte Zugewinn fachlicher Eignung eingeschränkt sein könnte . Letztlich fehlt aber auch tauglichen Maßstäben derartige Prüfung erfolgen könnte ; wäre Justizverwaltung vorgenommene Bewertung wiederum angreifbar . Entscheidung Oberlandesgerichts erweist Ergebnis auch anderen Gründen zutreffend . Senat hat Akte gereichten Unterlagen Streit stehenden Fortbildungsveranstaltungen geprüft Antragsgegner § Abs. Satz eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat Beteiligten Besuch folgender Fortbildungsveranstaltungen ximal erreichbaren Punkte gutgeschrieben auch Berücksichtigung Einwände Antragstellers festgehalten hat handele hierbei " Doppelbelegungen " höchstens Punkte hätten angerechnet werden dürfen : " Umwandlungsrecht notariellen Praxis " 14 . Mai " Umwandlungsrecht notariellen Praxis Einführung " 9 Juli ; " Handelsregisteranmeldungen Kostenrecht " 5 . Juni " Anmeldung Handelsregister " 5 Juli ; " Überlassungsvertrag " 2 . 3 . April " Ausgewählte Gestaltungsfragen Überlassungsvertrag " 15 . Oktober . ist Entscheidung Antragsgegners beanstanden . Zwar kann zeitnaher Wiederholung bereits zuvor besuchten Fortbildungsveranstaltung identischem Thema sogenannter Themenverbrauch vorliegen Folge Kurse Punkte zuzuerkennen sind vgl. Senat Beschluss 16 . März NotZ Abs. Satz Vorbereitungskurs . Fall liegt hier indessen . Allerdings überschneiden themenähnlichen Veranstaltungen behandelten Rechtsfragen Teilbereichen . Jedoch haben insgesamt deutlich unterschiedliche Ausrichtung sind Schwerpunkte besprochenen Materien erkennbar verschieden gesetzt . Antragsgegner durfte Beteiligten je Kurse volle Punkte zurechnen . 3 . oberlandesgerichtliche Beschluss ist demgemäß Bezug Beteiligten abzuändern Antrag gerichtliche Entscheidung insoweit zurückzuweisen . Bauer Vorinstanz : OLG Entscheidung 22.12.2006 Not